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Jahresurlaub

M
Mayakowski
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben zur Zeit Arbeitsmangel, schon alle Überstunden und alten Urlaub abgebaut. Wieviel neuen Urlaub darf der AG anordnen?

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Community-Antworten (18)

G
gironimo

21.02.2012 um 12:14 Uhr

Der Jahresurlaub dient der Erholung und nicht zum Ausgleich des Betriebsrisikos.

Gibt es bei Euch einen Betriebsrat? Dann hätte der mitzubestimmen. Gilt ein Tarifvertrag?

Ansonsten ist es natürlich gang und gebe, dass bei Engpässen ein Zugriff auf ein gewisses Maß an Urlaub statt findet. Beim Fehlen eines BR ist das Problem, dass der Arbeitnehmer, wenn er sich nicht durchsetzen kann, seine Ansprüche ggf. auf dem Rechtsweg geltend machen muss.

M
Mayakowski

21.02.2012 um 12:23 Uhr

Wir sind leider nicht tariflich gebunden, aber ich bin im BR und nicht sicher was wir dagegen unternehmen können. Unsere BV sagt darüber nichts aus.

L
Laffo

21.02.2012 um 12:27 Uhr

@Mayakowski der BR hat in diesem Punkt Mitbestimmungsrecht.

§ 87 Abs. 1 BetrVG 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

K
Kulum

21.02.2012 um 12:41 Uhr

Allerdings sollte ein BR da vorsichtig sein. Erstmal gilt §615 BGB. Eine BV die das Ziel hat das Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer zu übertragen, ist in meinen Augen das Papier nicht wert auf dem sie steht.

M
Mayakowski

21.02.2012 um 12:53 Uhr

Wir haben eine Betriebsvereinbarung, aber die regelt das nicht. Sie regelt nur das Arbeitszeitkonto und den Resturlaub. Nun weiß ich immer noch nicht weiter. Können wir uns als BR dagegen aussprechen oder nicht?

L
Lernender

21.02.2012 um 13:04 Uhr

@Mayakowski

schau dir die Antwort von Laffo an ihr seid in der Mitbestimmung und damit kann der AG nicht einfach anordnen.

Habt ihr denn ansonsten ein gesundes Unternehmen?

S
seesee

21.02.2012 um 13:18 Uhr

Mitbestimmung heißt: der AG braucht die Zustimmung des Betriebsrats

K
Kurzarbeiter

21.02.2012 um 13:18 Uhr

Warum redet ihr als BR nicht mit dem AG über Kurzarbeit??

M
Mayakowski

21.02.2012 um 13:49 Uhr

Da wir überhaupt kein gutes Verhältnis zum AG haben, wollte ich mich nur vorbeugend erkundigen. Aber wenn wir dagegen sind kenne ich das Argument von unserem AG schon, der BR willigt nicht ein, also muß er die Firma dicht machen. Aber ich hoffe mal die Kurzarbeit kommt, möchte nicht in dem Zwiespalt stehen.

L
Lernender

21.02.2012 um 13:56 Uhr

@Mayakowski

bei totschlagargumenten doch gleich die Belege dazu vom AG einfordern.

A
Angie

21.02.2012 um 14:59 Uhr

Ihr habt ein MBR nach § 87 Abs.1 P.3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit. Das heißt Ihr könnt mit dem AG über eine BV zur Einführung von Kurzarbeit zur Vermeidung von Massenentlassungen verhandeln. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. Ihr bekommt auch Hilfe von der Agentur für Arbeit. Angie

M
Mayakowski

21.02.2012 um 15:30 Uhr

Das ist mir Alles klar, aber auf meine Frage habe ich immer noch keine konkrete Antwort, so geht es uns eigentlich immer bei der BR Arbeit, wenn wir in den Seminaren konkrete Fragen stellen. Oder drücke ich mich falsch aus.

Wieviel neuen Urlaub darf der AG anordnen?

P
Petrus

21.02.2012 um 16:18 Uhr

@mayakowski: Ohne Zustimmung des BR exakt 0 Tage.

R
rkoch

21.02.2012 um 16:27 Uhr

Darauf gibt es keine eindeutige Antwort (als Zahl)....

Das BUrlG sagt, das mindestens 10/12 Tage (2 Wochen) zusammenhängend genommen werden müssen und eine Teilung des Urlaubs überhaupt nur bei dringenden betrieblichen Bedüfnissen erfolgen darf. Bei der Festsetzung des Urlaubs hat der AG darüber hinaus die Wünsche der AN zu berücksichtigen.

Dazu kommt noch der Grundsatz, den die Rechtsprechung festgelegt hat, dass Urlaub (im Wortsinne) der ERHOLUNG dienen muss. Eine vom AG angeordnete Freistellung von der Arbeit erfüllt nicht diese Bedingung, wenn sie nicht zugleich dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Urlaub entspricht - und einzelne Tage sind sowieso strittig, da Urlaub, wie gesagt, zusammenhängend zu nehmen ist. Damit fallen derartige Tage die der AG angeordnet hat unter §615 BGB, die AN könnten also verlangen, dass der Urlaub erneut gewährt wird. Macht nur i.d.R. keiner.

