Befangenheit eines Betriebsratsmitgliedes - bei Beschwerde durch Kollegen
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Community-Antworten (10)
29.07.2023 um 16:09 Uhr
Hmmm ... schwierige Thematik. Ich würde sagen, dass das BRM bezüglich der Beschwerde der Kollegin durchaus mitreden / mitentscheiden darf.
29.07.2023 um 16:39 Uhr
Der Betriebsrat muss in der Lage sein, unparteiisch für die Interessen der Arbeitnehmer zu handeln. Wenn ein Betriebsratsmitglied befangen ist, kann es nicht sicher sein, dass es in der Lage ist, unparteiisch zu entscheiden.
Wenn er oder sie dennoch beim Beschluss beteiligt ist, kann die Entscheidung meines Erachtens angefochten werden.
29.07.2023 um 16:52 Uhr
ob das BRM befangen ist oder nicht, entscheidet sich aber nicht darüber, ob es auch ein "Problem" mit dem Vorgesetzten hat. ;-)
30.07.2023 um 01:51 Uhr
Sind die Vorgesetzten der Arbeitgeber? Warum können die das ablehnen, das kann doch nur der AG.
Du sagtest ja, die haben sich getrennt voneinander beschwert. Bedeutet das auch unabhängig oder haben sie sich vorher abgesprochen? Bei letzterem fände ich es auch schwierig, dann mitzubestimmen , da man es als eine Beschwerde auffassen könnte. Wenn sie sich unabhängig voneinander beschwert haben, dann sollte er eigentlich über die (eigenständige) Beschwerde der Kollegin mitbestimmen können.
Die Faustregel ist ja, dass Befangenheit vorliegt, wenn das BRM individuell und unmittelbar betroffen ist. Bei der Beschwerde der Kollegin ist es ja nur mittelbar betroffen. Gut, man könnte auch argumentieren, dass wenn die Beschwerde zusammen abgegeben worden wäre, das „individuell“ nicht mehr greift, also auch keine Befangenheit vorliegt. Das haben wohl aber Gerichte in der Vergangenheit schon anders beurteilt (z.B. 7 TaBV 28/12)
Auf jeden Fall schwierig. Könnte ein Gericht so oder so werten. Wenn der BR eh geschlossen hinter der Beschwerde steht und es nur um das formale geht, könnte sich das BRM bei der Beschlussfassung auch einfach wegen unaufschiebbarer Dienstverpflichtungen abmelden, der BRV lädt ein Ersatzmitglied und ihr habt einen rechtssicheren Beschluss.
30.07.2023 um 09:50 Uhr
Vielen Dank für die Antworten Also kann das BRM zumindest bei der Diskussion und meiner Befragung, ob meine Beschwerde gerechtfertigt ist, anwesend sein und selber Fragen stellen. Bei der Entscheidung selber dann jedoch nicht. Gibt es hierzu eine Klausel auf die man sich beziehen kann?
@WackleDackle Der Beschluss soll darauf abzielen, dass die Beschwerde vom BR als gerechtfertig bewertet wird. Eine vorherige Beschwerde (Sammelbeschwerde mehrerer MA) wurde , direkt bei dem Vorgesetzten platziert und von dessen Vorgesetzen als ungerechtfertigt abgelehnt. BRV war bei den Gesprächen anwesend. Hat aber, ohne die Beschwerde dem BR Gremium vorzulegen entschieden, dass die Beschwerde nicht gerechtfertigt sei. (BRV spricht von einem angeblichen Agreement zwischen den Beschwerdeführenden und den Vorvorgesetzen, "nicht aktiv zu werden". Keinem der Beschwerdeführenden ist eine derartige Absprache bekannt.) Schlussendlich wurden zahlreiche Nachteile für die Mitarbeiter generiert. Es ist davon auszugehen, dass eine erneute Beschwerde (formkorrekte Einzelbeschwerde) dann wieder von den Vorgesetzten abgelehnt wird, da dies dann im Widerspruch zum vorherigen Vorgehen der Vorgesetzten und sämtlicher getroffener Maßnahmen stehen würde. Da kommt dann die Einigungsstelle ins Spiel. Gibt es Empfehlungen wir man hier vorgehen kann? Wie ist mit einem derartigen BRV umzugehen? Besten Dank
30.07.2023 um 10:55 Uhr
WackleDackle
Die Vorvorgesetzten sind ebenfalls "nur" Angestellte aber mit Diziplinarfunktion.
Über denen sitzen noch mehrere Ebenen. Im Gespräch zw. Vorvorgestzten und den sich beschwerdenden MA wurde die Beschwerde ganz klar mündlich abgelehnt.
Darf das dann überhaupt ein Diziplinarvorgesetze so??? Muss dies schriftlich erfolgen, oder reicht die Aussage der Anwesenden aus?
