Erstellt am 16.03.2016 um 12:57 Uhr von gironimo
Da der Vertrag besser ist, als das Gesetz, gilt der Vertrag. Also 30 Tage im Jahr. Und auch während der Krankheit besteht das Arbeitsverhältnis.
Wenn er vor dem 31.12. ausscheidet besteht natürlich anteiliger Urlaubsanspruch.
Erstellt am 16.03.2016 um 13:11 Uhr von celestro
"Wenn er vor dem 31.12. ausscheidet besteht natürlich anteiliger Urlaubsanspruch."
Geht er in der zweiten Jahreshälfte, dann hat er selbst am 02.07. Anspruch auf den VOLLEN Urlaub. Nicht nur anteilig ...
Erstellt am 16.03.2016 um 13:59 Uhr von MartinK
Hallo gironimo und celestro,
danke für die Infos. Ist damit gemeint, bei Ausscheiden ab 1.8. gibt es einen Anspruch auf diese 30 Tage Urlaub, die im Vertrag stehen? Und auch Urlaubsgeld für 30 Tage?
Erstellt am 16.03.2016 um 14:25 Uhr von rolfo
Wenn der Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hier also 1.8. steht ihm der volle tarifliche und gesetzliche Urlaub zu, außer der Tarifvertrag würde hier was anderes bestimmen.
Beim zusätzlichen Urlaubsgeld kann das allerdings anders sein, hier musst du nach der tariflichen Regelung gucken
Erstellt am 16.03.2016 um 14:32 Uhr von MartinK
Wir haben leider keinen Tarifvertrag. Im Arbeitsvertrag stehen eben diese 30 Tage Urlaub und es gibt auch einen Passus zum Urlaubsgeld:
"Mitarbeiter, die am 1.12. im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung sowie ein Urlaubsgeld in Anlehnung an die Regelung des Manteltarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung."
Erstellt am 16.03.2016 um 15:18 Uhr von Pjöööng
Eine klare Formulierung ist etwas anderes. Man kann den Text aber dahingehend auslegen, dass der Arbeitgeber im Jahr des Ausscheidens bei Ausscheiden im zweiten Halbjahr nur anteiligen Urlaub gewähren wird, mindestens aber 20 Tage (bei einer 5 Tage Woche).
Für das Urlaubsgeld habe ich den Eindruck, dass die Regelung unzulässig sein könnte.
Erstellt am 16.03.2016 um 15:29 Uhr von MartinK
@ Pjöööng, kannst Du das bitte genauer sagen, was mit "unzulässig" gemeint ist?
Erstellt am 16.03.2016 um 15:48 Uhr von Pjöööng
Eine Sonderzahlung mit der die Betriebstreue honoriert werden soll, kann cih durchaus davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt besteht.
Bei einem Urlaubsgeld, welches ja dem AN helfen soll, sich Urlaubswünsche zu erfüllen, halte ich es für bedenklich, wenn sich erst am Ende des Jahres entscheidet, ob es zu gewähren ist.
Erstellt am 16.03.2016 um 16:00 Uhr von MartinK
Ja, das hab ich verstanden. Vielen Dank an alle.
Erstellt am 16.03.2016 um 16:14 Uhr von MartinK
Nochmal ich. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
(1)
"Mitarbeiter, die am 1.12. im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung sowie ein Urlaubsgeld in Anlehnung an die Regelung des Manteltarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung."
und unter (3)" Die Weihnachtssonderzahlung und Urlaubsvergütung werden, sofern das Angestelltenverhältnis nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden hat, anteilig für den Zeitraum ausbezahlt, in dem der Mitarbeiter auch tatsächlich während des Kalenderjahres im Unternehmen tätig war"
Das verwirrt mich gelinde gesagt etwas. Man bekommt das also, wenn man am 1.12. noch in ungekündigtem Verhältnis steht. Leute, die am 1.6. angefangen haben, erhalten somit anteilig Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Leute, die zum 1.8. kündigen, kriegen nix? Oder kriegen auch Weihnachtsgeld anteilig?
Erstellt am 16.03.2016 um 16:42 Uhr von Pjöööng
Die Regelung sagt wohl aus, dass die die im Laufe des Jahres gekommen sind nur anteilig bekommen und wer am 01.12. schon gekündigt hat, oder wurde nix bekommt.