Erstellt am 25.01.2023 um 08:26 Uhr von takkus
Warum machst du denn jetzt eine neu Frage auf? Hättest doch in deiner Frage von gestern weiter schreiben können...
"eine Kollegin, hat eine Beschwerde gegen einen Kollegen eingereicht,"-> ihr gutes Recht.
"der Sachbestand der Beschwerde ist eine Mail, welche dem BR ebenfalls weitergeleiteten worden ist."-> yo- der BR muss sich ja ein Bild machen können um einen Beschluss herbeiführen zu können.
"Der Betriebsratsvorsitzende hat zur Sitzung eingeladen, die Beschwerde stand in der Tagesordnung. Ein Beschluss wurde vorgenommen, der Betriebsrat hat die Beschwerde angenommen."-> ihr ward Beschlussfähig? In eurem Fall also 3 Stimmberechtigte BR- Mitglieder? Dann bis hierher alles i.O.
"Der Kollegin wurde mitgeteilt, dass sich der Betriebsrat der Beschwerde annimmt und diese an den Arbeitgeber weiterleitet,"-> sehr gut. Kommunikation ist immer gut.
"Bei der nächsten Sitzung mit dem Arbeitgeber, ist die Beschwerde offiziell weitergleitet worden, zum weiteren Vorgehen (Anwesend waren 3 Betriebsratsmitglieder von 5 ( 2 Verhindert, Ersatz ebenfalls verhindert))"-> gibt es m.M.n. nichts zu beanstanden.
"Diese 3 Anwesenden, haben nun eine Beschwerde erhalten, von dem Kollegen gegen den die Beschwerde der Kollegin eingereicht worden ist. Eingereicht über den Arbeitgeber, genannt sind die drei Mitglieder, welche die Beschwerde weitergereicht haben."-> ja, warum nicht. Ob`s was bringt? Der ArbGeb kann den BR in seiner Tätigkeit nicht Sanktionieren.
"Die Beschwerde wurde nicht richtig angenommen, der Betriebsrat hätte ihn anhören müssen."-> nein, muss man nicht, kann man aber.
"Der Betriebsrat wäre nicht beschlussfähig gewesen."-> woher will man das wissen? Ward ihr aber, oder?
"Der Betriebsrat hätte die Beschwerde (weil nicht vollzählig) nicht weitergeben dürfen."-> wenn Beschluss gefasst dann sicher doch. Nicht vollzählig im Monatsgespräch?-> Quatsch mit Soße!
"Das Weiterleiten der E-Mail (Bestandteil der Beschwerde) wäre unzulässig."-> Blödsinn! Der ArbGeb soll ja schon wissen worum es geht.
"Der Betriebsrat wäre voreingenommen gewesen."-> subjektive Einschätzung.
"Es wird um eine nachträgliche Ausbesserung geben sowie eine Offenlegung des Vorgehens."-> Quatsch, gibt es nicht.
"Prinzipiell sehen wir nicht, das der Betriebsrat falsch gehandelt hat."-> so siehst´s meiner Meinung nach aus.
Erstellt am 25.01.2023 um 08:27 Uhr von Thomas63
Gelöscht wegen Doppelbeitrag
Erstellt am 25.01.2023 um 08:46 Uhr von Muschelschubser
Ich verstehe den Doppelpost auch nicht - aber immerhin ist es jetzt übersichtlicher, weil die Vorwürfe konkret und verständlich dargestellt wurden. ?
- Anhörung:
Nicht vorgesehen. Der BR nimmt die Beschwerde an, beschließt die Richtigkeit und leitet sie an die GL weiter. Mehr nicht. Alles korrekt. ✔️
- Einrichtung der Beschwerde beim BR:
Nach §85 BetrVG völlig korrekt. ✔️
- Beschlussfähigkeit:
Gegeben, da über 50% anwesend. ✔️
- Weitergabe der Beschwerde an die GL:
Ist nach Prüfung und Beschluss sogar verpflichtend. ✔️
- Weiterleiten der e-Mail unzulässig:
Siehe vorheriger Punkt. Und Mails kann man verschlüsseln, so dass auch datenschutzrechtlich alles sauber ist. ✔️
- Voreingenommenheit:
Wenn er es nicht begründen kann, bleibt das eine substanzlose Behauptung. ✔️
- Nachträgliche Ausbesserung:
Entfällt. Der BR arbeitet nichts aus, er prüft lediglich die eingegangene Beschwerde und leitet sie an die GL weiter. ✔️
- Beschwerde gegen einzelne Mitglieder:
Einwendungen können sich höchstens gegen den BR als Organ richten. Ich frage mich in dem Zusammenhang, woher der Betroffene überhaupt weiß, wer an der Beschlussfassung beteiligt war? Aufgrund der oben genannten Punkte ist der Schritt aber völlig substanzlos. ✔️
Ich weiß gar nicht, ob Ihr überhaupt auf die einzelnen Punkte eingehen müsst. Wenn überhaupt, würde ich sie möglichst knapp und sinngemäß so kommentieren, wie es die User hier bereits als Antwort getan haben. Die Antwort würde ich dann lediglich an die GL geben, mit der Bitte die Beschwerde weiter zu behandeln.
