Erstellt am 11.07.2016 um 17:49 Uhr von gironimo
Das läuft also auf Rufbereitschaft hinaus. Der BR ist im vollem Umfang in der Mitbestimmung (unter Beachtung eventuell bestehender Grundregeln im geltenden Tarifvertrag).
Ihr müsst also mit dem AG eine BV aushandeln. Vorher kann diese Regelung nicht umgesetzt werden. Die Sache ist Einigungsstellen
Da Ihr Neulinge seit, holt Euch einen Sachverständigen (bitte nicht nur einen Fachanwalt sondern einen Arbeitszeitexperten; fragt ggf. bei der Gewerkschaft nach).
Zu prüfen wäre, ob auf der individualrechtlichen Ebene (Arbeitsvertrag) Rufbereitschaft machbar ist.
Erstellt am 11.07.2016 um 18:41 Uhr von nicoline
*wie "sich zur Verfügung halten" arbeitszeitrechtlich einzuordnen ist?*
Auch aus meiner Sicht handelt es sich bei dem sogenannten "Verfügungsdienst" um Rufbereitschaft. Die Zeit, in der man sich "nur zur Vergügung hält", also darauf wartet, ob ein Anruf kommt, gilt arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit.
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Rufbereitschaft-d165137.html
Wird man dann zur Arbeit gerufen, sind die Stunden, die man dann arbeiten muss evtl. Überstunden.
Bei der Einführung dieses Dienstes ist der BR voll und ganz in derMitbestimmung
Wenn ihr wirklich so neu seid im Geschäft, rate auch ich dazu, dass ihr euch einen Experten zur Hilfe holt, bei einer Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft ist viel zu bedenken. Hier findest du schon mal etliche Informationen.
https:www.google.de/?gws_rd=ssl#q=definition+rufbereitschaft
PS: eine Frage: um welchen Berufszweig handelt es sich bei euch und wird eine TV angewendet?
Erstellt am 11.07.2016 um 18:56 Uhr von Plauzibär
Branche - IT; Nein, keine Tarifbindung.
Danke,
ich
Erstellt am 11.07.2016 um 20:03 Uhr von nicoline
Danke für die Antwort, hört sich ähnlich an, wie in der Pflege. Wünsche euch alles Gute für die Arbeit an diesem Thema.