@ gironimo
Unglaublich, was für einen Unsinn Du Dir hier zusammen schreibst!
Seit wann sind Aushänge geeignet, die Erholungspause STÖREN zu können?
Wenn die ASR A4.2 sogar zulässt, dass auf einen Pausenraum oder Pausenbereich bei Tätigkeiten in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen verzichtet werden kann, sofern diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) sind, kann es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT verboten sein, dass solche Aushänge im Pausenraum gemacht werden!!!
Und da AN auch nicht gezwungen sind, sich die Aushänge während ihrer Pause durchlesen zu müssen (sie dürfen sogar die Augen schließen und ein Nickerchen machen ...), ist Deine Argumentation völlig für die Tonne!
Mal ganz abgesehen davon, dass Du leider noch nicht einmal ansatzweise verstanden hast, was unter einer Sozialeinrichtung i.S.d. § 87 Abs.1 Nr.8 BetrVG zu verstehen ist.
Kleiner Tipp: Ein PAUSENRAUM ist damit ganz sicher nicht gemeint ...
@ Lucamat
Ich frage mich ja, wie Euer AG sicherstellen will, dass Dienstanweisungen beachtet werden, wenn er die einfach nur im Pausenraum aufhängt!
AN sind grundsätzlich NICHT verpflichtet, einen Pausenraum aufsuchen zu MÜSSEN! Zweitens sind AN während ihrer Erholungspause von sämtlichen Arbeitspflichten freigestellt und mit Sicherheit NICHT verpflichtet, während ihrer Pause irgendwelche Aushänge durchlesen und zur Kenntnis nehmen zu müssen.
Und dann auch noch arbeitsrechtliche Konsequenzen (was für welche überhaupt??) anzudrohen, wenn der AG überhaupt nicht sicher sein kann, dass die betroffenen AN diese Dienstanweisung tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Das ist lächerlich ...
Ob der AG diese Dienstanweisungen im Vorfeld durch den BR abnicken lassen müsste, hängt davon ab, welchen Inhalt diese Dienstanweisungen haben.
Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (dazu gibt es mehr als eine BAG Entscheidung).
Wenn euer BR eine Dienstanweisung entdeckt, die ein Mitbestimmungsrecht des BR auslöst, sollte der AG postwendend dazu aufgefordert werden, diesen Aushang zu entfernen und Euer MBR zu beachten.
Seid Ihr Euch auch bzgl. der weiteren Vorgehensweise unsicher, wird ein Anwalt eine entsprechende Nachfrage sicherlich beantworten können.