Erstellt am 27.06.2014 um 08:28 Uhr von gironimo
Es ist im Gesetz nun mal klar geregelt. Der BRV oder bei Verhinderung der Stellv. BRV haben diese Aufgabe.
Soll es jemand anderes machen, kann dies der BR so beschließen.
Einfach so - ist problematisch.
Erstellt am 27.06.2014 um 15:55 Uhr von Stoni
Der BRV, sein Stellvertreter oder, im Verhinderungsfall, durch Beschluss benanntes BRM vertritt den BR nach außen. Ist m. E. Im BetrVG eindeutig geregelt.
Erstellt am 28.06.2014 um 00:13 Uhr von Orion
Da Inhalte von Beschlüssen einem AG ja in der Regel schriftlich mitgeteilt werden und diese dann ja auch von einem Berechtigten unterschrieben sind, dürfte es gleichgültig sein, wer hier den Postboten spielt.
Erfolgt sie nur mündlich, ist es im Ernstfall auch egal, hier dürfte es dann meistens sowieso an der Beweiskraft mangeln.