Probezeit in der Ausbildung
Hallo ! Im BBiG §20 heißt es, daß die Probezeit mind. einen höchstens vier Monate betragen darf. Welcher Zeitraum gilt,wenn im Ausbildungsvertrag kein genauer Zeitraum angegeben ist ? Ausbildungsbeginn war der 17.08. Vielen Dank! Gerti
Community-Antworten (11)
07.12.2015 um 11:18 Uhr
Tarifvertrag? Vielleicht gibt es auch gar keine... ;-)
07.12.2015 um 13:03 Uhr
Bist du dir sicher, dass es dir um die Probezeit geht? Oder meinst du nicht vielmehr die Wartezeit?
07.12.2015 um 13:41 Uhr
Wenn im Ausbildungsvertrag das Wort Probezeit nicht vorkommt, steht vielleicht etwas anderes drin. Z.B. das im Übrigen (was vertraglich nicht geregelt ist) die gesetzlichen Bestimmungen des BBiG gelten - oder ähnliches ??
07.12.2015 um 14:14 Uhr
„Oder meinst du nicht vielmehr die Wartezeit?“
Wie meinen?
Wie kann man bei der hier gestellten Frage auf eine Wartezeit kommen? Und welche sollte das sein, die in diesen Zeitrahmen und auch zur Frage passt?
07.12.2015 um 15:21 Uhr
@Gerti Wenn nirgendwo etwas steht. Weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag dann ist es ein Monat. Im BBiG §20 steht etwas von mindestens 1 und maximal 4 Monaten Probezeit...
07.12.2015 um 15:25 Uhr
Im Ausbildungsvertrag steht, daß die Kündigung ohne Begründung u.s.w..... in der Probezeit erfolgen kann ! Es Steht auch PROBEZEIT drin. Na da müssen wir uns noch mal schlau machen. Danke ! Gerti
07.12.2015 um 15:27 Uhr
@ Erbsenzähler
SICHER ?? Kannst Du das begründen ? Gerti
07.12.2015 um 15:43 Uhr
Zitat (Erbsenzähler): "Wenn nirgendwo etwas steht. Weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag dann ist es ein Monat. Im BBiG §20 steht etwas von mindestens 1 und maximal 4 Monaten Probezeit..."
@Gerti, dass heißt, wenn nirgends wo sonst etwas hierzu steht, gilt das, was im Gesetz steht. Und hiervon dann die günstigere Variante.
07.12.2015 um 17:33 Uhr
Gut erkannt!
Der Gesetzgeber verlangt hier von Rechts wegen eine Probezeit. Die Regelung in § 20 BBiG ist daher auch zwingend und darf nicht unterlaufen werden. Lediglich ihre Dauer kann individuell im vorgegebenen Rahmen vereinbart werden.
08.12.2015 um 09:59 Uhr
@ Jakarta Das is doch alles klar. Aber wenn es eben NICHT exakt festgelegt is, welcher Zeitraum gilt dann . . .
@ fanti Wo kann ich das nachlesen . . ? Bin mir in diesem Punkt nicht sicher..
08.12.2015 um 10:22 Uhr
##Wo kann ich das nachlesen . . ?##
Kommentar zum § 20 BBiG; Der zwingende Charakter des § 20 bedingt es, dass auch "ohne gesonderte Vereinbarung" der erste Ausbildungsmonat stets als Probezeit anzusehen ist.
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