Erstellt am 26.01.2018 um 22:46 Uhr von alterMann
Zu Deiner ersten Frage:
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
"(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird."
Insbesondere Abs 2 Satz 1 dürfte hier zutreffen: Zum Berechnung des Arbeitsentgelts gehören untrennbar auch die Berechnung der Arbeitsstunden.
Wenn es keine Betriebsvereinbarung dazu gibt, dürfte sowohl der Abzug bei Verspätung korrekt sein, genauso wie die Tatsache, dass Mehrstunden erst nach einer stichhaltigen Begründung gebucht werden. Wenn Ihr das anders haben wollt: Ihr seid bei der Bestimmung der Arbeitszeit in der Mitbestimmung! (§ 87 Abs 1 Nr 2)
Erstellt am 26.01.2018 um 23:24 Uhr von frenzus
Und wie wäre das ordnungsgemäße Vorgehen um den AN zu signalisieren das man da Veränderung wünscht
Erstellt am 27.01.2018 um 11:30 Uhr von Challenger
Zitat : Mehrere Mitarbeiter sind unzufrieden weil sie Minusstunden aufbauen und nicht nachvollziehen können warum.
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Frage :
1. Wie hoch ist die arbeitsvertragliche bzw tarifvertragliche monatliche Arbeitszeit ?
2. Wie viele Stunden monatlich arbeiten die MA tatsächlich ?
Erstellt am 27.01.2018 um 15:46 Uhr von alterMann
Frenzus, Deine Frage verstehe ich nicht. Du meinst den AG?
Der BR kann das Thema z.B. im nächsten Monatsgespräch anbringen. Wenn Ihr eine automatisierte Zeiterfassung habt, wird es doch problemlos möglich sein, den AN eine nachvollziehbare Arbeitszeitbuchungsübersicht zur Verfügung zu stellen.
Ihr müsst es einfach verlangen!
Erstellt am 27.01.2018 um 20:49 Uhr von frenzus
Ja die Mitarbeiter haben schon mehrmals um eine Übersicht gebeten aber sie werden immer wieder abgeblockt oder bekommen irgendeine fadenscheinige Erklärung das es jetz nicht geht.Deshalb ist es gut zu sagen lt. Gesetz steht es uns zu monatlich eine Übersicht zu erhalten. Danke
Welche Mittel hätte der Betriebsrat den um Druck zu machen? Ich hatte der Geschäftsführung mal einen Brief geschrieben mit Gesetzeszeilen das den Pflegekräften ein Raum zur Pause zusteht in dem sie sich zurück ziehen können.(sie haben nur einen Raum der verglast ist und indem sie von Bewohner ,Angehörige und Ärzten angesprochen werden können)Als Reaktion kam ein Gespräch mit der Geschäftsführung in dem ich von oben herab behandelt wurde mit der klaren Botschaft es wird nichts verändert..denn wenn man dem Betriebsrat den kleinen Finger gibt wollen sie gleich die Ganze Hand. Den Betriebsrat muss man klein Halten. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat denn etwas durchzudrücken?
Erstellt am 28.01.2018 um 20:03 Uhr von basilica
Der Inhalt einer Verdienstabrechnung wird von § 108 GewO vorgeschrieben.
"Der hier titulierte Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO besteht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Die Bestimmung dient nicht der Vorbereitung der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs"
https://openjur.de/u/171928.html
Der letzte hier ziterte Satz bedeutet mE, daß jeder AN selber Buch führen muß, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat. Und er muß selber ausrechnen, wieviel Stunden dabei herauskommen müßten. Im Idealfall stimmt das mit der Angabe auf der Verdienstabrechnung überein.
Wenn nicht, kann der AN auf Nachzahlung klagen. Von Vorteil wäre dann natürlich, wenn seine Stundenaufstellung von einem weiteren Kollegen (das kann sich ja der BR zur Verfügung stellen) tgl abgezeichnet und bestätigt ist. Der BR kann leider keine Nachzahlung erzwingen.
Er könnte aber von seinem Überwachungsrecht § 80 BetrVG Gebrauch machen und kontrollieren, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wurde. Ähnlich wie hier:
https://www.betriebsrat.com/bruttolohn-und-gehaltsliste
Mit gewissen Problemen ist es zudem verbunden, daß der AN bei Euch offenbar selber entscheidet, ob er Überstunden macht oder nicht. Vom Grundsatz her müssen nur angeordnete (oder hingenommene) Überstunden auch entlohnt werden. Vor dem Arbeitsgericht hat man schlechte Karten, wenn man nicht nachweisen kann, daß die Überstunden, deren Bezahlung eingefordert werden soll, auch tatsächlich so vom AG angeordnet bzw gewollt waren.
Das solltet Ihr in einer Betriebsvereinbarung regeln. Gleich damit reinzupacken wäre Eure Zustimmung zur elektronischen Zeiterfassung, die vermutlich nach § 87 Abs 1 Punkt 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Das Zeiterfassungssystem solltet Ihr auf Herz und Nieren prüfen (laßt Euch vom AG die Bedienungsanleitung des Hersteller geben), und wenn da tatsächlich unberechtigt Stunden abgezogen werden, ist so ein System einfach nicht zustimmungsfähig.
Ihr könnt - falls keine Einigung zustande kommt - eine Einigungsstelle bilden und bis dahin dem AG gerichtlich aufgeben, dieses System abzuschalten.