Daraus abgeleitet: Mindestens 10/12 Tage (oder mehr, so weit ein TV mehr Tage zusammenhängend fordern würde) müssen auf jeden Fall übrig bleiben oder zumindest zusammenhängend gewährt werden, z.B. in dem der AG den Laden für zwei Wochen dicht macht. Theoretisch könnte der AG also alle Urlaubstage anordnen, sofern er wenigstens diese Regel beachtet. Allerdings darf er eine derartige Anordnung nur machen darf, so weit die AN keine eigenen Wünsche geäußert haben (wozu man ihnen aber wenigstens die Chance geben muss) UND ein exisiterender BR der Anordnung zugestimmt hat.

  • Hat der AG die AN also nach ihren Wünschen gefragt UND
  • hat daraufhin der AN keine Wünsche (oder nur für einen Teil des Urlaubs) geäußert (die er sonst weitmöglichst berücksichtigen muss) UND
  • dient der angeordnete Urlaub offensichtlich der Erholung der AN (was bei angeordnetem Urlaub i.d.R. nur der Fall ist, wenn er zu einem zusammenhängenden Zeitraum führt, also auch z.B. an einzelnen Tagen zwischen Feiertagen und Wochenenden) UND
  • hat der BR dem angeordneten Urlaub zugestimmt,

dann darf der AG den Urlaub anordnen. Fehlt ein Element in dieser Kette, dann darf er ihn nicht anordnen. Tut er es trotzdem, dann kann der BR verlangen dass er das unterläßt - und selbst wenn nicht, dann ist der Urlaub nicht wirksam gewährt worden und die AN dürfen ihn noch einmal verlangen.

Du siehst: Eine Antwort auf die Frage "wie viel darf der AG anordnen", die gibt es gar nicht. Er darf so viel anordnen wie ihr als BR und AN ihm widerspruchslos zugesteht. So weit ihr Euch wehrt kann er eigentlich gar keinen Urlaub anordnen. I.d.R. anerkannt wird angeordneter Urlaub zu Zeiten einer längeren und i.d.R. mit den grundsätzlichen Wünschen der AN zusammenhängenden Betriebsruhe, z.B. an Weihnachten, in den Ferienzeiten, etc. Angeordneter Urlaub wegen einer Betriebsstörung gelten nur in seltenen Fällen als Urlaub.

Hilft Dir das jetzt weiter?

M
mayakowski

21.02.2012 um 16:48 Uhr

Damit kann ich leben und so kann ich es auch meinen Kollegen verklickern. Vielen Dank für die Mühe. Kleine Zusatzfrage: Wenn wir in Kurzarbeit gehen sollten, darf der Antrag dann separat nur für unsere gewerblichen Mitarbeiter gestellt werden, oder müssen alle AN gehen? Vielleicht weiß das auch Jemand.

R
rkoch

21.02.2012 um 17:04 Uhr

Kurzarbeit kennt gewisse Voraussetzungen. Zunächst muss man wissen, dass ein gewisses Maß an Minus im Auftragsbestand/Umsatz/etc. zum normalen Betriebsrisiko gehört. Dafür müssen alle AG Rücklagen bilden (i.d.R. in Form des Eigenkapitals, von dem der AG zehrt wenn es mal nicht so gut läuft). Deshalb ist nicht jedes kleine Minus gleich ein Grund für Kurzarbeit. Die Bedingungen, wann der Ausfall mit Kurzarbeit überbrückt werden kann (und weiteres) findest Du hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Kurzarbeit

Auf Deine Frage bezogen wesentlich ist die Bedingung, dass durch den Arbeitsausfall betroffene AN mindestens 10% ihres Bruttoentgeltes (das entspricht bei 20 Arbeitstagen im Monat mindestens 2 Kurzarbeitstagen) verlieren müssen, und mindestens 30% aller AN davon betroffen sind.

Der Antrag muss also nicht für alle AN gestellt werden, sondern nur für tatsächlich betroffene AN. Das können (müssen aber nicht) nur gewerbliche sein. In Absatzkrisen ist oft der Vertrieb von Kurzarbeit ausgenommen, da die dort beschäftigten AN ja dafür sorgen sollen, dass wieder Aufträge reinkommen! Oft sind auch die mit der Wartung der Gebäude und Anlagen beschäftigten AN ausgenommen, da diese Arbeiten ja i.d.R. auch dann (oder gerade dann) anfallen, wenn die Auslastung geringer ist.

K
Kulum

21.02.2012 um 17:05 Uhr

Kurzarbeit kann sowohl für das ganze Unternehmen beantragt werden, als auch nur für einzelne Abteilungen oder nur einzelne Arbeitnehmer. Aber da berät euch die AfA kompetent und umfassend

M
Mayakowski

21.02.2012 um 17:30 Uhr

Super, vielen Dank, das war ausreichend.

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