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Jahresurlaub

K
koflo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bin neu hier und hoffe auf weitere Information. Ist es erlaubt wenn unsere Verwaltungsangestellten 25 Tage Erholungsurlaub im Jahr bekommen aber die Produktionsmitarbeiter nur 20 Urlaubstage? Ich denke gleiches Recht für alle oder? Die Vereinbarung ist im Arbeitsvertrag so geregelt.

Viele Grüße Koflo

1.77706

Community-Antworten (6)

W
Watschenbaum

23.10.2012 um 21:20 Uhr

wo ist denn der Urlaubsanspruch vereinbart ? Tarifvertrag ? Arbeitsvertrag ?

gleiches Recht für "alle" gibt es nicht gleiches Recht für "alle Vergleichbaren" schon eher ...............

H
Hoppel

24.10.2012 um 10:11 Uhr

@ koflo

Eine Ungleichbehandlung von unterschiedlichen Gruppen AN ist grundsätzlich erlaubt , aber eine solche Ungleichbehandlung muss auch nachvollziehbar sachlich begründet werden können und muss billigem Ermessen entsprechen.

Bei Eurer Unterscheidung habe ich erhebliche Zweifel, dass Euer AG einem Arbeitsgericht eine zulässige Begründung liefern könnte. Vor allem, wenn KEINE entsprechende tarifvertragliche Reglung existiert. So bezieht sich auch das BUrlG explizit auf Arbeiter UND Angestellte. Das aber nur nebenbei angemerkt.

Wäre denn einer der Produktions-MA bereit, Klage vor dem Arbeitsgericht einzulegen?

R
rkoch

24.10.2012 um 11:32 Uhr

gleiches Recht für "alle" gibt es nicht

Formell falsch... Gleiches Recht für alle ist grundsätzlich richtig... Die Frage ist WELCHES Recht es geben soll. Und ein Recht auf ABSOLUTE Gleichbehandlung aller Menschen gibt es nunmal nicht, nur eben die von Hoppel zitiere "unbillige" Ungleichbehandlung ist verboten.

Vielmehr haben AG und AN das grundgesetzlich geschützte Recht auf Vertragsfreiheit. So lange sie nicht gegen (für alle gleiches!) Recht (hier: BUrlG, etc.) verstoßen können alle AN mit ihrem AG unterschiedliches vereinbaren.

Und so ist es vollkommen legal, dass der AG hier mit den beiden AN-Gruppen unterschiedliche Urlaubsvolumina einzelvertraglich vereinbart. Einzige Bedingung: Für die Produktionsmitarbeiter muß es eine 5-Tagewoche geben. In der 6-Tagewoche würden 20 Tage Urlaub gegen geltendes Recht verstoßen.

Ob hier eine "unbillige" Ungleichbehandlung vorliegt, wie Hoppel meint, wage ich zu bezweifeln. Die Menge an zugestandenem Urlaub ist ein Vergütungsbestandteil. Wenn also diese Ungleichbehandlung "unbillig" wäre, könnte man mit der selben Argumentation argumentieren, dass auch die unterschiedliche Bezahlung (die es sehr wahrscheinlich gibt, die Angestellten bekommen wohl auch mehr Lohn!) unbillig wäre. Zwar wird eine derartige Ungleichbezahlung NUR wegen des Status Angestellter/Gewerblicher von den GEW mittlerweile als "unrealistisch" angesehen (was zu ERA geführt hat), aber rechtlich unbillig ist sie nicht.

Unbillig wäre wahrscheinlich eine Ungleichbehandlung innerhalb EINER Vergütungsebene.

Aber trotzdem könnten die Produktionsmitarbeiter versuchen, wie Hoppel beschrieben hat, das rechtlich klären zu lassen.

L
Lotte

24.10.2012 um 11:37 Uhr

Hallo Hoppel, ich glaube nicht so recht an den Erfolg einer Klage.

Zumindest bei der Vergütung und bei Sonderzahlungen hat das BAG schon mal Stellung zur Gleichbehandlung bezogen: BAG, Urteil vom 17.11.98, 1 AZR 147/98 und BAG, Urteil vom 21. 6. 2000 - 5 AZR 806/98

Beide Male zu ungunsten des AN. LG Lotte

H
Hoppel

24.10.2012 um 12:37 Uhr

@ Lotte

Da halte ich aber mit dem BAG Urteil vom 12.10.2005, Az.: 10 AZR 640/04 locker dagegen. :-)

  1. Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren.

  2. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach.

  3. Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht.

Quelle: http://lexetius.com/2005,2717

Auch zieht Dein erstes Urteil schon deshalb nicht, da es hier um unterschiedliche Betriebe und nicht um die Differenzierung "Arbeiter/Angestellte" innerhalb eines Betriebs ging. Und das zweite Urteil ist ebenfalls ungeeignet, Rückschlüsse auf den hier angefragten Fall zu ziehen.

Dass eine Ungleichbehandlung grundsätzlich möglich ist, ist überhaupt nicht strittig.

Das BAG urteilt aber seit einigen Jahren regelmäßig so, dass der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten keine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis rechtfertigt. So ist die Trennung "Arbeiter/Angestellter" auch in Gesetzen schon seit Jahren aufgehoben.

Und wenn, bedarf eine unterschiedliche Behandlung einer Rechtfertigung,

L
Lotte

24.10.2012 um 13:29 Uhr

Hoppel, ein Versuch ist es allemal wert ;)

Ich würde mich allerdings nicht dazu hinreißen lassen, nun über die passenden Urteile zu streiten. Denn um Gleichbehandlung und Vertragsfreiheit geht es in allen Fällen. Aber auf See und vor Gericht... ;)

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