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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung BEM

K
Karuso
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser Arbeitgeber möchte eine BV BEM mit uns abschliessen. Ich stolpere immer wieder über diesen einen Satz, den Rest der BV haben wir geklärt. Der Satz lautet:

"Stimmt der betroffene Arbeitnehmer einer Beteiligung von Betriebsrat und/oder so-weit im Betrieb vorhanden der Schwerbehindertenvertretung nicht zu, reduziert sich die Mitgliederzahl des BEM-Teams auf die übrigen vorstehend benannten Vertreter. Eine ordnungsgemäße ‚Beteiligung von Betriebsrat und/oder Schwerbehindertenvertretung gem. § 84 Abs. II SGB IX hat in diesem Fall trotzdem stattgefunden. Der Wunsch des betroffenen Mitarbeiters wird schriftlich dokumentiert."

Uns als Betriebsrat gefällt nicht das die Beteiligung des BR ordnungsgemäß war wenn der Mitarbeiter den BR ablehnt beim BEM.... Sehen wir das Falsch !?

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

02.11.2015 um 09:14 Uhr

Der AN ist nun einmal frei darin, den BR hinzuzuziehen oder nicht. Ich finde die Formulierung dennoch unglücklich, und ich würde den ganzen Absatz versuchen anders zu formulieren oder gar wegzulassen. Macht doch dem AG einen Vorschlag.

P
Pickel

02.11.2015 um 09:51 Uhr

Also: Wenn ein Mitarbeiter nicht mit euch über seine Krankheit reden will, dann habt ihr das zu akzeptieren. Ich denke hier herrscht Konsenz.

Die Beteiligungsformulierung stellt klar, dass ihr dennoch hinsichtlich formellem Ablauf, grundlegenden Infos etc. informiert wart und dabei Beteiligungsrechte hattet. Beteiligung äußert sich ja nicht allein durch Anwesenheit am Tisch. Ich sehe da keine Probleme.

J
Jakarta

02.11.2015 um 11:53 Uhr

Bin ich jetzt in einem falschen Film?

Seit wann kann ein BEMler darüber befinden, dass ein BR oder die SBV nicht zu beteiligen ist? Diese sind zwangsläufig immer beteiligte in einem BEM-Verfahren.

Es kann ein BEM ablehnen oder akzeptieren, das war es dann aber auch schon.

Hat der/die Betroffene die Bereitschaft zur Durchführung eines BEM-Verfahrens signalisiert, findet zeitnah ein Einführungsgespräch statt. Lediglich hier besteht ein Wahlrecht des Betroffenen bezüglich der Teilnehmer. Alles andere folgt dann aus dem Verfahren und ist von ihm so auch zu akzeptieren. Macht er dieses nicht, ist es das mit dem BEM-Verfahren gewesen und als von der betroffenen Person abgelehnt zu werten.

G
Globus

02.11.2015 um 17:40 Uhr

Nee nee nee, das habe ich auch anders gelernt - wenn der AN kein BEM Beauftragten des Gremiums möchte, dann ist das so - ob das sinnvoll ist, sei erstmal dahin gestellt, da in der Tat einige Dinge die ein positiv verlaufendes BEM durchaus vom Gremium mitbestimmungspflichtig sein könnten - außerdem ist der BR ja erstmal grundsätzlich auf Seiten des betroffenen...

Dennoch kann er der Mitwirkung widersprechen... aber die Einleitung des BEM, da ist der BR selbstverständlich mit im Boot...

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