Erstellt am 31.07.2011 um 14:25 Uhr von Kurzarbeiter
Sofern der AG hier das SGB IX § 84 (2) nicht vollumfänglich beachtet hat, so hat er eben kein gültiges BEM durchgeführt so auch das BAG.
BAG vom 10.12.2009 zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
http://www.kanzlei-banse.de/betriebliches_eingliederungsmanagement.html
Entscheidung des BAG vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
u.a. dieser:
Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement - BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716_06
Also ggf. BEM wiederholen so wie es das Gesetz vorsieht. Dem AG sofort ein Beschlussverfahren androhen. Also Anwalt beauftragen nach Sitzung und Beschluss vor dem ArbG gegen den AG ein solches durchzuführen mit dem Ziel, dem AG für den nächsten verstoß ein mekrliches Bußgeld androhen zu lassen.
http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/SID-4114275C-0AC26742/internet/docs_ig_metall_xcms_174413__2.pdf
Ihr solltet ganz dringend dieses Thema schulen!!!
Erstellt am 31.07.2011 um 14:38 Uhr von Kurzarbeiter
BAG:
AG MUSS den BR informieren sofern ein AN die Kriterien für ein BEM lt. § 84 (2) SGB IX erfüllt hat.
AG / MUSS / eine Kopie den Anschreiben an den AN in welchem er den AN über das Thema und Zield es BEM informiert überlassen.
AG / darf NICHT / auf den AN Einfluss nehmen wer teilnehmen soll.
Sofern der AN / NICHT DIE TEILNAHME DES BR und SBV ABLEHNT / müssen diese beteiligt werden.
Unterlässt oder Missachtet der AG einen dieser Punkte, so ist es KEIN ordnungsgemäßes BEM mehr.
BR kann Beschlussverfahren einleiten und falls das BEM noch nicht beendet ist dieses auch per Einstweiliger Verfügung stoppen lassen.
Doch handeln muss nun der BR, er ist hier nun gefordert!!!!!! Da genügt es dann auch nicht NUR eine BV dem AG vorzulegen!
Erstellt am 31.07.2011 um 17:27 Uhr von ganther
warum einstweilige Verfügung?
Erstellt am 31.07.2011 um 18:19 Uhr von Kurzarbeiter
ganther
..warum einstweilige Verfügung?
Warum geht man solches als BR an und wann kann man solches angehen? Sollte ein BR wissen!
Ganz einfach um eine rechtswidrig laufende Handlung zu stoppen bis diese gem. Gesetz angegang ist. Also um die Schaffung von ggf. unumkehrbaren Maßnahmen zu verhindern.
Erstellt am 01.08.2011 um 10:41 Uhr von ganther
kurzarbeiter
es gibt zwar ein MBR in diesem Bereich aber wenn der AG das BEM induvidualisiert also kein Standardverfahren durchführt dann gibt es auch keine einstweilige...
das sollte man wissen als BR....
Erstellt am 01.08.2011 um 10:58 Uhr von Kurzarbeiter
ganther
Wenn der AG wie hier OHNE BR durchführt oder Beginnt gibt es sehrwohl diese einstweilige...
Gleiches wenn der AG ein BEM angeht unter Missachtung der Midesregeln lt. BAG. Denn er muss es anbieten und auf Wunsch des Betroffenen durchführen und er muss den BR/SBV beteiligen. Missachtungen hier ergeben den Rechtgrund für einstweilige... sofern diese noch nicht abgeschlossen sind.
Also, der AG ist hier eben nicht frei in seinem Handeln. Das hat das BAG zum Glück geklärt.
Einstweilige Verfügung
Wenn durch eine geplante Maßnahme des Arbeitgebers Mitbestimmungs- Beteiligungsrechte des Betriebsrates beeinträchtigt werden, kann der Betriebsrat im Wege der Einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber aufgeben lassen, diese Maßnahme zu unterlassen. Unterlassungsansprüche sind selbständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte (1 ABR 24/93 in DJV-Datenbank Juri-Nr. 9688).
Das gilt für alle Mitbestimmungs- Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Erstellt am 01.08.2011 um 13:08 Uhr von ganther
das will ich sehen dass es dafür eine Einstweilige gibt... nenne mir bitte nur ein Aktenzeichen...