Erstellt am 09.12.2015 um 18:10 Uhr von gironimo
Na da habt Ihr ja gleich morgen was zu tun. Nicht das Los entscheidet sondern die Einigung mit dem BR.
Fordert den AG auf es unterlassen einseitig nach seinem Gutdünken Arbeitseinsätze einzuteilen und statt dessen die Einigung mit dem BR zu suchen.
(Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen und Verteilung der Arbeitszeit - § 87 BetrVG)
Erstellt am 09.12.2015 um 18:14 Uhr von moreno
2. kann der Chef anordnen das im Urlaub gearbeitet wird? Natürlich nicht weil a. Dann Urlaubszweck nicht erfüllt wird und b. Im Urlaub der Arbeitgeber kein Direktionsrecht hat.
Erstellt am 09.12.2015 um 18:19 Uhr von DummerHund
Oder aber einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, das der AG diese Handlungen zu unterlassen hat.
Erstellt am 09.12.2015 um 19:19 Uhr von Nubbel
du wohnst nicht in köln, oder?
Erstellt am 09.12.2015 um 21:56 Uhr von Hoppel
@ infro
Jedem AN sind diese zwei Urlaubswochen doch bestimmt schon genehmigt worden, oder nicht?
Und wie verhält es sich überhaupt mit diesen zwei Wochen? Gibt es einen BR? Hat dieser den Betriebsferien zugestimmt? Gibt es vielleicht sogar eine BV?
Oder vermute ich richtig, dass es gar keinen BR gibt? Wann & wie hat der AG bekannt gegeben, dass der Betrieb zwischen den Jahren geschlossen bleibt und Urlaub genommen werden muss?
Erstellt am 11.12.2015 um 22:28 Uhr von ruddie
Hallo,
auch bei uns wollte der Chef, dass in einer Abteilung Rufbereitschaft geleistet wird. Es hat zwar 3 Monate und ein Anwaltsschreiben gebraucht aber jetzt glaubt auch er es: Ist ein Mitarbeiter nicht in der Arbeit so hat er frei. PUNKT. Allenfalls befindet er sich, auf Anordnung des Chefs in Rufbereitschaft. Diese Anordnung ist jedoch mitbestimmungspflichtig. Wird ein Mitarbeiter vom Chef angewiesen Rufbereitschaft zu machen und der BR unternimmt nichts, so hat der Mitarbeiter dem Folge zu leisten, da der AG "nach billigem Ermessen" über Arbeitseinsätze entscheiden darf. Es ist deshalb dringende Aufgabe des BR den Kolleginnen und Kollegen bei Euch den Schutz zu geben und den Chef aufzufordern die Anweisung zur Rufbereitschaft zu unterlassen, so lange er nicht Eure Zustimmung hat. Und diese Zustimmung sollte auf Basis einer Betriebsvereinbarung gegeben werden. Es gibt hierzu viele Schulungen verschiedener Anbieter.