Danach wurden Einzelanhörungen durchgeführt, in Anwesenheit BRV. (BRV hat aus meiner Sicht nicht die Interessen der AN vertreten und aktiv den AG unterstützt). Auch wurden Mitglieder eines anderen, auch dem Vorgestzten (über den die Beschwerde ausgesprochen wurde) unterstellten Teams befragt. Diese hatten keine Beschwerde eingereicht. Als Ergebnis aller Befragungen wurde mündlich mitgeteilt, dass "eine Mehrheit" keine Probleme mit der Führungskraft habe, (statistische Verfälschung, da ja nicht Beschwerdemitglieder hinzugezogen wurden, BR war hierbei nicht anwesend. Eine schriftliche Dokumentation/Protokollierung z.B. der Ergebnisse der Maßnahmen, und generell zur Beschwerde etc. existiert nicht oder wurde uns nicht zugänglich gemacht). Außer den negativen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer sind keine Maßnahmen bekannt.
Die Beschwerde nun soll jeweils einzeln gestellt werden. Vorher wurde eine Sammelbeschwerde mit >50% aller Teammitglieder des Vorgesetzten eingereicht. Hierbei war das BRM auch involviert. Im Laufe des "Verfahrens" wurde uns erklärt, dass Sammelbeschwerden nicht zulässig sind. Eine Beratung durch BRV hatte nicht stattgefunden. Die Beschwerde wurde ja auch direkt beim Vorgesetzten eingereicht.
Frage ist nun, ob dieses zumindest bei der Befragung/Anhörung auch Fragen stellen darf. Bei der Beschlussfassung gehe ich davon aus, dass dieses dann nicht anwesend sein darf/mitentscheiden darf.
30.07.2023 um 14:15 Uhr
Der BRV gibt die Beschwerden gar nicht ans Gremium weiter ... also braucht man sich über "mitentscheiden" auch erst einmal überhaupt keine Gedanken zu machen.
Jedenfalls halte ich das ganze Gerede (Sammelbeschwerden seien unzulässig) und auch die Handlungen (nicht ans Gremium weiterleiten ... Befragungen durchführen und die Beschwerde dann ablehnen) für völligen Mumpitz und rechtlich kein Stück haltbar.
Stellt sich halt die Frage, wie man sonst noch vorgehen kann. Da bleibt in meinen Augen nur, die Beschwerde direkt dem AG zu übermitteln, oder einen Anwalt einzuschalten.
30.07.2023 um 15:34 Uhr
Ui, das scheint ja ein super BRV zu sein. Ihr könnt ihn mal freundlich darauf hinweisen, dass er quasi der Postbote ist, und nicht entscheiden darf, welche Informationen er and Gremium weitergibt und welche nicht.
Darüber hinaus steht doch im §84 BetrVG ganz klar, dass der ArbGeb über die Beschwerde entscheidet (Fitting RN 16: oder ein bevollmächtigter Vertreter). Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es müssen bei Ablehnung aber dem AN die Gründe dargelegt werden.
Wird die Beschwerde abgelehnt, kann der AN Kraft des §85 BetrVG die Beschwerde dem BR vorlegen. So wie ich das verstehe, muss der AN das aber aktiv tun. Eine Beschwerde, die beim ArbGeb eingereicht wurde und von diesem abgelehnt wurde, wird nicht automatisch BR Thema. Der AN kann die Beschwerde natürlich jedem BRM übermitteln, nicht nur dem BRV. Damit hat der BR darüber zu verhandeln, mit dem ArbGeb zu verhandeln und zur Not die E-Stelle anzurufen.
Das mit der Befangenheit gilt nur für den TOP bei dem auf eine Beschlussfassung hingewirkt wird. Vorherige Diskussionen (z.B. in anderen Sitzungen) sind nicht davon betroffen. Auch hat der BRV nicht die Gründe nachzuforschen, sollte ein BRM sich für befangen erklären.
Wieso stellt nicht die Kollegin die Beschwerde beim BR, dann ist die unmittelbare Befangenheit doch nicht gegeben?
31.07.2023 um 11:22 Uhr
Zitat cerberos007: "xxxxxxxxxx"
@cerberos007, warum machst du das?
31.07.2023 um 13:11 Uhr
Ich möchte nicht dass der BRV meiner Firma zu viele infos erhält, ich gehe davon aus, dass dieser auch hier im forum aktiv ist oder sein könnte. Ich habe bereits sehr spezifische infos gegeben, sowie auch pläne über unser weiteres vorgehen. Ich vertraue unserem BRV kein Stück. Leider muss ich vermuten, dass der Brv der Gegenseite zumindest zuarbeitet.
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