Erstellt am 07.12.2015 um 10:18 Uhr von Kölner
Tarifvertrag?
Vielleicht gibt es auch gar keine... ;-)
Erstellt am 07.12.2015 um 12:03 Uhr von Pickel
Bist du dir sicher, dass es dir um die Probezeit geht?
Oder meinst du nicht vielmehr die Wartezeit?
Erstellt am 07.12.2015 um 12:41 Uhr von gironimo
Wenn im Ausbildungsvertrag das Wort Probezeit nicht vorkommt, steht vielleicht etwas anderes drin. Z.B. das im Übrigen (was vertraglich nicht geregelt ist) die gesetzlichen Bestimmungen des BBiG gelten - oder ähnliches ??
Erstellt am 07.12.2015 um 13:14 Uhr von Jakarta
„Oder meinst du nicht vielmehr die Wartezeit?“
Wie meinen?
Wie kann man bei der hier gestellten Frage auf eine Wartezeit kommen? Und welche sollte das sein, die in diesen Zeitrahmen und auch zur Frage passt?
Erstellt am 07.12.2015 um 14:21 Uhr von Erbsenzähler
@Gerti
Wenn nirgendwo etwas steht. Weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag dann ist es ein Monat. Im BBiG §20 steht etwas von mindestens 1 und maximal 4 Monaten Probezeit...
Erstellt am 07.12.2015 um 14:25 Uhr von Gerti
Im Ausbildungsvertrag steht, daß die Kündigung ohne Begründung u.s.w..... in der Probezeit erfolgen kann !
Es Steht auch PROBEZEIT drin.
Na da müssen wir uns noch mal schlau machen.
Danke !
Gerti
Erstellt am 07.12.2015 um 14:27 Uhr von Gerti
@ Erbsenzähler
SICHER ?? Kannst Du das begründen ?
Gerti
Erstellt am 07.12.2015 um 14:43 Uhr von fantil
Zitat (Erbsenzähler):
"Wenn nirgendwo etwas steht. Weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag dann ist es ein Monat. Im BBiG §20 steht etwas von mindestens 1 und maximal 4 Monaten Probezeit..."
@Gerti, dass heißt, wenn nirgends wo sonst etwas hierzu steht, gilt das, was im Gesetz steht.
Und hiervon dann die günstigere Variante.
Erstellt am 07.12.2015 um 16:33 Uhr von Jakarta
Gut erkannt!
Der Gesetzgeber verlangt hier von Rechts wegen eine Probezeit. Die Regelung in § 20 BBiG ist daher auch zwingend und darf nicht unterlaufen werden. Lediglich ihre Dauer kann individuell im vorgegebenen Rahmen vereinbart werden.
Erstellt am 08.12.2015 um 08:59 Uhr von Gerti
@ Jakarta
Das is doch alles klar. Aber wenn es eben NICHT exakt festgelegt is, welcher Zeitraum gilt dann . . .
@ fanti
Wo kann ich das nachlesen . . ?
Bin mir in diesem Punkt nicht sicher..
Erstellt am 08.12.2015 um 09:22 Uhr von blackjack
##Wo kann ich das nachlesen . . ?##
Kommentar zum § 20 BBiG;
Der zwingende Charakter des § 20 bedingt es, dass auch
"ohne gesonderte Vereinbarung"
der erste Ausbildungsmonat stets als Probezeit anzusehen ist.