Hallo zusammen,

es geht um das Thema Rufbereitschaft und Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit nach einem Einsatz.
In unserem IT Unternehmen gibt es die Rufbereitschaft zwischen 18:00Uhr und 08:00Uhr des Folgetages (und am WE).
Nun hat uns die Personalabteilung darüber informiert, das nicht wie sonst gehandhabt, die 11 Stunden Ruhezeit nach einen Nächtlichen Rufbereitschaftseinsatz wieder neu anfängt, sondern die Ruhezeit vor dem Einsatz angerechnet wird, also die Ruhezeit nur unterbrochen wird.
Des Weiteren wurde es bisher so gehandhabt, dass der Mitarbeiter, der Nachts einen Einsatz hatte, am Nächsten Tag nach Ablauf der 11 Stunden Ruhezeit seinen Dienst bis zum normalen Arbeitszeitende angetreten hat.
Als Beispiel: Arbeitszeit ist von 08:00Uhr bis 16:30Uhr, Rufbereitschaftseinsatz abends um 23:00Uhr dauerte 3 Stunden. Also hat der Mitarbeiter nach Ablauf der 11 Stunden seinen Dienst um 13:00Uhr begonnen und regulär um 16:30Uhr Feierabend gemacht.
Nun sagt die Personalabteilung aber, da der Kollege ja von 16:30Uhr bis 23:00Uhr bereits 6,5 Stunden Ruhezeit hatte und nach dem Einsatz noch einmal 5,5 Stunden hatte, müsste er seinen Dienst um 08:00Uhr regulär beginnen.
Andernfalls halt von 13:00Uhr an seine 8 Stunden bis 21:00Uhr (21:30Uhr) arbeiten.

Leider finde ich im ArbG da keinen passenden §

Kann mir jemand enstprechende § oder Urteile nennen?

Vielen Dank, Gottfried