Erstellt am 06.02.2023 um 14:07 Uhr von celestro
Warum sollte das nicht o.k. sein?
Erstellt am 06.02.2023 um 14:10 Uhr von MucMB
Na wenn ich dem AG quasi am ersten Tag der Krankmeldung schon sagen soll wann ich zum Arzt gehe. Sehe ich das alleine nur kritisch.
Erstellt am 06.02.2023 um 14:12 Uhr von Thomas63
Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet zu sagen von wann bis wann er, stand heute, krank ist. Sobald sich der Status ändert(zum Bsp. länger krank) muss er sich wiedermelden.
Alles andere geht den AG nichts an.
Der AG kann aber auch ohne Begründung für einzelne Arbeitnehmer anordnen das Sie ihre Krankmeldung am ersten Tag bringen müssen. Nur wenn diese Regelung auf die gesammte Belegschaft ausgedehnt wird ist der BR mit im Boot.
Erstellt am 06.02.2023 um 14:27 Uhr von lolium
Auskunft, ob ein Arztbesuch geplant ist, muss keiner geben.
Du musst die Arbeitsunfähigkeit und die vorrausslichtliche Dauer unverzüglich Deinem AG melden. Von geplanten Arztbesucht steht im EntgFG nichts.
Wenn eine Krankschreibung schon vorliegt, freut sich Dein AG sicherlich über diese Mitteilung. Dann weiß er gleich, dass er die Daten bei der Krankenkasse abrufen kann.
Erstellt am 06.02.2023 um 14:29 Uhr von MucMB
Super Danke euch für die schnelle Antwort.
Erstellt am 06.02.2023 um 14:29 Uhr von wdliss
Es gibt schon einen Unterschied zwischen "abfragen wann ein Arztbesuch geplant ist" und "quasi am ersten Tag der Krankmeldung schon sagen soll wann ich zum Arzt gehe". Die Situation ist für den AG schwieriger geworden, da er ja AUs nicht automatisch mitgeteilt bekommt sonderen diese bei den KK abfordern muss. Daher lässt er nachfragen.
Erstellt am 06.02.2023 um 15:10 Uhr von rtjum
"Die Situation ist für den AG schwieriger geworden, da er ja AUs nicht automatisch mitgeteilt bekommt sonderen diese bei den KK abfordern muss. Daher lässt er nachfragen."
nur mit der Abfrage wann ein Arztbesuch geplant ist bekommt er nicht die Daten die er für den Abruf der eAU benötigt.
Erstellt am 06.02.2023 um 16:13 Uhr von IlkaB
wdliss: "Die Situation ist für den AG schwieriger geworden, da er ja AUs nicht automatisch mitgeteilt bekommt sonderen diese bei den KK abfordern muss. Daher lässt er nachfragen."
Eine Auskunft, wann jemand zum Arzt zu gehen plant hilft dem AG rein gar nichts. Wenn's ein Tag mit Migräne ist, gehe ich gar nicht sondern bin am Folgetag idR wieder da.
Der AG muss wissen, an welchem Datum jemand von-bis krankgeschrieben wurde. Das sind die Informationen, mit denen er die Krankmeldung abfordern kann - und die gibt's nicht vorab.
Erstellt am 06.02.2023 um 20:44 Uhr von lolium
Die Einführung der eAU ist für die Personalabteilungen bestimmt kein Segen und wohl auch keine Arbeitserleichterung. Das kann ich nachvollziehen. ABER wie der Arbeitgeber den Abruf der eAU organisiert ist sein Problem und nicht die des Beschäftigten.
Für den Beschäftigten bleibt es dabei: unverzüglich und voraussichtlche Dauer - das wars.
An praktikablen Lösungen sollten dann alle interessiert sein.
Erstellt am 06.02.2023 um 22:37 Uhr von ganther
die Frage ist trotzdem nicht verboten, ob der AN antworten muss eine ganz andere Frage....
Erstellt am 07.02.2023 um 13:17 Uhr von rtjum
"Für den Beschäftigten bleibt es dabei: unverzüglich und voraussichtlche Dauer - das wars."
tatsächlich reicht das nicht so ganz damit der AG Daten abrufen kann, da sind die Mitarbeitenden dann doch in der Bringschuld zu etwas mehr.
Erstellt am 07.02.2023 um 19:50 Uhr von Sampa
Erstellt am 07.02.2023 um 21:03 Uhr von Dummerhund
So ganz unsinnig finde ich das Ansinnen des AG aber nicht.
Schauen wir mal rein was sich zum 01.01.2023 geändert hat.
Ich kopiere mal von einer IHK Seite:
Schritt 1: Der Arbeitnehmer ist nach wie vor verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden (§ 5 Abs. 1 S. 1EFZG a.F./n.F.). An der Mitteilungspflicht ändert sich nichts.
Anstelle der Nachweispflicht tritt jedoch eine Feststellungspflicht: Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a S. 2 EFZG n.F.). Aus einer Bringschuld der Arbeitnehmer wird also eine Holschuld der Arbeitgeber.
Der AG ist also in der Holschuld gelandet. Demnach bin ich der Meinung das er wissen muss wann er was holen kann und ob der AN überhaupt zum Arzt geht, damit was zum abholen für den AG da ist oder nicht. Von daher denke ich hat sich der Vorliegende AG schon was dabei gedacht und er weis so wann er was holen kann und braucht es nicht vorher versuchen.
Erstellt am 08.02.2023 um 05:00 Uhr von Junge
Ist das jetzt das große Problem, wenn der AG fragt, wann der AN zum Arzt geht?! Wenn man sich krank meldet, ist das eine völlig normale Frage. Die Erfahrung zeigt doch, dass es immer die gleichen sind, die sich 1 Tag krank melden, von denen kann der AG ja eine Krankmeldung vom ersten Tag an verlangen.
Erstellt am 08.02.2023 um 08:16 Uhr von takkus
Sagt ja keiner, dass die Frage ein Problem darstellt. Stimmt, eine völlig normale Frage die nicht beantwortet werden muss.
"Die Erfahrung zeigt doch, dass es immer die gleichen sind, die sich 1 Tag krank melden, von denen kann der AG ja eine Krankmeldung vom ersten Tag an verlangen."-> so sieht's aus. Die Erfahrung zeigt aber auch, das die Ausfallzeit dann nicht nur 1 Tag ist, sondern der ArbN dann gleich mal eine ganze Arbeitswoche mit ausgestellter AU ausfällt.
Erstellt am 09.02.2023 um 05:21 Uhr von Junge
Und dann? Winken wir das einfach durch? Nein, dann geht der AN zum Arzt und bringt für 1 Woche die AU. Nach 6 Wochen muss der AG ein BEM Gespräch führen. Sowas färbt auf andere an und muss direkt im Keim erstickt werden.
Erstellt am 09.02.2023 um 08:39 Uhr von takkus
Na dann ersticke Du mal.....