Erstellt am 14.04.2011 um 09:02 Uhr von betriebsfrosch
Hallo,
wenn der Betrieb in einer bestimmten Zeit geschlossen wird, ist es klar, das der Urlaub auch da zu nehmen ist. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, das der Betrieb so lange geschlossen hat, wie die Mitarbeiter Urlaubstage haben. Sollte es so sein, das der Betrieb an 3 Wochen zur Urlaubszeit geschlossen ist und die Mitarbeiter/innen aber 20 oder 25 Urlaubstage besitzen, können sie über die verbleibenden 5 oder 10 Tage frei verfügen. Der Arbeitgeber darf ihnen den Urlaub nur dann verwehren, wenn der Fortbestand der Produktion/ Gaststättenbetrieb gefährdet ist. ( wenn zu viele zur gleichen Zeit Urlaub anmelden)
Erstellt am 14.04.2011 um 09:07 Uhr von docpille
Erstmal stellt sich hier die Frage,gibt es einen TV in dem das geregelt sein könnte?
Erstellt am 14.04.2011 um 09:39 Uhr von Krähe
Hier steht alles wissenswertes
http://www.arbeitsrecht.org/am-arbeitsplatz/urlaub/betriebsurlaub/wann-und-wie-ihr-arbeitgeber-betriebsurlaub-einfuehren-darf/
Erstellt am 14.04.2011 um 20:07 Uhr von Chrissimaus
Seid ihr als Br für diesen Zweigbetrieb zuständig? Wenn ja, habt ihr ein Mitbestimmungsrecht bei Lage und Verteilung des Urlaubs, das müsste der 87 (5) sein. Ihr könntet das zum Bsp. Über eine Betriebsvereinbarung regeln.
Wenn Nein, dann gilt leider das Motto: "wo kein Kläger, da kein Richter"