Anweisung Jahresurlaub von Beschäftigungsverbot
Hallo,
soeben war eine Mitarbeiterin in unserem Betriebsratsbüro und hat uns folgenden Sachverhalt geschildert:
- Schwangerschaft (7. Woche) gegenüber der Pflegedienstdirektorin angezeigt
- Termin beim Betriebsarzt erfolgt - Hinweis auf mögliche Arbeitsaufgaben
- Entscheidung der Pflegedienstdirektorin zum Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes aus Mangel eines geeignete Arbeitsplatzes (bisher Arbeit auf Intensivstation)
- bis zum Eintritt ins Beschäftigungsverbot soll die Kollegin allerdings ihren gesamten Jahresurlaub plus die Resturlaubstage von 2015 (insgesamt 35 Tage Urlaub) nehmen
Mit dieser Vorgehensweise ist die Mitarbeiterin (verständlicherweise) nicht einverstanden - was ist, wenn Schwangerschaft nicht glücklich endet......... Die Pflegedienstdirektorin konnte auch auf nochmalige Anfrage keine gesetzliche Regelung nennen, meinte nur, falls Mitarbeiterin eher wiederkommen muss, und sie möchte Urlaub haben, dann könnte sie ja unbezahlten Urlaub nehmen.
Die Mitarbeiterin hat jetzt angeboten, die 3 Tage Resturlaub und noch 7 Tage Urlaub von 2016 zu nehmen, aber mehr nicht. Das Schreiben hat Sie an die PDD, den BR und die Geschäftsführung gesendet.
Gibt es solch eine Vorgehensweise auch bei Euch? Wie wird das gehandhabt bei Euch? Kennt jemand eine solche gesetzliche Regelung?
Community-Antworten (13)
14.01.2016 um 15:23 Uhr
Was den alten Urlaub angeht kann die Pflegedienstdirektorin darauf bestehen den Urlaub für 2015 zu nehmen, da er in den ersten drei Monaten zu nehmen ist. Beim Urlaub für 2016 gilt das Mindesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. Die Mitarbeiterin beantragt Ihren Urlaub nach Ihren Wünschen und der AG muß den Urlaub entsprechend gewähren, es sei denn es liegen dringende betriebliche Gründe vor den Urlaub nicht zu geben. Steht alles so im Mindesturlaubsgesetz. Übrigens der Urlaub verfällt nicht § 17 Mutterschutzgesetz.
14.01.2016 um 15:40 Uhr
Die Pflegedienstdirektorin kann überhaupt kein Beschäftigungsverbot aussprechen!
Thema ist auch nicht, ob die Schwangerschaft möglicherweise "nicht glücklich endet", sondern einzig und alleine ob der Arbeitgeber hier das Recht hat Urlaub anzuweisen. Ich sehe hier keinen Grund, Urlaub anweisen zu können und schon gar nicht, ohne den BR ins Boot zu holen. Als BR würde ich diese Dame umgehend auffordern es zu unterlassen ohne Beteiligung des Betriebsrates Urlaub anzuweisen.
14.01.2016 um 15:41 Uhr
Als Betriebsrat würde ich dem AG erst mal untersagen Urlaubsgrundsätze aufzustellen ohne Beteiligung des BRs.
Im Gegensatz zu fkusi seh ich auch nicht wieso der Resturlaub genommen werden muss.
§ 17 Mutterschutzgesetz Erholungsurlaub Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
14.01.2016 um 16:08 Uhr
""Im Gegensatz zu fkusi seh ich auch nicht wieso der Resturlaub genommen werden muss.""
gerne helfe ich dir weiter. Der Vorjahresurlaub muss bis zum Ende des 3. Monats genommen sein, ansonsten verfällt er. Selbstverständlich kann daher die Vorgabe gemacht werden, den Urlaub jetzt vor der Mutterschutzfrist zu nehmen.
14.01.2016 um 16:31 Uhr
Bei dir schon Pickel da kann es wahrscheinlich auch ne Zwangsabtreibung geben wenn Dein AG der Zeitpunkt der Schwangerschaft nicht genehm ist!!!!!!
