Erstellt am 11.03.2016 um 09:59 Uhr von Pjöööng
Um das kollektivrechtlich zu regeln, bedarf es in der Tat der Zustimmung des BR.
"Abgeben" ist meines Erachtens so zu interpretieren, dass der AN sie abgeschickt haben muss. Wann sie dann beim Arbeitgeber vorliegen ist zweitrangig.
Erstellt am 11.03.2016 um 10:01 Uhr von Rattle
Hallo,
da ihr einen BR habt, kann das Mitbestimmungspflichtig sein nach § 87 Satz 1 Ziff. 1 BetrVG.
Kommt jetzt darauf an ob es ein Einzelfall ist oder nicht? Ob die anderen Kollegen/in das auch machen müssen oder nicht, auch wenn es im AV so steht.
MFG
Erstellt am 11.03.2016 um 10:07 Uhr von anonym
Auf Nachfrage in der Perso, wird tatsächlich verlangt, dass er am nächsten Werktag vorzuliegen hat. Dort ist man der Meinung, dass der AN sehr wohl noch am selben Tag des Arztbesuches, die Bescheinigung verschickt - sodass sie zum Termin ankommt.
Die Arbeitsverträge wurden für alle neuen MA so ausgestellt, ich weiß nur leider noch nicht, seit wann dieser geändert wurde. Bedeutet also das alle AN die länger im Unternehmen sind noch ihre 3 Tage Zeit haben und alle Neueinstellung die verkürzte Frist auf 1 Tag.
In unserem Unternehmen ist allerdings so eine hohe Fluktuation, dass ich davon ausgehe das bereits 1/4 der AN die neuen AV schon haben.
Erstellt am 11.03.2016 um 10:13 Uhr von fkusi
Laut einem BAG Urteil von 2012 hat der AG tatsächlich das Recht die Krankschreibung unverzüglich anzufordern.
Ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber ein Attest ab dem ersten Tag verlangt, hängt davon ab, ob es sich um eine Verhaltensanordnung für mehrere Arbeitnehmer oder um einen konkreten Einzelfall handelt.
Ordnet der Arbeitgeber die Vorlage des Attests für eine Gruppe von Arbeitnehmern an, muss der Betriebsrat nach § 87 I Nr.1 BetrVG beteiligt werden, weil es sich dann um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb handelt. (3 TaBV 2149/11)
Solange das Verlangen des Arbeitnehmers dagegen nur einzelne Arbeitnehmer betrifft, hat die Anordnung keinen Kollektivbezug zum Unternehmen und betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Arbeitnehmer. In diesem Fall muss auch der Betriebsrat nicht beteiligt werden. (LAG Nürnberg, 07.03.2012, 2 TaBV 60/10)
Erstellt am 11.03.2016 um 10:25 Uhr von Rattle
meiner Meinung nach muss die AU in erster Linie in der Filiale vorliegen wo auch der Arbeitsplatz ist.
Und nicht am Hauptsitz, was nutzt das der Filiale?
geändert!
Erstellt am 11.03.2016 um 10:33 Uhr von fkusi
Weil die AU in die Personalabteilung gehört wo die Lohnfortzahlung geregelt werden muss. Es sei denn die einzelnen Filialen habe ein PA. Ansonsten informiert man seine Filiale fernmündlich über die Krankschreibung. So wird es zu mindest bei uns gehändelt.
Erstellt am 11.03.2016 um 10:48 Uhr von anonym
Richtig, genau so wird es bei uns auch gehandhabt. Ich muss sogar noch dazu erwähnen, dass verlangt wird, den Krankenschein direkt nach Ausstellung abzufotografieren und schon vorab per Mail an die Personalabteilung zu versenden.
Somit können wir als BR die Regelung mit dem 1 Tag nicht verstehen oder gar vertreten.
Erstellt am 11.03.2016 um 10:58 Uhr von Pjöööng
Irgendwelche Regelungen, wo und wie die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber zugehen muss, sind (sofern sie überhaupt zulässig sind, es gibt auch Stimmen die den § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz für abschließend betrachten) sind mitbestimmungspflichtig.
So nen Quatsch wie "AU-Bescheinigung fotografieren" würde ich als BR nicht zulassen.
Selbst wenn die Personalabteilung die regelung so interpretiert, dass die AU-Bescheinigung am nächsten Tag vorzuliegen hat, was will sie denn machen, wenn sie erst am übernächsten Tag eintrudelt? Abmahnen? Kann sie natürlich! Im Wiederholungsfalle kündigen? Das endet mit einer Schlappe vor Gericht.
Erstellt am 11.03.2016 um 11:07 Uhr von anonym
Ich spreche aus Erfahrung.. 3 Tage Zeit - Samstag wäre der 3. Werktag, Post kann Samstag nicht zugestellt werden, weil man auf das Firmengelände nicht drauf kommt, Montag war die Bescheinigung da - Abmahnung sollte erfolgen ;-)
Ich sehe hier ganz klar die Motivation bzw. Bereitschaft bei Missachtung dieses 1 Tages, eine Abmahnung auszusprechen..
Dann werden wir als BR nun aktiv gegen diese Regelung vorgehen.
Ich danke euch!!
Erstellt am 11.03.2016 um 11:36 Uhr von gironimo
Da es ja in den Veträgen steht, ist ja der kollektive Bezug nicht zu übersehen. Darum besteht ja auch die Mitbestimmung in dieser Frage (wie hier ja schon geschrieben wurde).
Macht also Eure Mitbestimmung geltend und fordert eine BV in dieser Frage. Erster Tag für alle, ist aus meiner Sicht völlig sinnfrei und belastet die Krankenkassen. So gesehen finanzieren wir dann alle das Misstrauen Deines Chefs mit.
Ihr solltet Euch aber nicht allein auf die Tage beschränken sondern klare Worte für die Regeln finden, um nicht ständig die immer wiederkehrenden Fragen zu diskutieren, wann dann genau und bei wem der gelbe Zettel eintreffen muss..
Erstellt am 11.03.2016 um 16:02 Uhr von Globus
das BAG Urteil von 2012 hat je mit diesem Fall so gut wie gar nichts zu tun...
Erstellt am 12.03.2016 um 14:33 Uhr von Jakarta
„Erster Tag für alle, ist aus meiner Sicht völlig sinnfrei und belastet die Krankenkassen. So gesehen finanzieren wir dann alle das Misstrauen Deines Chefs mit.“
Gut, dass du das sinnfreie nur aus deiner Sicht so siehst. Es soll auch Fälle geben, wo das Gegenteil der Fall ist.
Wo hier aber die KK belastet werden, entzieht sich meinem Vorstellungsvermögen. Daher kann ich auch nicht erkennen, welcher meiner Centstücke hier jetzt beteiligt sein könnte.