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Probezeit in der Ausbildung

G
Gerti
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ! Im BBiG §20 heißt es, daß die Probezeit mind. einen höchstens vier Monate betragen darf. Welcher Zeitraum gilt,wenn im Ausbildungsvertrag kein genauer Zeitraum angegeben ist ? Ausbildungsbeginn war der 17.08. Vielen Dank! Gerti

1.194011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

07.12.2015 um 11:18 Uhr

Tarifvertrag? Vielleicht gibt es auch gar keine... ;-)

P
Pickel

07.12.2015 um 13:03 Uhr

Bist du dir sicher, dass es dir um die Probezeit geht? Oder meinst du nicht vielmehr die Wartezeit?

G
gironimo

07.12.2015 um 13:41 Uhr

Wenn im Ausbildungsvertrag das Wort Probezeit nicht vorkommt, steht vielleicht etwas anderes drin. Z.B. das im Übrigen (was vertraglich nicht geregelt ist) die gesetzlichen Bestimmungen des BBiG gelten - oder ähnliches ??

J
Jakarta

07.12.2015 um 14:14 Uhr

„Oder meinst du nicht vielmehr die Wartezeit?“

Wie meinen?

Wie kann man bei der hier gestellten Frage auf eine Wartezeit kommen? Und welche sollte das sein, die in diesen Zeitrahmen und auch zur Frage passt?

E
Erbsenzähler

07.12.2015 um 15:21 Uhr

@Gerti Wenn nirgendwo etwas steht. Weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag dann ist es ein Monat. Im BBiG §20 steht etwas von mindestens 1 und maximal 4 Monaten Probezeit...

G
Gerti

07.12.2015 um 15:25 Uhr

Im Ausbildungsvertrag steht, daß die Kündigung ohne Begründung u.s.w..... in der Probezeit erfolgen kann ! Es Steht auch PROBEZEIT drin. Na da müssen wir uns noch mal schlau machen. Danke ! Gerti

G
Gerti

07.12.2015 um 15:27 Uhr

@ Erbsenzähler

SICHER ?? Kannst Du das begründen ? Gerti

F
fantil

07.12.2015 um 15:43 Uhr

Zitat (Erbsenzähler): "Wenn nirgendwo etwas steht. Weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag dann ist es ein Monat. Im BBiG §20 steht etwas von mindestens 1 und maximal 4 Monaten Probezeit..."

@Gerti, dass heißt, wenn nirgends wo sonst etwas hierzu steht, gilt das, was im Gesetz steht. Und hiervon dann die günstigere Variante.

J
Jakarta

07.12.2015 um 17:33 Uhr

Gut erkannt!

Der Gesetzgeber verlangt hier von Rechts wegen eine Probezeit. Die Regelung in § 20 BBiG ist daher auch zwingend und darf nicht unterlaufen werden. Lediglich ihre Dauer kann individuell im vorgegebenen Rahmen vereinbart werden.

G
Gerti

08.12.2015 um 09:59 Uhr

@ Jakarta Das is doch alles klar. Aber wenn es eben NICHT exakt festgelegt is, welcher Zeitraum gilt dann . . .

@ fanti Wo kann ich das nachlesen . . ? Bin mir in diesem Punkt nicht sicher..

B
blackjack

08.12.2015 um 10:22 Uhr

##Wo kann ich das nachlesen . . ?##

Kommentar zum § 20 BBiG; Der zwingende Charakter des § 20 bedingt es, dass auch "ohne gesonderte Vereinbarung" der erste Ausbildungsmonat stets als Probezeit anzusehen ist.

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