Erstellt am 04.02.2016 um 11:50 Uhr von moreno
Mit dem AG reden wäre da schon mal ein guter Ansatz :-) ihm sollte eigentlich klar sein, dass er nicht ohne Zustimmung der Mitarbeiter die Inhalte des Arbeitsvertrages ändern darf.
Die betroffenen Mitarbeiter könnten sich dann auch beim Betriebsrat beschweren und der kann, sollte der AG sich weigern die Stundenerhöhung rückgängig zu machen, die Einigungsstelle einschalten.
Zudem könntet Ihr die Zustimmung zu den Dienstplänen verweigern da die Mitarbeiter ja jede Woche 2,5 Überstunden machen müssten.
Aber wie gesagt als erstes Reden :-)
Erstellt am 04.02.2016 um 13:17 Uhr von gironimo
Das wäre in der Tat eine Vertragsänderung, die nicht ohne Zustimmung der betroffenen Möglich ist.
So direkt kann der BR natürlich nicht die E-Stelle einberufen, wenn die Kollegen sich darüber beschweren - es handelt sich ja um einen Rechtsanspruch.
Aber natürlich ist der BR in der Mitbestimmung bei der Verteilung, Mehrarbeit, Dienstpläne und kann da den Kollegen hilfreich zur Seite stehen, indem er hier alle Möglichkeiten ausschöpft.
Ansonsten sehe ich das wie moreno > erst einmal ins Gespräch kommen und das Ganze hinterfragen.
Erstellt am 04.02.2016 um 15:44 Uhr von Hartmut
D'accord. (moreno: Bei einem Rechtsanspruch ist regelmäßig das Gericht zuständig, nicht die E-Stelle.)
Erstellt am 04.02.2016 um 15:54 Uhr von Pjöööng
Und wie sollte solch eine Klage vor Gericht aussehen?
Die AN haben einen Arbeitsvertrag mit einer fest vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat diese anscheinend überhaupt nicht erhöht, sondern lediglich in den Abrechnungen eine Sollarbeitszeit von 21,45 statt 19,25 eingetragen.
Also wendet sich der AN an den Arbeitgeber und weist diesen darauf hin, dass seine Stundenabrechnung falsch ist.
Erstellt am 04.02.2016 um 17:26 Uhr von moreno
Hmmm der AG weist unberechtigt Überstunden an die AN beschweren sich beim Betriebsrat darüber wieso soll da das Arbeitsgericht zuständig sein und nicht die Einigungsstelle?
Erstellt am 04.02.2016 um 17:40 Uhr von Globus
Na weil die Einigungsstelle bis auf einer Maßnahme (Gewährung von Urlaub) nicht für die individualrechtlichen Ansprüche der AN zuständig ist...
Erstellt am 04.02.2016 um 18:09 Uhr von Pjöööng
Für die Gewährung von Urlaub ist die Einigungsstelle ebenfalls nicht zuständig!
Erstellt am 04.02.2016 um 19:46 Uhr von moreno
Na Globus Du kennst auch nur einen Paragrafen im BetrVG. Auch das Leisten von Überstunden kann einen Beschwerdegegenstand sein.