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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stundenerhöhung durch GF ohne Absprache mit MA oder BR

B
brchefin
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine BV Arbeitszeit vereinbart.... Darin steht eine Mindestarbeitszeit von 3 Stunden fest. Nun hat der Arbeitgeber den Mitarbeitern die dieses Kriterium erfüllen müssen ohne Absprache ... weder mit den etwa 10 betroffenen Mitarbeitern noch mit dem BR die wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 auf 21,45 stunden erhöht. Sie haben diese Information lediglich zufällig auf ihren Abrechnungen entdeckt...... eigentlich nicht viel aber hochgerechnet kommt da schon fast eine Neueinstellung bei raus. Einige der Betroffenen sind nicht damit einverstanden. Sie wollen nicht mehr arbeiten.... Wie sollen wir da weiter verhalten...

Danke für die Antworten..

1.31008

Community-Antworten (8)

M
Moreno

04.02.2016 um 12:50 Uhr

Mit dem AG reden wäre da schon mal ein guter Ansatz :-) ihm sollte eigentlich klar sein, dass er nicht ohne Zustimmung der Mitarbeiter die Inhalte des Arbeitsvertrages ändern darf.

Die betroffenen Mitarbeiter könnten sich dann auch beim Betriebsrat beschweren und der kann, sollte der AG sich weigern die Stundenerhöhung rückgängig zu machen, die Einigungsstelle einschalten.

Zudem könntet Ihr die Zustimmung zu den Dienstplänen verweigern da die Mitarbeiter ja jede Woche 2,5 Überstunden machen müssten. Aber wie gesagt als erstes Reden :-)

G
gironimo

04.02.2016 um 14:17 Uhr

Das wäre in der Tat eine Vertragsänderung, die nicht ohne Zustimmung der betroffenen Möglich ist.

So direkt kann der BR natürlich nicht die E-Stelle einberufen, wenn die Kollegen sich darüber beschweren - es handelt sich ja um einen Rechtsanspruch.

Aber natürlich ist der BR in der Mitbestimmung bei der Verteilung, Mehrarbeit, Dienstpläne und kann da den Kollegen hilfreich zur Seite stehen, indem er hier alle Möglichkeiten ausschöpft.

Ansonsten sehe ich das wie moreno > erst einmal ins Gespräch kommen und das Ganze hinterfragen.

H
Hartmut

04.02.2016 um 16:44 Uhr

D'accord. (moreno: Bei einem Rechtsanspruch ist regelmäßig das Gericht zuständig, nicht die E-Stelle.)

P
Pjöööng

04.02.2016 um 16:54 Uhr

Und wie sollte solch eine Klage vor Gericht aussehen?

Die AN haben einen Arbeitsvertrag mit einer fest vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat diese anscheinend überhaupt nicht erhöht, sondern lediglich in den Abrechnungen eine Sollarbeitszeit von 21,45 statt 19,25 eingetragen.

Also wendet sich der AN an den Arbeitgeber und weist diesen darauf hin, dass seine Stundenabrechnung falsch ist.

M
Moreno

04.02.2016 um 18:26 Uhr

Hmmm der AG weist unberechtigt Überstunden an die AN beschweren sich beim Betriebsrat darüber wieso soll da das Arbeitsgericht zuständig sein und nicht die Einigungsstelle?

G
Globus

04.02.2016 um 18:40 Uhr

Na weil die Einigungsstelle bis auf einer Maßnahme (Gewährung von Urlaub) nicht für die individualrechtlichen Ansprüche der AN zuständig ist...

P
Pjöööng

04.02.2016 um 19:09 Uhr

Für die Gewährung von Urlaub ist die Einigungsstelle ebenfalls nicht zuständig!

M
Moreno

04.02.2016 um 20:46 Uhr

Na Globus Du kennst auch nur einen Paragrafen im BetrVG. Auch das Leisten von Überstunden kann einen Beschwerdegegenstand sein.

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