Der Betroffene kann mit dieser Art und Weise bestenfalls auf Zeit spielen, ansonsten wüsste ich nicht was er damit bezweckt.
Erstellt am 25.01.2023 um 11:13 Uhr von Ilovelemons
Eine Sache noch die habe ich vergessen. Die Beschwerde gegen die Mitglieder, ist nicht an den Betriebsrat gesendet worden, sondern an die Einzelpersonen, diese sind als Arbeitnehmer*innen betitelt und nicht als BR Mitglieder. Das Organ BR ist offiziell nicht angesprochen worden.
Erstellt am 25.01.2023 um 11:22 Uhr von moreno
Na dann sollte der AG dem Kollegen eben mitteilen, dass er seine Beschwerde nicht annimmt weil er gegen BRM keinerlei Weisungsbefugnisse in ihrer Amtsausübung hat.
Erstellt am 25.01.2023 um 12:29 Uhr von takkus
"Die Beschwerde gegen die Mitglieder, ist nicht an den Betriebsrat gesendet worden, sondern an die Einzelpersonen,"-> ???. Du meinst an den ArbGeb ÜBER die Einzelpersonen.
"...diese sind als Arbeitnehmer*innen betitelt und nicht als BR Mitglieder."-> Und was ist der Grund der Beschwerde über die EINZELNEN Kollegen/ Kolleginnen als Einzelperson? Müssten ja dann einzelne 3 Beschwerden gewesen sein...
Erstellt am 25.01.2023 um 14:40 Uhr von Ilovelemons
@takkus
Der Kollege hat die Beschwerde nach §84BetrVG an den ArbGeb gesendet über seine private Mail, die Namen der Kolleginnen darin aufgelistet. Der ArbGeb hat diese dann weitergelietet auf die Dienstmail der Kolleginen, jedoch nicht an den BR. Es ist eine Beschwerde für alle Drei Kolleginnen zusammen nach §85(1) BetrVG sowie Datenschutzrichtlinien, dann wird auf die Thematik siehe oben Bezug genommen, auf die Tätigkeit des BR. Da die Beschwerde gegen die Mitarbeitenden XY gerichtet ist und nicht im ersten Weg der BR direkt angesprochen wird, ist die Beschwerde für mich nicht Standfest.
Erstellt am 25.01.2023 um 15:53 Uhr von takkus
Sorry, aber irgendwie klingt das für mich etwas durcheinander.
"Der Kollege hat die Beschwerde nach §84BetrVG an den ArbGeb gesendet über seine private Mail, die Namen der Kolleginnen darin aufgelistet."-> okay.
"Der ArbGeb hat diese dann weitergelietet auf die Dienstmail der Kolleginen,..."-> kann er. Nur die Mail weitergeleitet oder gab es da auch Text dazu?
"jedoch nicht an den BR"-> muss er auch nicht. Warum auch?
" Es ist eine Beschwerde für alle Drei Kolleginnen zusammen nach §85(1) BetrVG"-> Nach 85 (1) BetrVG? Ich denk, er hat sich beim ArbGeb beschwert? was hat der 85er dann damit zu tun?
"sowie Datenschutzrichtlinien,"-> ja gut, aber welcher Datenschutz wurde verletzt?
"dann wird auf die Thematik siehe oben Bezug genommen"-> das wurde Dir bereits erklärt
"auf die Tätigkeit des BR"-> dazu wurde auch schon geschrieben: darüber kann man sich beim ArbGeb nicht beschweren.
Erstellt am 25.01.2023 um 16:44 Uhr von Enigmathika
Der Kollege, über den sich ursprünglich beschwert wurde, beschwert sich nun über die Benachteiligung oder ungerechte Behandlung durch drei Kolleg:innen, die den Beschluss gefasst haben, dass die ursprüngliche Beschwerde berechtigt ist. Ähhhm, ja. kann man machen...
