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Ruhezeit nach Rufbereitschafts Einsatz

S
SirGottfried
Jan 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

es geht um das Thema Rufbereitschaft und Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit nach einem Einsatz. In unserem IT Unternehmen gibt es die Rufbereitschaft zwischen 18:00Uhr und 08:00Uhr des Folgetages (und am WE). Nun hat uns die Personalabteilung darüber informiert, das nicht wie sonst gehandhabt, die 11 Stunden Ruhezeit nach einen Nächtlichen Rufbereitschaftseinsatz wieder neu anfängt, sondern die Ruhezeit vor dem Einsatz angerechnet wird, also die Ruhezeit nur unterbrochen wird.
Des Weiteren wurde es bisher so gehandhabt, dass der Mitarbeiter, der Nachts einen Einsatz hatte, am Nächsten Tag nach Ablauf der 11 Stunden Ruhezeit seinen Dienst bis zum normalen Arbeitszeitende angetreten hat. Als Beispiel: Arbeitszeit ist von 08:00Uhr bis 16:30Uhr, Rufbereitschaftseinsatz abends um 23:00Uhr dauerte 3 Stunden. Also hat der Mitarbeiter nach Ablauf der 11 Stunden seinen Dienst um 13:00Uhr begonnen und regulär um 16:30Uhr Feierabend gemacht. Nun sagt die Personalabteilung aber, da der Kollege ja von 16:30Uhr bis 23:00Uhr bereits 6,5 Stunden Ruhezeit hatte und nach dem Einsatz noch einmal 5,5 Stunden hatte, müsste er seinen Dienst um 08:00Uhr regulär beginnen. Andernfalls halt von 13:00Uhr an seine 8 Stunden bis 21:00Uhr (21:30Uhr) arbeiten.

Leider finde ich im ArbG da keinen passenden §

Kann mir jemand enstprechende § oder Urteile nennen?

Vielen Dank, Gottfried

85306

Community-Antworten (6)

C
celestro

13.01.2023 um 11:33 Uhr

wenn ich Deine Überschrift bei der Suchmachine eingebe, ist der erste Treffer:

https://www.personio.de/hr-lexikon/rufbereitschaft/

und da steht:

"Sobald sich Mitarbeitende aber auf den Weg in das Unternehmen machen müssen, ist der Fall wieder klar. Wenn sie wieder nach Hause kommen, fangen die elf Stunden definitiv von vorne an."

T
takkus

13.01.2023 um 11:48 Uhr

Was ist den das ArbG? ?

Was sagt denn Euer Tarifvertrag oder Eure Betriebsvereinbarung?

Also: im ArbZG findet sich unter §7 Abs. 2:

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

  1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
  2. ...
  3. ...

Habt ihr denn einen TV oder eine BV dazu? Ansonsten könnt ihr m.M.n. keinen Rufdienst machen.

S
Stadtwerker

17.01.2023 um 23:50 Uhr

Das ist ein wirklich spannendes Thema! Grundsätzlich kommen die 11h Ruhezeit aus dem europäischen Recht. Diese gesetzliche Vorgabe wurde dann in das deutsche Arbeitsrecht übernommen, aber irgendwo zwischen Brüssel, Straßburg, Erfurt und Karlsruhe hat jemand den Satz bzw. die Möglichkeit formuliert das diese Ruhezeit auch verkürzt werden darf. Bei sehr vielen Unternehmen der kritischen Infrastruktur wird diese Ruhezeit von 11h auf sogar 6h gekürzt und selbst da kommt es zu riesengroßen Problemen, wenn es um die Bewertung der Einsatzzeiten und die Verletzung von Ruhezeiten geht. Eine Addition der Ruhezeiten ist nicht zulässig, die gesetzliche oder vereinbarte Ruhezeit muss ohne Unterbrechung wahrgenommen werden. Das Problem der Ruhezeiten geht in der Praxis mit der Verletzung der Grenzen für die maximale tägliche Arbeitszeit einher, denn mehr als 10h soll auch nicht an den Tagen gearbeitet werden an welchen Rufbereitschaft geleistet wird. Also, wenn jemand 7,5h tägliche Arbeitszeit hat, bleiben noch schlappe 2,5h für einen oder mehrere Einsätze in der Rufbereitschaft, dass ist inklusive der Fahrzeiten zum Einsatzort nichts. In absoluten Notlagen und Versorgungsausfällen ist es erlaubt die tägliche Arbeitszeit auf 12h auszuweiten, dass ist aber wirklich ein Notlage! Jeder Betriebsrat, welcher sich für die Rufbereitschaft interessiert, hat eine Mamutaufgabe übernommen, sehr spannend, aber unglaublich kompliziert und mit den laufenden Klagewellen ist mit vollkommen neuen gesetzlichen Vorgaben zu rechnen. Allein die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist sehr kompliziert, denn wenn der Arbeitgeber einen Raum oder ein Gebiet definiert wo sich der AN während der Rufbereitschaft aufhalten darf oder die Vorgabe macht, dass der AN innerhalb von 30 Min am Einsatzort sein muss, ist das ein Indikator für Bereitschaftsdienst, welcher deutlich besser vergütet wird.

