Erstellt am 15.02.2019 um 06:56 Uhr von ExBoMa
Bei einer Anhörung zur Einstellung müsst Ihr immer zwei Sachen zustimmen (oder eben nicht):
1. Zur Debatte steht immer die personelle Einzelmaßnahme der Einstellung, Versetzung, Beförderung
2. Des Weiteren endscheidet Ihr über die Eingruppierung ins Lohngefüge.
Beide Entscheidungen sind voneinander unabhängig, wobei die zweite meistens keinen Sinn macht, wenn die erste abgelehnt wurde.
Vgl. §99 BetrVG(1)
Fitting 27. Auflage, §99 RN82: "Einstellung und ... Eingruppierung … sind zwei zu trennende, jeweils dem MBR des BR unterliegende Tatbestände,..."
Erstellt am 15.02.2019 um 06:58 Uhr von Erbsenzähler
https://www.betriebsrat.com/umgruppierung
Erstellt am 15.02.2019 um 08:00 Uhr von Cyber99
Es handelt sich hier um eine zustimmungspflichtige Versetzung bei der Ihr in der Mitbestimmung seid und bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes auch die Zustimmung verweigern könnt.
Wenn hier zwei Mitarbeiter die selbe Tätigkeit ausführen, aber vom Arbeitgeber unterschiedlich behandelt werden, dann sehe ich einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Somit würde ich die Zustimmung verweigern und auf §99 Abs. 2 Nr. 1 verweisen, da die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt.
Wenn unterschiedlich eingruppiert wird wäre das noch ein weiterer Sachverhalt, der eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen würde, da gegen eine tarifvertragliche Bestimmung verstoßen wird.
Erstellt am 15.02.2019 um 08:19 Uhr von Mercyful
Aber man sollte schon beachten, dass mitunter Mitarbeiter A (der die Erhöhung bekommen soll) derzeit vielleicht deutlich weniger verdient als die neue Stelle hergeben könnte. Und Mitarbeiter B kann u.U. vielleicht schon in dieser Gehaltsbandbreite liegen und erhält demnach keine "Anpassung".
Da hilft nur Einblick in die Gehaltslisten oder ggf. direkte Gespräche mit beiden Mitarbeitern. Unterm Strich ist das ausschlaggebend, was beide am Ende für die halbe Position verdienen (und dass es in etwa auf einem Level liegt).
Erstellt am 15.02.2019 um 08:24 Uhr von Cyber99
sorry - ich muss mich korrigieren. Hab da grad noch mal recherchiert. Der Gleichbehandlungsrundsatz spielt bei der Entlohnung wohl keine Rolle, da die unterschiedliche Entlohnung im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus zulässig ist. Andere Benachteiligungen gehen dagegen nicht.
Bleibt im vorliegenden Fall nur das Thema "falsche Eingruppierung" als möglicher Zustimmungsverweigerungsgrund.
Erstellt am 15.02.2019 um 08:28 Uhr von ExBoMa
Achtung: Die Zustimmungsverweigerung wegen "falscher Eingruppierung" kann sich aber auch nur auf diese beziehen. Deswegen darf man eine Einstellung als solche noch nicht ablehnen. Also: Einstellung zustimmen, Eingruppierung ablehnen.
Steht auch im Fitting.
Bei uns mussten wir auch anfangs darum kämpfen, dass beide Sachen in der Mitbestimmung sind. Das war dann aber recht schnell ohne Anwalt geklärt.
Last Euch nicht die Butter vom Brot nehmen!
Erstellt am 15.02.2019 um 09:07 Uhr von Mercyful
@ Frischlings = Gibt es denn bei Euch überhaupt ein Eingruppierungssystem bzw. Gehaltsbandbreiten? Du hattest ja geschrieben, dass Ihr nicht tarifgebunden seid und die Arbeitsverträge individuell verhandelt werden, also mitunter auch das Gehalt.
Inwiefern Ihr dann hier in der Mitbestimmung seid bei Eingruppierungen wenn es die bei Euch gar nicht gibt, ist noch nicht nachvollziehbar für mich.
Erstellt am 15.02.2019 um 09:57 Uhr von Frischlings
Hallo,
Danke schon mal für die Antworten.
@ Mercyful: Wir haben kein Eingruppierungssystem und haben auch sind nicht tarifgebunden. Daher sind wir auch unsicher bei dem oben beschriebenen Thema. Bei Tarifgebundenheit hätte sich die Frage sicherlich nicht ergeben.
Erstellt am 15.02.2019 um 10:57 Uhr von ExBoMa
Wir sind auch nicht tarifgebunden, nur angelehnt. Gerade aus dem Grund habt Ihr noch wesentlich stärkere Beteiligungsrechte, als ein tarifgebundenes Unternehmen.
Das habe ich im Fitting hinsichtlich der Beteiligungsrechte in Bezug auf Übertarifliche Zulagen gefunden. Dort geht man im Fall von einer Nichttarifbindung davon aus, dass die gesamte Gehaltshöhe eine "freiwillige Leistung ist" (in Bezug auf MBR) über deren Verteilgrundsätze der BR mitzubestimmen hat.
Besteht einfach auf Euer MBR und last das zur Not per Anwalt klären!
Erstellt am 19.02.2019 um 11:42 Uhr von EDDFBR
@ExBoMa
Hast Du zufällig den Paragraph und die Randnummer im Fitting dafür zur Hand?
Erstellt am 28.02.2019 um 09:08 Uhr von ExBoMa
@QEDDFBR
Bin gerade erst aus dem Urlaub zurück, deswegen die späte Antwort:
Fitting 27. Auflage, ab RN 443 -> tarifgebundenen Unternehmen
ab RN 452 -> tarifungebundene Arbeitgeber
Nachtrag: §87 natürlich