Mitbestimmung bei Beförderung und neuer Stelle
Hallo zusammen,
wir sind ein nicht tarifgebundenes Unternehmen. Bislang war die Stelle des Controlling an die Finanzbuchhaltung gekoppelt und der Controller unserem Personalleiter unterstellt. Nun haben wir erfahren, dass der AG diese Stelle "ausgelagert" hat, also sprich aus der Finanzbuchhaltung ausgelöst hat. Der Controller ist dabei "Leiter Controlling" geworden, mit offensichtlicher Beförderung (Dienstwagen, etc.). Seine Tätigkeit ist dabei allerdings relativ gleich geblieben, es war mehr eine organisatorische Angelegenheit - er ist jetzt direkt der GF unterstellt. Wir wurden darüber weder informiert noch angehört. Auf Nachfrage hieß es, da es eine direkte Entscheidung der GF war, hätten wir kein Mitspracherecht. Nun sind wir im Gremium etwas uneins, was der AG hätte machen sollen. Handelt es sich hierbei um eine Versetzung i.S.d. §99 (dementsprechend wir mitbestimmungspflichtig wären)? Oder hätte der AG uns nur lediglich informieren müssen? Oder haben wir keinerlei Mitbestimmungsrechte und der AG hat alles richtig gemacht? Für eine Aufklärung von den Erfahrerenen hier wäre ich sehr dankbar!
Community-Antworten (5)
17.01.2023 um 13:10 Uhr
Da der Mitarbeiter immer noch die gleiche Tätigkeit ausübt handelt es sich nicht um eine Versetzung sondern um eine organisatorische Änderung. Offensichtlich wurde eine neue Abteilung Controlling geschaffen bzw. das Controlling als Stabsstelle direkt dem GF unterstellt. Da dies keine Betriebsänderung ist die Nachteile für andere Beschäftigte mit sich bringt sehe ich den BR hier nicht in der Mitbestimmung.
17.01.2023 um 14:45 Uhr
Danke für die Antwort. Ist die GF denn verpflichtet uns zu informieren? Oder darf das einfach so am BR vorbeilaufen?
17.01.2023 um 14:49 Uhr
Bei der gleichen Tätigkeit bin ich mir nicht so sicher. Habt Ihr das genau geprüft?
Vorher: Untergebener der Personalabteilung Nachher: Leitungsfunktion
Da müsste man wirklich mal nachschauen ob sich die Stellenbeschreibung entscheidend verändert hat und inwiefern Leitungs- oder Führungsaufgaben ergänzt wurden. Auf der Basis kann man dann beurteilen, ob vielleicht sogar doch eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach §99 BetrVG vorliegt.
Wird das bejaht, kann auch eine Ausschreibung gem. §93 verlangt werden, um anderen die Möglichkeit der Bewerbung zu geben.
Wenn nicht, hat er m.E. alles richtig gemacht. Eine Informationspflicht entsteht allerdings bei einem entstehenden Rattenschwanz, wenn z.B. Personalbedarf an anderer Stelle entsteht.
Und: War die Änderung mit einer Umgruppierung verbunden, oder ging es nur um den Firmenwagen?
17.01.2023 um 15:11 Uhr
was leitet er denn? andere MA?
17.01.2023 um 17:14 Uhr
Nach dem was ich dem Text entnommen habe war er vorher als Controller in die Abteilung Personaldienste integriert, jetzt ist er direkt dem GF unterstellt. Damit muss weder eine Veränderung der Tätigkeit noch eine Veränderung der Verantwortung einhergehen. Ich würde den GF mal fragen was mit der Änderung im Organigramm bezweckt wird.
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