Erstellt am 01.03.2016 um 08:28 Uhr von moreno
Fragt doch mal Eure GL auf welche Rechtsgrundlage sie die Forderung stellen nicht mit dem gesamten BR verhandeln zu wollen. Aber bitte mit § damit Ihr dies von einem Anwalt prüfen lassen könnt...so lieben die Chefs das ;-)
Erstellt am 01.03.2016 um 09:33 Uhr von gironimo
Das gemeinsame Gespräch ist zunächst ja nur im § 74 BetrVG vorgesehen (Monatsgespräch). Da muss es allerdings die Geschäftsleitung akzeptieren.
Ansonsten dürfte bei normalen Gesprächsbedarf es übertrieben sein, dort mit mehr als zwei Personen aufzuschlagen. Etwas anderes sind dann vielleicht Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, wo man auf den Fall bezogen beschließt, wie groß und wer im Verhandlungsteam ist.
>da wir einfach sicherer auftreten möchten<
Wenn Ihr erst einmal eine weile dabei seit und auch Schulungen besucht habt, werdet Ihr feststellen, dass eine große Menge durchaus keinen sicheren Eindruck erwecken. Dann sind vielleicht zwei BRs besser in den Gesprächen als 7.
Erstellt am 01.03.2016 um 09:49 Uhr von Mattes
Ich bin da auch bei Gironimo
Erstellt am 01.03.2016 um 09:53 Uhr von moreno
Ich ja auch aber das entscheidet das Gremium und nicht der AG ob ich einen Ausschuss für Verhandlungen bilde oder nicht.
Erstellt am 01.03.2016 um 11:13 Uhr von Mattes
Spricht man den wirklich noch von einem Ausschuss, wenn das gesamte Gremium auftritt?
Natürlich liegt die Entscheidung nur beim Gremium und nicht beim Ag.
Erstellt am 01.03.2016 um 21:11 Uhr von Ernsthaft
Falsch!
Die Entscheidung liegt hier eindeutig nicht beim BR sondern nur beim AG.
Lediglich beim bereits erwähnten Monatsgespräch hat ein BR einen Anspruch auf kompletter Teilnahme.
Alles andere ist abhängig von der Notwendigkeit und den hier entstehenden Kosten.
Erstellt am 01.03.2016 um 21:40 Uhr von moreno
Na Ernsthaft hat Dein AG Dir das erzählt? :-) dann sag uns mal bitte die rechtliche Grundlage zu Deiner Behauptung hier!
Erstellt am 01.03.2016 um 22:07 Uhr von Ernsthaft
Nun, wer sich mit dem Grundsatz des § 2 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit) und dem des § 40 BetrVG für erforderliche bzw. notwendige Kosten einmal näher beschäftigt, dürfte auch von selbst darauf kommen, wo hier die Rechtsgrundlage ist.
Erstellt am 01.03.2016 um 22:14 Uhr von moreno
Nein wo ist die Grundlage das ein AG verlangen kann nur mit einem Teil des BR zu verhandeln? Vertrauensvoll zusammen arbeiten kann auch das gesamte Gremium mit dem AG. Und der 40 schränkt hier den BR auch nicht ein das er verpflichtet ist sich bei Verhandlungen aufzuspalten.
Erstellt am 01.03.2016 um 23:34 Uhr von Ernsthaft
Da es eigentlich jedem BR klar sein sollte, dass die Kosten des Betriebsrats vom AG nur in dem Umfang zu tragen sind, wie sie für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich sind, würde ich mich an deiner Stelle jetzt einmal mit Urteilen oder Beschlüssen befassen, die das Thema der Kostentragungspflicht zum Thema haben und mir die dort aufgestellten Grundsätze einmal näher ansehen.
Davon gibt es ja nun nicht gerade nur ein paar. Beispielhaft und Auszugsweise seihen hier nur mal die zu div. Seminarbesuchen ergangenen benannt.
In div. Kommentaren zum § 40 BetrVG dürfte sich hierzu auch so einiges finden lassen.
Und wo bitte steht geschrieben, dass ein BR seine Arbeit nur dann korrekt verrichten kann, wenn er grundsätzlich geschlossen auftritt?
Erstellt am 02.03.2016 um 06:29 Uhr von moreno
Ne wo steht das es verboten ist das der BR nur geschlossen mit der GL verhandelt? Was soll der AG dagegen machen? Arbeitsgericht, Einigungsstelle??? Na klar sind nur erforderliche Kosten zu tragen aber wer sagt was erforderlich ist der Arbeitgeber?
Erstellt am 02.03.2016 um 10:02 Uhr von feines
da aber auch von "allen Gesprächen" die Rede war: das entscheidet nicht der BR sondern ggf. jedes einzelne BRM. Im Rahmen der eigenverantwortlichen Wahrnehmung des Amtes, kann einem BRM vom BR nicht vorgeschrieben werden, dass er nicht alleine mit dem AG reden darf
Erstellt am 02.03.2016 um 10:19 Uhr von Pjöööng
Der BR organisiert seine Arbeit eigenverantwortlich. Einem Antrag, dass der BR bei bestimmten Gelegenheiten nur zu "ixt" auftreten darf, würde ich daher vor Gericht nur äußerst geringe Chancen einräumen.
Der Arbeitgeber wäre hier gut beraten, nicht nur die Nachteile zu sehen, sondern auch die Vorteile dir dies für ihn sicherlich haben dürfte. Wenn er immer mit dem ganzen Gremium verhandelt, dann weiß er auch sehr schnell Bescheid, wer welche Position im BR vertritt, welches die starken und welches die schwachen BRM sind und wo er ansetzen muss, um seine Interessen durchzusetzen.