Ich bin jetzt schon 9 Jahre in diesem Thema unterwegs und es wird nie abschließend fertig!

VG

H
Heiki

18.01.2023 um 16:20 Uhr

@ Stadtwerker der Mitarbeiter muss doch wenn er sich in der Rufbereitschaft befindet, zu einem gewissen Zeitpunkt am Arbeitsplatz oder vor seinem Laptop befinden…. Habt ihr keine Vorgaben festgelegt?

S
Stadtwerker

18.01.2023 um 21:30 Uhr

@Heki Bei einer Rufbereitschaft muss der Mitarbeiter bei Bedarf (Störung) in der Lage sein schnellstmöglich die Arbeit aufzunehmen. Dabei darf der AG keine Vorgaben zum Aufenthaltsort oder zur maximalen Entfernung von der möglichen Störungsstelle machen. Auch Mindestanfahrzeiten sind im Rahmen der Rufbereitschaft nicht erlaubt. Aber und das ist in der Praxis durchaus üblich, die meisten AG definieren per Betriebsvereinbarung bzw. über betriebliche Arbeits- oder Dienstanweisungen schon gewisse Regeln wie sie sich den Ablauf der Einsätze in der Rufbereitschaft vorstellen. Nur ist das ein ziemlich großer Graubereich! Rufbereitschaft wird im öffentlichen Dienst (TVÖD) bzw. in der kommunalen Energie Infrastruktur (TV-V) wie folgt entlohnt, für Wochentage erhält der Mitarbeiter pro Tag Rufbereitschaft 2 Stundenpauschalen, für Samstag, Sonntag- und Feiertage 4 Stundenpauschalen pro Tag. Einsätze inkl. Fahrzeiten werden dann wie Überstunden inkl. aller gesetzlichen bzw. tariflichen Zulagen entlohnt. Jeder Einsatz wird auf die volle Stunde gerundet. Bei einem Bereitschaftsdienst wird die Bereitschaftszeit mit mind. 25vH entlohnt und die Bereitschaftszeit ist auch zu mind. 50vH Arbeitzeit. Wenn jemand also von 16:00 Uhr bis 8:00 Uhr Bereitschaftsdienst leistet ist das Arbeitszeit und wird mit mindestens 8h gutgeschrieben. Das wird sehr schnell ziemlich teuer und erfordert aufgrund des erheblichen Arbeitszeitaufwands auch viel mehr Personal. Deshalb wird im öffentlichen Dienst und vermutlich auch in anderen Bereichen gerne Rufbereitschaft angeordnet, aber die Verhaltensregeln definiert, die an den Anforderungen des Bereitschaftsdienst angelehnt sind. Dieses Thema ist bei kommunalen Energieversorgern, Feuerwehren etc. gerade ziemlich weit oben auf der Agenda der Personaler und Betriebsräte. Die Gewerkschaften versuchen die Diskussion zu vermeiden, könnten aber sinnvoller Weise das Thema anpacken und vernünftig lösen, indem der tatsächliche Zustand, irgendwo zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, beschrieben und richtig definiert würde. Aber das ist wohl eher Wunschdenken.

H
Heiki

18.01.2023 um 22:23 Uhr

@stadtwerker Vielen Dank!!

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