Erstellt am 14.01.2016 um 14:23 Uhr von fkusi
Was den alten Urlaub angeht kann die Pflegedienstdirektorin darauf bestehen den Urlaub für 2015 zu nehmen, da er in den ersten drei Monaten zu nehmen ist. Beim Urlaub für 2016 gilt das Mindesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
Die Mitarbeiterin beantragt Ihren Urlaub nach Ihren Wünschen und der AG muß den Urlaub entsprechend gewähren, es sei denn es liegen dringende betriebliche Gründe vor den Urlaub nicht zu geben. Steht alles so im Mindesturlaubsgesetz.
Übrigens der Urlaub verfällt nicht § 17 Mutterschutzgesetz.
Erstellt am 14.01.2016 um 14:40 Uhr von Pjöööng
Die Pflegedienstdirektorin kann überhaupt kein Beschäftigungsverbot aussprechen!
Thema ist auch nicht, ob die Schwangerschaft möglicherweise "nicht glücklich endet", sondern einzig und alleine ob der Arbeitgeber hier das Recht hat Urlaub anzuweisen. Ich sehe hier keinen Grund, Urlaub anweisen zu können und schon gar nicht, ohne den BR ins Boot zu holen. Als BR würde ich diese Dame umgehend auffordern es zu unterlassen ohne Beteiligung des Betriebsrates Urlaub anzuweisen.
Erstellt am 14.01.2016 um 14:41 Uhr von moreno
Als Betriebsrat würde ich dem AG erst mal untersagen Urlaubsgrundsätze aufzustellen ohne Beteiligung des BRs.
Im Gegensatz zu fkusi seh ich auch nicht wieso der Resturlaub genommen werden muss.
§ 17 Mutterschutzgesetz Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Erstellt am 14.01.2016 um 15:08 Uhr von Pickel
""Im Gegensatz zu fkusi seh ich auch nicht wieso der Resturlaub genommen werden muss.""
gerne helfe ich dir weiter.
Der Vorjahresurlaub muss bis zum Ende des 3. Monats genommen sein, ansonsten verfällt er.
Selbstverständlich kann daher die Vorgabe gemacht werden, den Urlaub jetzt vor der Mutterschutzfrist zu nehmen.
Erstellt am 14.01.2016 um 15:31 Uhr von moreno
Bei dir schon Pickel da kann es wahrscheinlich auch ne Zwangsabtreibung geben wenn Dein AG der Zeitpunkt der Schwangerschaft nicht genehm ist!!!!!!
Erstellt am 14.01.2016 um 15:38 Uhr von Pickel
Moreno, eigene Hilfslosigkeit mit Schaum vorm Mund zu wettmachen zu wollen, ist nicht nur für BR-Mitglieder ein schlechter Ratgeber. Ich hoffe du hast ein sachliches Gremium an deiner Seite, das deine Ausfälle aufzufangen weiß.
Erstellt am 14.01.2016 um 15:47 Uhr von moreno
Oh Pickel wieso hab ich Schaum vorm Mund nur weil Du hier als Betriebsrat auftrittst und nur Unsinn erzählst was Arbeitnehmerrechte anbelangt ist schon echt schlimm.
Schauen wir mal was der Hauffe dazu sagt oder hat der auch Schaum vorm Mund?
Urlaub / 6.4 Weitere Übertragungsfälle kraft Gesetzes
Das Gesetz sieht in zwei Fällen eine Urlaubsübertragung vor in § 17 Abs. 2 MuSchG und in § 17 Abs. 2 BEEG. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie diesen noch nach Ablauf der Fristen im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 Satz 2 MuSchG). Schließt sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit an, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Unter die Beschäftigungsverbote i. S. d. § 17 MuSchG fallen sowohl die generellen (Schutzfristen) als auch die individuellen Beschäftigungsverbote.
Ach Pickel es ist so widerlich wie du hier den Chefliebling spielst ich würd mich echt schämen!!!!
Erstellt am 14.01.2016 um 15:55 Uhr von Pjöööng
Jetzt hat Pickel schon mal versucht, etwas vernünftiges zu schreiben und wieder misslingt es.
Pickel hatte geschrieben: "Der Vorjahresurlaub muss bis zum Ende des 3. Monats genommen sein, ansonsten verfällt er.", meinte aber wahrscheinlich "Der Vorjahresurlaub muss bis zum Ende März genommen sein, ansonsten verfällt er.", was grundsätzlich nicht verkehrt ist, hier aber auch nicht richtig sein muss.
Da wir nicht wissen, wann das Beschäftigungsverbot einsetzt, ist auch schwer zu beurteilen, welches Schicksal der 2015 Urlaub erleiden könnte.
Erstellt am 14.01.2016 um 20:35 Uhr von Ernsthaft
Nu macht mal den @Pickel hier nicht so runter!
Nicht das er nachher von seinem ihn hier eingeschleusten Verein noch wegen schlechter Leistungen abgemahnt wird.
Und wenn ihr ihm hier ewig widersprecht, und dann auch noch in der Überzahl seid, kann er ja seine Intrigen nicht vernünftig an den Mann oder Frau bringen……..
Erstellt am 15.01.2016 um 07:56 Uhr von Fragenmann
Ein Beschäftigungsverbot kann doch nur ein Arzt aussprechen und das gilt entweder ab sofort oder garnicht. Unser Chef sieht es sehr gerne wenn die Ärzte das aussprechen und schreibt daher auch Empfehlungen an die Ärzte. Ähnlich wie bei euch "keinen passenden Platz blabla"
Hintergrund ist, dass er die Mitarbeiterin im BV nicht bezahlen muss und das von der Umlage kommt. Wie das bei euch ist weiß ich nicht.
Also sollte deine Kollegin zum Frauenarzt gehen, sich evtl erstmal krank schreiben lassen oder ein Beschäftigungsverbot versuchen zu bekommen.
Bei jüngeren erstgebährenden ist das aber manchmal garnicht so einfach... Wenn sie allerdings Risikogruppe ist dann läufts.
Erstellt am 17.01.2016 um 20:00 Uhr von jorojo
Hallo Passat
Du hast noch 3 Tage Urlaub von 2015 ?
Insgesamt solltest du 35 Tage Urlaub nehmen ? Hast du 32 Tage Urlaub für das Jahr 2016 ?
Den Urlaub für 2015 musst du bis Ende März nehmen.
Wenn dir der AG anbietet den Urlaub für 2016 vor dem Beschäftigungsverbot zu nehmen, würde ich mir einmal überlegen wann du wieder mit der Arbeit nach der Geburt beginnen willst ?
Wenn das nach dem 31. März 2018 ist, ist der Urlaub für 2016 verfallen.
(Oder ist hier ein Unterschied zwischen Mutterschaft, und AU/EU ? )
Gruß jorojo
Erstellt am 17.01.2016 um 20:35 Uhr von Pjöööng
jorojo, vielleicht könntest Du wenigstens die Frage lesen, ehe Du hierDeine Antworten gibst?
Erstellt am 18.01.2016 um 00:54 Uhr von jorojo
Hallo Pjöööng
Was war dann die Frage ?
Gruß jorojo