Erstellt am 09.03.2016 um 17:36 Uhr von xumuimhxer
Erstellt am 09.03.2016 um 23:41 Uhr von Jakarta
Das ist zwar der Standard, aber auch hier gibt es div. Abweichungen von der Norm.
So kann ein AG jedem BRM gegenüber Erklärungen abgeben, wenn der BR für die Verhinderung des Vorsitzenden und Stellvertreters keine Vorsorge getroffen hatt. Sind auch bei Abwesenheiten des BRV (keine Verhinderung), keine Regelungen hierzu getroffen worden, so können diese auch gegenüber dem Stelli abgegeben werden.
Siehe hierzu: BAG Urt. v. 07.07.2011, Az.: 6 AZR 248/10
In bestimmten Fällen kann ein BR auch ein anderes BRM zu seiner Vertretung – jedoch nicht generell – bevollmächtigen.
Bei Mitteilungen oder Anregungen aus der Belegschaft sieht Fitting hier das gleiche Schema vor. Was nach meiner Auffassung aber zu eng gesehen wird und mir auch nicht praxisgerecht erscheint. Schließlich ist es einem BR ja nicht untersagt, interne Regelungen darüber, wie mit Anregungen aus der Belegschaft umgegangen wird, in seiner Geschäftsordnung zu treffen.
Hat ein BR einen Briefkasten, ist Vorsicht geboten, wenn dieser nicht täglich gelehrt wird und ein BR dadurch zu spät von dessen Inhalt erfährt. Eine dort eingeworfene Mitteilung gilt als beim BR angekommen und setzt Fristen in Gang. ( LAG Niedersachsen, 26.11.2007 – 6 TaBV 34/07)