Erstellt am 09.11.2005 um 14:50 Uhr von nidis
Hallo Mona! Das sind viele Fragen die ziemlich umfassend sind. Also erstens steht im TVöD nicht, dass der Urlaub am Jahresanfang geplant werden muß. Dies könnte höchstens bei euch intern mit dem BR geregelt sein. Das der erworbene Zusatzurlaub erst im nächsten Jahr genommen werden kann steht ebenfalls nicht im TVöD sondern das § 26 auch für die Zusatzurlaube gilt und das heist, dass die Zusatzurlaube im laufenden Kalenderjahr genommen werden müssen. Ist dies nicht möglich, wird der Urlaub + der Zusatzurlaub übertragen und muß bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. erst dann verfällt er. Ich verstehe auch nicht, wie die MA bei euch auf bis zu 42 Tage Urlaub kommen können den die Höchsurlaubszeit ist tariflich begrenzt (je nach Alter max. 35-36 Tage Urlaub). Ausnahme sind MA die 5 Tage Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung erhalten, diese gelten gesondert weiter. Die MA werden durch den TVöD nicht betrogen, höchstens durch euren Personalleiter.
Gruß nidis
Erstellt am 09.11.2005 um 15:55 Uhr von Kölner
Liebe "Mona",
die letzte Version des Überleitungstarifvertrag vom 13.09.05 sieht vor, dass alte Regelung (die des BAT und betriebliche Regelungen) zunächst mal weiterhin Bestand haben.
Was die Urlaubsregelung im Grundsatz angehet stimmt es, dass der Urlaub so zu planen ist, dass er im LAUFENDEN Kalenderjahr genommen werden muss.
Aber:
Geht das aus BETRIEBLICHEN Gründen nicht, dann sind diese Tage ins nächste Jahr bis zum 31.03. und ggf. auch noch länger zu übertragen. Aus rein persönlichen Gründen (wie z.B. "ich will das jetzt in diesem Jahr nicht") muss aus Sicht des AG keine Rücksicht (mehr) genommen werden. Anders wäre es noch bei einer Krankheit - aber das ist wohl eh klar, denke ich!
Erstellt am 10.11.2005 um 07:46 Uhr von Mona
Guten Morgen, Nidis und Kölner,
zuerst mal Danke für Eure Beantwortung. Mir geht's darum, daß durch bereits erworbenen Zusatzurlaub und im neuen Jahr im Voraus zu planenden Zusatzurlaub ein außerordentlicher Urlaub - eingeschlossen des normalen Urlaubshöchstanspruches von 30 Tagen - von bis zu 42 Tagen entstehen kann. Dies ist durch die neue Tarifregelung ein Ausnahmefall, aber ich finde keine klare Aussage im neuen TVöD.
Pfiad Eich und an scheena Dog. Mona