Erstellt am 15.02.2016 um 14:21 Uhr von Pjöööng
Da nimmst Du Dich ja als erstes eines Themas an bei dem die Gefahr sich die Finger zu verbrennen maximal groß ist. Aber so lernt man bekanntlich am schnellsten.
Schaust Du mal hier: http://www.dashoefer.de/dasfibuwissen/dienstwagen-darf-der-betriebsrat-mitbestimmen%3F.html
Erstellt am 15.02.2016 um 16:26 Uhr von alterMann
Ich würde dem Arbeitgeber sehr freundlich mitteilen, dass Du ja nun gerade diese Mitbetimmungsfrage für Dich prüfen willst. Es sei ja durchaus möglich, dass Ihr zum gleichen Ergebnis kommt. Aber dafür bräuchtest Du eben die erbetene Vereinbarung.
Ansonsten seist Du ja noch dabei, Dir einen Überblick zu verschaffen. Der AG möge deshalb Verständnis dafür haben, dass Du in nächster Zeit häufiger solche Fragen stellen wirst.
Nach oder schon in Deinem Seminar würde könntest Du dann sichten, welche Themen Du im Betrieb als erstes angehen willst und mit welchem realistischen Ziel.
Wünsche Dir jedenfalls viel Glück!
Erstellt am 15.02.2016 um 17:18 Uhr von Pjöööng
Zitat (alterMann):
"Es sei ja durchaus möglich, dass Ihr zum gleichen Ergebnis kommt. Aber dafür bräuchtest Du eben die erbetene Vereinbarung."
Der Arbeitgeber bestreitet doch, dass bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen überhaupt Mitbestimmung besteht. Wenn keine Mitbestimmung besteht, dann ist der Inhalt der Regelungen völlig egal. Mit diesem Argument wird er eher Unverständnis ernten, als eine Überlassung der Nutzungsregeln zu erreichen.
"Wunderlich" hat sich hier als ersten konfliktpunkt mit dem Arbeitgeber ein Feld ausgesucht, bei welchem die Mitbestimmung streitig ist, welches von Arbeitnehmern emotional hochbesetzt ist und bei dem, da die Regeln ja schon existieren, seitens des Arbeitgebers wenig Interesse besteht darüber zu verhandeln. Gepaart mit der eigenen Unerfahrenheit als Betriebsrat und mit 14 vertretenen Arbeitnehmern im Hintergrund war das sehr ungeschickt.
Ich würde das Thema erst einmal auf kleiner Flamme köcheln. Wenn es dann hoffentlich bald weitere Betriebsratsgremien und einen GBR gibt, dann kann man beraten wie man gemeinsam weiter vorgeht.
Erstellt am 15.02.2016 um 22:21 Uhr von gironimo
Es geht ja eigentlich nicht um den Dienstwagen, sondern um die Nutzung der Kreditkarte. Da zieht dann eher die Mitbestimmung bei der Erfassung und Nutzung personenbeziehbarer Daten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Die Information, wer hat wo wieviel getankt und zuvor x Kilometer Fahrt durchgeführt, ist zweifelsohne eine Instrument der Verhaltenskontrolle. Ich würde jedenfalls in dieser Richtung argumentieren.
Das Du vielleicht doch erst einmal ein Seminar machen solltest , sehe ich auch so.
Erstellt am 16.02.2016 um 07:50 Uhr von rolfo
Wir benutzen auch Tankkarten, schon beim Tanken musst du den Kilometerstand eingeben, sonst gibt das Gerät die Zahlung nicht frei. Allerdings kannst du auch einen falschen Kilometerstand eingeben.
Ich verstehe aber das Problem nicht wenn der AG dies fordert.
Jeder Vielfahrer wird auch privat seinen Kilometerstand beim Tanken aufschreiben um eine Übersicht zu haben.
Gironimo, wo siehst du personenbezogene Daten? Du musst weder Namen noch sonst irgendwas eingeben, und wer den Dienstwagen fährt wird ja der AG wohl wissen.
Erstellt am 16.02.2016 um 12:31 Uhr von wunderlich
@gironimo: Danke für den Hinweis. Eine mögliche Verhaltens- und Leistungskontrolle mittels der Anwendung einer technischen Einrichtung habe ich in meine Antwort an den AG aufgenommen. Trotzdem habe ich auch noch einmal auf den BetrVG-Kommentar Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, 14. Aufl., § 87 Rn 67 verwiesen:
"Der BR hat Mitbestimmungsrechte:
- ...
- bei der privaten Nutzung firmeneigener Kfz, sofern diese grundsätzlich vom AG erlaubt ist..., und auch bei der rein dienstlichen, wenn der AG Verhaltensregeln für die Nutzung aufstellt (z.B. zur Mitnahme von Personen),
- ..."
@rolfo: Die Verknüpfung der Tankdaten (Ort, Datum, Uhrzeit) mit der fahrzeugbezogenen Tankkarte, die als Kostenstelle aber auch den Namen des Fahrers beinhaltet, halte ich auch auf jeden Fall für personenbezogene Daten. So könnte der AG nicht nur den Durchschnittsverbrauch des Kfz ermitteln, sondern auch feststellen, wann sich der AN (aufgrund der erlaubten privaten Nutzung auch außerhalb der Arbeitszeit) wo aufgehalten hat, ob er evtl. Umwege gefahren ist etc.
Erstellt am 16.02.2016 um 13:03 Uhr von rolfo
Und gerade das glaube ich nicht, jede Tankkarte hat eine KundenNr:, und das ist bei allen Fahrzeugen dieselbe, dazu eine 4 stellige Codenr. wie Bankkarte und Fahrzeugkennzeichen, also keinen Namen des Fahrers.
Wie ich schon vorher schrieb, ohne Eingabe des Kilometerstandes nimmt das Abbuchungsgerät nichts an.
Lass den AG doch wissen wo er sich aufhält, wird er aber gar nicht wissen wollen, du läufst Gefahr dass der AG das private Nutzen einfach abschafft.
Ich denke, du solltest dich erst mal um andere Baustellen für den BR kümmern
Erstellt am 16.02.2016 um 13:19 Uhr von Pjöööng
Ich jkann diesen Kleinstreit jetzt nicht genau einordnen. Geht es Euch darum, ob es sich um "prsonenbezogene" oder um "personenbeziehbare" Daten geht? Das mag zwar von akademischen Interesse sein,ändert aber nichts an der erchtlichen Beurteilung.
Letztendlich kann der Arbeitgeber natürlich jeden Tankvorgang einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen und erfäährt m Zweifel von der abrechnenden Stelle, wann, wo und wieviel getankt wurde. Ob er nun weiß, dass seit dem letzten Tankvorgang 827 km gefahren wurden, oder 59,2 Liter diesel getankt wurden dürfte dabei keinen wesentlichen Unterschied machen. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle mittels technischer Einrichtungen ist das dennoch nicht, da das Tankkartenlesegerät keine eigenständige Kontrollwirkung entfaltet, sondern lediglich Daten erfasst, welche ihm zum Zwecke der Abrechnung mitgeteilt werden. Wenn der Arbeitnehmer hierdurch eine Überwachung befürchtet, so kann er sich dieser entziehen, indem er das Tanken dort unterlässt, wo es ihm negativ zugerechnet werden könnte.
Der zitierte Passus aus dem Däubler bezieht sich meines Erachtens nicht auf Fiormenfahrzeuge die zur persönlichen Benutzung überlassen werden, sondern auf Firmefahrzeuge die Arbeitnehmer sich für persönliche Zwecke ausleihen können.