Ich würde diese reaktive Beschwerde gepflegt ignorieren. Da hat jemand mehr Energie in die Abwehr der Beschwerde aus formalen Gründen (die allesamt nicht relevant sind) und die (letzten Endes erfolglose) Suche nach passend erscheinenden Paragraphen gesteckt als darin, dem Arbeitgeber zu erläutern, warum die Beschwerde unberechtigt sei.
Der §84 BetrVG ist hier gar nicht anwendbar, weil die drei Kolleg:innen nicht als Arbeitnehmer:innen, sondern als Betriebsrat gehandelt haben.
Er könnte sich an den Betriebsrat wenden und dem Beschluss widersprechen, aber das hat 1. keine rechtliche Wirkung und 2. darf er trotzdem das Protokoll und den Beschluss nicht einsehen.
Erstellt am 25.01.2023 um 19:41 Uhr von Ilovelemons
@takkus so ist es gelaufen, auch wenn es Durcheinander klingt.
Erstellt am 25.01.2023 um 21:54 Uhr von Junge
Letztendlich hat der BR lediglich eine E-Mail weitergeleitet, weder wurde eine Beschwerde bearbeitet, noch sonst was.
Finde ich relativ schwach, dass ein Problem zwischen 2 Angestellten kein BR klären kann.
Erstellt am 26.01.2023 um 08:56 Uhr von takkus
@Junge:
"Letztendlich hat der BR lediglich eine E-Mail weitergeleitet, weder wurde eine Beschwerde bearbeitet, noch sonst was." ? -> Also ich lese etwas anderes: "Der Betriebsratsvorsitzende hat zur Sitzung eingeladen, die Beschwerde stand in der Tagesordnung. Ein Beschluss wurde vorgenommen, der Betriebsrat hat die Beschwerde angenommen. Der Kollegin wurde mitgeteilt, dass sich der Betriebsrat der Beschwerde annimmt und diese an den Arbeitgeber weiterleitet, (worum beim Einreichen der Beschwerde bereits gebeten wurde). Bei der nächsten Sitzung mit dem Arbeitgeber, ist die Beschwerde offiziell weitergleitet worden, zum weiteren Vorgehen (Anwesend waren 3 Betriebsratsmitglieder von 5 ( 2 Verhindert, Ersatz ebenfalls verhindert))"
"Finde ich relativ schwach, dass ein Problem zwischen 2 Angestellten kein BR klären kann."-> dir als BRM und eurem BR gelingt es also immer, Probleme zwischen Mitarbeitenden aus der Welt zu schaffen? Hut ab....
Erstellt am 26.01.2023 um 09:31 Uhr von Muschelschubser
@Junge
Jeder von uns ist mal als BRM gestartet, und das Wissen und die Erfahrung sind nicht gleich in der konstituierenden Sitzung mit dem USB-Stick ins Großhirn übertragen worden.
Und selbst erfahrene BRM sind immer wieder mit Fällen konfrontiert, die rechtlich einen Deutungsspielraum offen lassen.
Wenn das nicht so wäre, dann wäre ein solches Forum wohl obsolet.
Erstellt am 26.01.2023 um 20:43 Uhr von Junge
Sorry, aber sind wir nun im selber verwalten angekommen?
Es wurde ein Beschluss gefasst, eine Mail weiterzuleiten? Mehr wurde nicht unternommen, die eigentliche Klärung des Sachverhaltes überläßt man schön dem AG. Es wurde ja nichtmal versucht, den Sachverhalt zu klären und genau das stört mich.
Erstellt am 26.01.2023 um 23:12 Uhr von Naja
@junge
Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, die Beschwerde wenn diese als zulässig erachtet wird, dem Arbeitgeber weiter zu leiten. Der BR hat gegenüber den Beschuldigten etc. keine Weisungsbefugnis. Weiter steht ja im Text, dass die E-Mail ein Bestandteil der Beschwerde ist. Somit ist vermutlich mehr wie ne Mail weitergeleitet worden. Und wenn der Beschuldigte sich wegen einer, ach so unschuldigen Mail, gegen Kolleginnen aus dem BR beschwert, hat er vermutlich eher das Problem, das die Beschwerde gegen ihn problematisch werden könnte, vlt. sogar Konsequenzen mit sich bringt, die er versucht zu umgehen.
