Erstellt am 25.02.2013 um 15:10 Uhr von marile
Kaffeekochen gehört ja nicht zu den Pflichten aus dem ArbV und auch nicht zu den Nebenpflichten. Also kann solches nicht angeordnet werden. Auch nicht per Direktionsrecht § 106 GeWO, Gesetzestext: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Erstellt am 25.02.2013 um 15:19 Uhr von gironimo
Da kann man marile nur zustimmen. Kaffeekochen kann der Chef nicht anordnen. Und wenn das ganze dann noch nach Gehaltsstufen geht, geht das schon gar nicht (da kann man ja schon ins schwärmen kommen - nach dem Motto mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung der Frau; die ja eher zu den unteren Gehaltsgruppen zählen ....)
Du kannst natürlich einfach das Kaffeekochen sein lassen; hast dann aber möglicher Weise alle die gegen Dich, die sich bisher klaglos dem Diktat gebeugt haben. (Motto:"Die ist sich wohl zu fein"). Aber Du kannst dies natürlich offen mit allen diskutieren
Eine Beschwerde beim BR könnte eventuell helfen.
Erstellt am 25.02.2013 um 15:46 Uhr von docpille
Kaffeekochen nicht, wie ist es denn mit Schnee schippen???
Erstellt am 25.02.2013 um 15:46 Uhr von mainpower
Hallo,
ich als Chef würde wenn es zu Streitigkeiten kommt sagen, OK dann kocht Ihr nur noch in den Pausen Kaffee.
Erstellt am 25.02.2013 um 17:27 Uhr von harvey
Wenn du wirklich keinen Kaffee kochen möchtest, aus welchem Grund auch immer, dann gib dir Mühe den schlechtesten Kaffee der Menschengeschichte zu kochen und schon bist du raus. :-)
Erstellt am 26.02.2013 um 09:17 Uhr von rkoch
> Kaffeekochen nicht, wie ist es denn mit Schnee schippen
Tja, da ist wieder ein Detail untergegangen... In dem Fall letztens hatte der AN eben eine Klausel im AV, dass er "auch andere zumutbare Tätigkeiten ausüben muss". Ist das hier vielleicht ebenso?
Grundsätzlich ist es übrigens ein Irrtum, dass §106 GewO hier nicht greift. Der Text lautet (wie marile eben zitiert hat): "Der AG kann INHALT der Arbeitsleistung (...) näher bestimmen." Und wenn es nach seiner Meinung INHALT ist, Kaffee zu kochen, warum nicht?
Das gilt nur dann nicht, wenn die Anweisung gegen "billiges Ermessen" verstößt oder "durch G, BV, TV oder AV festgelegt ist". Die Bestimmung "Maschinenbediener" oder "kfm. Angestellter" legt den AG nicht auf eine konkrete Tätigkeit fest, G, BV oder TV in dieser Hinsicht erst recht nicht. Bleibt nur "billiges Ermessen". Gerade bei kfm. Angestellten gehört Kaffeekochen (z.B. für Kundenbewirtung) u.U. gerade besonders zu deren Aufgabe.
Das Kaffeekochen (oder iegendeine andere Leistung die einem der AG anweist) zu verweigern ist im Grunde übrigens erst einmal Arbeits (Leistungs-)verweigerung. Insofern: Hoffentlich nimmt der AG die Verweigerung mit Humor. Erst ein ArbG könnte verbindlich feststellen, ob Kaffeekochen INHALT des AV ist. Viel Spaß beim Erwirken einer einstweiligen Verfügung, die dem AG untersagt Kaffeekochen anzuweisen....
Ein Leistungsverweigerungsrecht, auch ohne gerichtliche Feststellung des Leistungsvolumens, wird dem AN im Grunde nur dann zugestanden, wenn die Weisung den AN selbst oder andere in Gefahr bringen würde, die Leistung unmöglich ist oder sie gegen die guten Sitten verstoßen würde. Und selbst dann besteht das Risiko von Abmahnung bzw. Kündigung. Am Ende würde die Sache doch wieder vor dem ArbG landen, wenn der AG seine Weisung "ernst" meint.
Ich glaube jetzt nicht, dass der AG wegen so einer Sache gleich zum Äußersten greift, aber nur mal aus rechtlicher Sicht.....
Am anderen Ende der Rechtsschiene hat mainpower den Finger in die Wunde gelegt....
Erstellt am 26.02.2013 um 09:55 Uhr von gironimo
Na das wäre doch mal was für's BAG.
Aus meiner Sicht wäre es grundlegend falsch, dieses Problem juristisch anzugehen. Hier sind Überzeugungsarbeit und Aufklärung wichtiger.