Erstellt am 25.07.2014 um 10:33 Uhr von ZiegeT
Hier ist zwischen Arbeits- und Rufbereitschaft zu unterscheiden sh. Link http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsbereitschaft.html. Hier liegt wohl Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit angesehen wird. Wenn hier nichts verhandelt wurde in z.B. einer BV muss der AG bei Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz nichts zahlen.
Erstellt am 25.07.2014 um 12:35 Uhr von Bürokrat
Einer Rufbereitschaft ohne Vergütung fürs Bereithalten würde ich als BR aber niemals zustimmen!
Bin auch im Bauhauptgewerbe und wir haben auch eine BV Rufbereitschaft für Rohrbrüche / Kabelstörungen unseres Energie- und Wasserversorgers. Pauschale fürs bloße Bereithalten: 150,- Euro die Woche. Einsätze sind selten (gutes Netz!) und werden zzgl. Überstundenzuschlag und evtl. Nacht- oder Sonntagszuschlag vergütet. Die sind ja zwingend lt. BRTV (§3, 6. Zuschläge), die Rufbereitschaft Verhandlungssache.
Erstellt am 25.07.2014 um 13:18 Uhr von Hoppel
@ RuSBR
Was Du schilderst, hat m.E. mit Bereitschaftsdienst überhaupt nichts zu tun. Für mich ist das Arbeit auf Abruf!!
Es kann nicht angehen, dass er SEIN unternehmerisches Risiko in geschilderter Art und Weise auf Arbeitnehmer abwälzt. So sollte Euer AG in der Lage sein, anfallende Arbeiten bzgl. des zeitlichen Umfangs konkret abschätzen zu können.
Das bedeutet, dass er ggf. Anzahl X AN auch für den Sonntag einplant und hat das in einem Dienstplan rechtzeitig bekannt zu geben.
Müssen die eingeplanten AN den Dienst dann nicht antreten, weil die Arbeiten bereits erledigt sind, gerät der AG in Annahmeverzug und muss die ausgefallene Arbeitszeit komplett vergüten.
Auf sowas wie "Bereitschaft" würde ich mich als BR in diesem Fall nicht einlassen!
Noch eine Frage ... warum seid ihr nur an den TV Bau angelehnt?? Meines Wissens ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe allgemeinverbindlich.
Erstellt am 25.07.2014 um 13:42 Uhr von gironimo
sehe ich wie hoppel.
Ergänzend vielleicht: Sofern eventuelle tarifliche Regelungen nicht abschließend sind, ist ja der BR noch im der Mitbestimmung und kann bei der Zustimmung zu dieser Schicht auch über die "Konditionen" reden.
Erstellt am 25.07.2014 um 19:34 Uhr von RuSBR
@hoppel Algemeinverbindlich ist nur der Mindestlohn, es ist aber auch noch keiner in der Gewerkschaft. Gilt der Annahmeverzugden auch wenn der komplette Sonntag Überstunden wäre?
Erstellt am 26.07.2014 um 07:58 Uhr von Hoppel
@ RuSBR
Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen am Sonntag gearbeitet werden müsste.
Entscheidend ist, dass der AG seine AN am Sonntag zur Arbeit verpflichtet hat. Nimmt er die Arbeit nicht ab, gerät er in Annahmeverzug.
Erstellt am 26.07.2014 um 10:27 Uhr von RuSBR