Erstellt am 29.11.2015 um 21:06 Uhr von Jakarta
Einen getroffenen Beschluss kann jeder übergeben. Derjenige tritt dann nicht als Vertreter des BR, sondern nur als dessen Bote auf.
Hat der AG Bedenken, kann er ja einen der erkrankten besuchen. Er sollte aber den Kuchen nicht vergessen.
Ich hoffe aber, dass ihr eine Vertretungsregelung getroffen habt.
Wenn nicht, dann schaue dir einmal diesen Thread an:
Erstellt am 26.11.2015 um 21:47 Uhr von DerPeter Nr. 55443 – „BRV und Stellvertreter zurückgetreten“
Erstellt am 29.11.2015 um 21:18 Uhr von Kölner
Man hat genau 49 Tage Zeit.
Erstellt am 30.11.2015 um 11:19 Uhr von gironimo
Habt Ihr keine Vertreterregelung? Solltet Ihr unbedingt nachholen.
Wenn Euch die BV wichtig ist, stellt sich die Frage der Frist nicht. Dann stellt Ihr einfach zu. Wenn die BV mehr das Kind des AG ist, lasst sie liegen.
Erstellt am 30.11.2015 um 11:43 Uhr von Pjöööng
Einen "Beschluss zur Zustimmung einer BV" kann man völlig formlos bei der GF "abgeben". Da kann ein beliebiger BRM zum Geschäfstführer dackeln und ihm Bescheid geben.
Erstellt am 30.11.2015 um 19:47 Uhr von Brsibel
Hallo Kollegen und Kolleginnen,
Nochmal es geht nur um die Frage gibt es eine rechtliche gesetzliche Frist zur Mitteilung an den Arbeitgeber wenn der Betriebsrat einen Beschluss Zustimmung gibt.
Vielen Dank für die Antworten
Erstellt am 30.11.2015 um 19:52 Uhr von Globus
"Man hat genau 49 Tage Zeit.
Antwort 2 Erstellt am 29.11.2015 um 21:18 Uhr von Kölner 265502"
cool :-D Werktage, Arbeitstage oder Wochentage? :-D
Erstellt am 30.11.2015 um 20:34 Uhr von Jakarta
@ Brsibel
Hat @gironimo die Frage nicht schon abschließend beantwortet?
Eine rechtliche nicht, dafür aber eine physische!
Erstellt am 01.12.2015 um 13:45 Uhr von stehipp
Vielleicht bin ich ja etwas naiv, aber wenn der Beschluss gefasst ist, BRV und sein Stellv. krank sind, dann nimmt halt irgendein anderer den Beschluss in die Hand, trägt ihn zur GL, gibt ihn ab und wünscht noch einen schönen Tag.
Warum liegen lassen?
Erstellt am 01.12.2015 um 14:05 Uhr von Pjöööng
Es gibt zwar keine gesetzliche "Frist", sehr wohl aber einen Zeitraum innerhalb dessen die angetragene BV nur angenommen werden kann. Der Antrag des Arbeitgebers kann rechtlich bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.