14.01.2016 um 16:38 Uhr
Moreno, eigene Hilfslosigkeit mit Schaum vorm Mund zu wettmachen zu wollen, ist nicht nur für BR-Mitglieder ein schlechter Ratgeber. Ich hoffe du hast ein sachliches Gremium an deiner Seite, das deine Ausfälle aufzufangen weiß.
14.01.2016 um 16:47 Uhr
Oh Pickel wieso hab ich Schaum vorm Mund nur weil Du hier als Betriebsrat auftrittst und nur Unsinn erzählst was Arbeitnehmerrechte anbelangt ist schon echt schlimm.
Schauen wir mal was der Hauffe dazu sagt oder hat der auch Schaum vorm Mund?
Urlaub / 6.4 Weitere Übertragungsfälle kraft Gesetzes
Das Gesetz sieht in zwei Fällen eine Urlaubsübertragung vor in § 17 Abs. 2 MuSchG und in § 17 Abs. 2 BEEG. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie diesen noch nach Ablauf der Fristen im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 Satz 2 MuSchG). Schließt sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit an, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Unter die Beschäftigungsverbote i. S. d. § 17 MuSchG fallen sowohl die generellen (Schutzfristen) als auch die individuellen Beschäftigungsverbote.
Ach Pickel es ist so widerlich wie du hier den Chefliebling spielst ich würd mich echt schämen!!!!
14.01.2016 um 16:55 Uhr
Jetzt hat Pickel schon mal versucht, etwas vernünftiges zu schreiben und wieder misslingt es.
Pickel hatte geschrieben: "Der Vorjahresurlaub muss bis zum Ende des 3. Monats genommen sein, ansonsten verfällt er.", meinte aber wahrscheinlich "Der Vorjahresurlaub muss bis zum Ende März genommen sein, ansonsten verfällt er.", was grundsätzlich nicht verkehrt ist, hier aber auch nicht richtig sein muss.
Da wir nicht wissen, wann das Beschäftigungsverbot einsetzt, ist auch schwer zu beurteilen, welches Schicksal der 2015 Urlaub erleiden könnte.
14.01.2016 um 21:35 Uhr
Nu macht mal den @Pickel hier nicht so runter!
Nicht das er nachher von seinem ihn hier eingeschleusten Verein noch wegen schlechter Leistungen abgemahnt wird.
Und wenn ihr ihm hier ewig widersprecht, und dann auch noch in der Überzahl seid, kann er ja seine Intrigen nicht vernünftig an den Mann oder Frau bringen……..
15.01.2016 um 08:56 Uhr
Ein Beschäftigungsverbot kann doch nur ein Arzt aussprechen und das gilt entweder ab sofort oder garnicht. Unser Chef sieht es sehr gerne wenn die Ärzte das aussprechen und schreibt daher auch Empfehlungen an die Ärzte. Ähnlich wie bei euch "keinen passenden Platz blabla" Hintergrund ist, dass er die Mitarbeiterin im BV nicht bezahlen muss und das von der Umlage kommt. Wie das bei euch ist weiß ich nicht. Also sollte deine Kollegin zum Frauenarzt gehen, sich evtl erstmal krank schreiben lassen oder ein Beschäftigungsverbot versuchen zu bekommen. Bei jüngeren erstgebährenden ist das aber manchmal garnicht so einfach... Wenn sie allerdings Risikogruppe ist dann läufts.
17.01.2016 um 21:00 Uhr
Hallo Passat
Du hast noch 3 Tage Urlaub von 2015 ? Insgesamt solltest du 35 Tage Urlaub nehmen ? Hast du 32 Tage Urlaub für das Jahr 2016 ?
Den Urlaub für 2015 musst du bis Ende März nehmen. Wenn dir der AG anbietet den Urlaub für 2016 vor dem Beschäftigungsverbot zu nehmen, würde ich mir einmal überlegen wann du wieder mit der Arbeit nach der Geburt beginnen willst ?
Wenn das nach dem 31. März 2018 ist, ist der Urlaub für 2016 verfallen. (Oder ist hier ein Unterschied zwischen Mutterschaft, und AU/EU ? )
Gruß jorojo
17.01.2016 um 21:35 Uhr
jorojo, vielleicht könntest Du wenigstens die Frage lesen, ehe Du hierDeine Antworten gibst?
18.01.2016 um 01:54 Uhr
Hallo Pjöööng
Was war dann die Frage ?
Gruß jorojo
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