Erstellt am 10.08.2007 um 07:46 Uhr von Northsman
1. Satzzeichen währen nicht schlecht.
2. Urlaubsgesetz wenn keine Tarifbindung besteht 24 Werktage ( Samstag gehört dazu )
3. Ohne BV kann der Ag gar nichts machen was den Urlaub betrifft.
4. Was die Nacharbeitung anbelangt muss bei Veränderung oder Verlegung der betriebsüblichen Arbeitszeiten, auch der BR gefragt werden.
Erstellt am 10.08.2007 um 09:59 Uhr von Frank B
Ein Blick ins BUrlG sollte es wert sein!
Der Urlaub ist vom Arbeitnehmer zu beantragen! Das BAG hat entschieden, das der AG einen gewissen Teil mit dem BR vereinbaren und festlegen kann.
Urlaub dient der Erholung und nicht zum Ausgleich unternehmerischen Risikos!!!
Erstellt am 10.08.2007 um 10:18 Uhr von pirat
"rika"
Existiert ein Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Betriebsferien festlegen. Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen mitzubestimmen. Ob es Betriebsferien gibt und wie lange sie dauern, stellt einen Urlaubsgrundsatz dar, so dass Betriebsrat und Arbeitgeber zwingend bestimmen können, wann es Betriebsferien gibt. In diesem Fall müssen alle Arbeitnehmer während dieser Zeit Urlaub nehmen.
Erstellt am 20.08.2007 um 17:10 Uhr von kandesbutzler
korrektur 24 Tage bei 6 Tage Woche 20 Tage bei 5 Tage Woche
siehe auszug BUrlG :
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Hinweise:
Der sog. „gesetzliche Mindesturlaub" beträgt er jährlich mindestens 24 Werktage. Das Bundesurlaubsgesetz geht noch von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus.
Ausgehend von einer gegenwärtig üblichen 5-Tage-Woche ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen / 6 Tage * 5 Tage = 20 Arbeitstage. Dies ergibt einen Mindesturlaub von vier Wochen für jeden Arbeitnehmer, weil § 3 II Bundesurlaubsgesetz feststllt, dass als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dies bedeutet, dass bei 24 Tagen der Samstag jeweils mitgezählt wird. Im Ergebnis also jeder Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt Folgendes: Ist er nur an 3 Tagen in der Woche beschäftigt ist, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12 Arbeitstagen (24 Tage / 6 Tage * 3 Tage).
Besonderheiten gelten für z.B. für Jugendliche oder Schwerbehinderte.