Erstellt am 27.01.2023 um 08:23 Uhr von takkus
@ Naja: gib dir keine Mühe. das ist die sogenannte "vertane Liebesmüh". Wenn man mal alles richtig lesen würde, Fragen stellt und auch mal die Antworten im einzelnen auseinandernimmt, dann kommt man sicher zu dem Schluss wie Du. Aber dann gibt es noch....
Erstellt am 27.01.2023 um 10:48 Uhr von celestro
"Letztendlich hat der BR lediglich eine E-Mail weitergeleitet, weder wurde eine Beschwerde bearbeitet, noch sonst was."
Letztendlich ziehst Du irgendwelche Schlüsse ohne zu wissen, was da überhaupt "passiert ist". Und damit meine ich nicht den Gegenstand der Beschwerde, sondern die BR-Sitzung.
"Der Betriebsratsvorsitzende hat zur Sitzung eingeladen, die Beschwerde stand in der Tagesordnung. Ein Beschluss wurde vorgenommen, der Betriebsrat hat die Beschwerde angenommen."
Ja, da steht nichts zu einer Beratung / Auseinandersetzung mit der Sache. Aber der Beschluss kann ja nicht vom Himmel gefallen sein. Es steht aber nicht da, das der BRV (oder irgendjemand anderes) über den Beschlusstext nachgedacht hat. Ist er also doch vom Himmel gefallen?
Eher nicht ...
"Mehr wurde nicht unternommen, die eigentliche Klärung des Sachverhaltes überläßt man schön dem AG."
Was heißt hier "mehr nicht"? Eine "Klärung" (in dem Sinne wie ich das Wort verstehe) ist nicht Aufgabe des BR, bzw. hat er dazu überhaupt keine Befugnis.
"Es wurde ja nichtmal versucht, den Sachverhalt zu klären und genau das stört mich."
Der BR hat sich nicht beide Seiten angehört. Ja, das stört mich auch. Es gibt für den BR aber keine Pflicht das zu tun.
Erstellt am 27.01.2023 um 21:12 Uhr von Junge
Nur um den letzten Satz aufzugreifen ... dann ist seitens des MA eine Beschwerde beim BR zu platzieren ziemlich sinnlos, könnte man sozusagen direkt mit der Wand reden.
Sorry, nur wenn ich Sätze lese, wie ... "es wurde ein Beschluss gefasst und die Beschwerde angenommen" ... in Gottes Namen wurde nur eine Mail weitergeleitet. Für mich ist das keine Arbeit, sondern einfach nur lächerlich.
Um einen Konflikt zwischen 2 Personen zu lösen bedarf es nicht zwingend Weisungsbefugnis, sondern Zuhören, Schlichten und das mit Fingerspitzengefühl oder mal mit klaren Ansagen.
Erstellt am 27.01.2023 um 23:17 Uhr von celestro
"Sorry, nur wenn ich Sätze lese, wie ... "es wurde ein Beschluss gefasst und die Beschwerde angenommen" ... in Gottes Namen wurde nur eine Mail weitergeleitet. Für mich ist das keine Arbeit, sondern einfach nur lächerlich."
Erm ... kennst Du die gesetzliche Regelung?
"Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
und ja ... je nachdem um was es geht, macht man dafür genau das ... die Mail weiterleiten.
"Um einen Konflikt zwischen 2 Personen zu lösen bedarf es nicht zwingend Weisungsbefugnis, sondern Zuhören, Schlichten und das mit Fingerspitzengefühl oder mal mit klaren Ansagen."
Wie gesagt ... der BR hat keinerlei Rechte etwas deratiges zu tun. Also wenn Du es so machen würdest ... schön für Dich. Andere halten sich an die Regeln.
Erstellt am 28.01.2023 um 08:49 Uhr von Dummerhund
Und Ergänzend zu celestro sagt das Gesetz weiter in Absatz 2
"(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist."
Hier ist aber noch gar nicht bekannt ob AG und BR unterschiedlicher Meinung sind.
Der BR hat erst einmal das Gesetz befolgt und die Mail an den AG weiter geleitet. Ob er dazu noch die Sichtweise des BR in Textform mit angefügt hat wissen wir auch nicht.
Nun hat der BR ab zu warten wie der AG reagiert, denn Abs.3 besagt:
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Also sind dem BR erst einmal die Hände gebunden bis der AG sich meldet. Somit ist alles korrekt gelaufen.
Erstellt am 30.01.2023 um 08:06 Uhr von takkus
@celestro+ Dummerhund: ihr könnt es lassen. es gibt Betriebsräte die wissen wie sie damit umgehen müssen und es gibt.....