Erstellt am 09.02.2023 um 13:33 Uhr von celestro
steht das nicht im Tarifvertrag?
Erstellt am 09.02.2023 um 15:37 Uhr von galaxy
@celestro
das steht im Tarifvertrag, hier ein Auszug aus dem TVöD-K (Krankenhäuser)
§27, Zusatzurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(1.1) 1 Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt. 2Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt. 3 Ab dem Kalenderjahr 2021 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Abs. 1 Buchst. a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
2 zusammenhängende Monate = 1 Tag Zusatzurlaub x 6 (12 Monate) =
6 Tage Zusatzurlaub
2 Tage Zusatzurlaub (erwirtschaftet in 4 Monaten) = 1 weiterer Tag Zusatzurlaub x 3 (12 Monate) = 3Tage Zusatzurlaub
zusammen 9 Tage Zusatzurlaub ab dem Kalenderjahr 2021
Gruß
Galaxy
Erstellt am 09.02.2023 um 18:53 Uhr von Bionda0_2
Hallo falaxy, zuerst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Bis zum Jahr 2021 sehe ich das genauso, aber was ist mit dem Jahr 2022? Da steht was im TVöD von 10 Tagen oder verstehe ich das falsch?
Erstellt am 10.02.2023 um 08:42 Uhr von galaxy
@Bionda0_2
du meinst sehr wahrscheinlich diesen Absatz aus dem § 27 Zusatzurlaub TVöD-K
(4.1) 1Der Zusatzurlaub wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr 2019, acht Arbeitstagen im Kalenderjahr 2020, neun Arbeitstagen im Kalenderjahr 2021 und zehn Arbeitstagen ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. 2Der Erholungsurlaub und der Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr 2019 zusammen 37 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2020 zusammen 38 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2021 zusammen 39 Arbeitstage und ab dem Kalenderjahr 2022 zusammen 40 Arbeitstage nicht überschreiten.
Hier wird aber nur eine Höchstgrenze definiert und diese Höchstgrenze wird mit den 39 Tagen ja nicht überschritten und es steht dort nicht, daß ab dem Jahr 2022 10 Zusatzurlaubstage erwirtschaftet werden können.
Die Definition "ab dem Kalenderjahr 2021" aus dem Absatz 1.1 des 27 ist m.M. nach eindeutig, mir erschließt sich nicht, wie ich ab dem Jahr 2022 zu den definierten 9 Tagen noch einen 10. Tag generieren kann.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 10.02.2023 um 09:08 Uhr von bionda0_2
Hallo, ja genau, diesen Absatz meine ich. Ich finde das total verwirrend mit diesen 10 Tagen. Warum stehen ab 2022 10 Tage im TVöd? Man macht jeden Monat die volle Wechselschicht, das wurde genau eingehalten und die Jahre davor wurde immer um 1 Tag der Zusatzurlaub gesteigert. Das könnte doch auch 2022 so sein.
Erstellt am 10.02.2023 um 10:06 Uhr von galaxy
Könnte ja, ist es aber nicht. Eine Interpretation meinerseits ist folgende:
Urlaubsjahr = Kalenderjahr und nun ein Rechenbeispiel :
Im Jahr 2021 alle Zusatzurlaubstage erwirtschaftet = 39 Tage. Der letzte von diesen 39 Tagen wird aber erst wirksam im Jahr 2022 da ja der Monat Dezember erst am 31.12. endet und dadurch dieser 1 Urlaubstage nicht mehr in diesem Monat genommen werden kann und in das Jahr 2022 übertragen wird. Im Jahr 2022 wieder alle Zusatzurlaubstage also insgesamt 39 Tage erwirtschaftet plus rechnerisch den 1 Tag aus 2021 macht zusammen maximal 40 Tage Urlaub, also ist die tariflich festgelegte Höchstgrenze damit erreicht.
Wie gesagt, nur eine Interpretation meinerseits, ich bin kein ausgewiesener Tarifexperte, da müsstest du dich schon an deinen Gewerkschaftssekretär wenden, wenn du Verdi-Mitglied bist.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 10.02.2023 um 11:43 Uhr von bionda0_2
ich danke dir für deine Mühe.
Ja, das werde ich machen
Erstellt am 11.05.2023 um 17:44 Uhr von WarchOut
@Galaxy...
Dein Rechenbeispiel klingt zunächst mal einleuchtend und nachvollziehbar... Aber stell es doch einfach mal in Frage... Anmerkungen dazu in deinem Text?
"Im Jahr 2021 alle Zusatzurlaubstage erwirtschaftet = 39 Tage. Der letzte von diesen 39 Tagen wird aber erst wirksam im Jahr 2022 da ja der Monat Dezember erst am 31.12. endet und dadurch dieser 1 Urlaubstage nicht mehr in diesem Monat genommen werden kann und in das Jahr 2022 übertragen wird."
Am 31.12. müssten doch 2 Urlaubstage entstehen die übertragen werden, 1 Tag aufgrund 2 zusammenhängender Monate sowie 1 Tag aufgrund zwei zusammenhängender Wechselschichtrythmen (= 4 Monate). Sprich Zusatzurlaubstage 8 und 9...
"Im Jahr 2022 wieder alle Zusatzurlaubstage also insgesamt 39 Tage erwirtschaftet plus rechnerisch den 1 Tag aus 2021 macht zusammen maximal 40 Tage Urlaub, also ist die tariflich festgelegte Höchstgrenze damit erreicht."
Wären dann in 2022 2 Urlaubstage als Übertrag sowie 7 Zusatzurlaube erarbeitet + 2 als übertragen in 2023?!?
Würde ja heißen das man immer bei 39 Tagen bleibt und rechnerisch nie die 40 erreichen kann... oder mach ich es jetzt zu kompliziert ?