Erstellt am 20.09.2011 um 11:19 Uhr von eveline
Rufbereitschaft unterliegt der zwingenden Mitbestimmung, wenn dann der BR hier keine BV abschließ nimmt er seinen Job nicht so wahr wie es sein sollte. Denn dann gäbe es diese Probleme nicht. Weiter der AN kommt später und bietet seine Arbeitskraft gem. ArbV an, will also ggf. länger arbeiten. Der AN muss es annehmen ermöglichen oder zahlen, da er dann in Annahmeverzug gem. BGB gerät. Oder aber man gleicht es über das Gleitzeitkonto aus.
Doch dieses wäre auch alles in der BV vernüftig /AN-konform zu lösen. Wenn also ein BR es zulässt, dass AN wegen Rufbereitschaft trotz der MB des BR Nachteile haben, dann sollte er seine "Hausaufgaben" machen und handeln. Denn dazu wurde er ja gewählt.
Erstellt am 20.09.2011 um 11:23 Uhr von Ulrik
Zählt denn nicht auch Rufbereitschaft als Arbeitszeit?? Wie wird sie denn vergütet?
Erstellt am 20.09.2011 um 11:29 Uhr von Kurzarbeiter
Die Zeiten der Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit, dass wäre nur bei Bereitschaftsdienst so der Fall. Sie werden aber i.d.R. gem. TV/BV vergütet. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Anruf. Dann fallen auch alle Zeiten unters ArbZG, also auch das Thema Ruhezeit. Bedeutet nach Ende der Herbeirufung in der Rufbereitschaft, auch wenn diese Einsatzzeit dann kurz war z.B. 30 Min. beginnt die 11-stündige Ruhezeit. Die Fahrzeiten zur Arbeitstellen und zurück zählen in diesem Fall auch zur Arbeitzeit, AG muss diese vergüten und sogar falls es zu einem Unfall kommt den Schaden regulieren/zahlen. Das hat das BAG vor nicht all zu langer Zeit auch so entschieden. Es stellte fest, dass eben diese Fahrten nicht mit den sonstigen regelmäßigen Fahrten zur Arbeitstelle vergleichbar sind.
Aber wie erwähnt Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zwei ganz verschiedene Welten. Bei Bereitschaftsdienst nimmt der AG Einfluss auf den Aufenthaltsort des AN in dieser Zeit, er darf auch bestimmen in welcher Zeit ggf. man dann die Arbeit aufnehmen muss. Bei Rufereitschaft nicht.
Erstellt am 20.09.2011 um 11:43 Uhr von Lernender
Hallo Superliwi,
es gibt die Unterschiedlichsten Auslegungen, hier eine die mir am wenigsten gefällt.
Kein Annahmeverzug wg. Ruhezeit nach Arbeitsleistung während Rufbereitschaft
Der Kläger war zulässigerweise in der Zeit vom 10. auf den 11. Juli 2005 zu Rufbereitschaft eingeteilt worden. Während dieser Rufbereitschaft wurde er zu einem Entstörungseinsatz gerufen. Wenn aber die Rufbereitschaft und die auf Grund der Rufbereitschaft angeordnete Nachtarbeit durch den zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt war, hat die Beklagte nicht die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung während der Tagschicht am 11. Juli 2005 zu vertreten, weil sie den Kläger zur Nachtarbeit eingeteilt hat. Der Ausfall der Arbeit während der auf die geleistete Nachtarbeit folgenden Tagschicht ist vielmehr eine Folge der zwingenden gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Folglich handelt es sich um eine von keiner Seite zu vertretende Unmöglichkeit, wenn der Kläger während der Tagschicht am 11. Juli 2005 nicht beschäftigt werden durfte (BAG 5. Juli 1976 - 5 AZR 264/75 - AP AZO § 12 Nr. 10 = EzA AZO § 12 Nr. 2). Bei einer von keiner Vertragspartei zu vertretenden Unmöglichkeit entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.
BAG, Urteil am 13.12.2007 - Aktenzeichen: 6 AZR 197/07
Grüße, Lernender
Erstellt am 20.09.2011 um 11:47 Uhr von Kölner
@Kurzarbeiter
Suche doch noch einmal das Urteil raus und lies es noch einmal komplett durch. Das, was Du hier reininterpretierst stimmt so nicht.
Aber vll. beantwortest Du auch noch die Frage, ab welcher Rüstzeit die RB zu einer Bereitschaft wird und was ist, wenn der AG so tut als wäre es eine RB aber Einfluß auf die Einsatzzeiten nimmt.
Egal!
@Superliwi
RB kann aber muss nicht AZ sein. Wenn es ein AZ-Konto gibt, dann handelt der AG nicht verkehrt, wenn er so eine Aussage tätigt. Eine neue, vernünftige BV macht großen Sinn!
Erstellt am 20.09.2011 um 13:17 Uhr von gironimo
Also das eine neue BV zur Rufbereitschaft - Bereitschaftsdienst und Arbeitszeitregelung dringend her muss, steht auch für mich außer Zweifel.
Auf den Rechtsweg zu bauen erscheint mir gerade bei der äußerst weltfremden Haltung oberster Richter zum Thema Nachtarbeit, eher wenig geeignet.
Ich denke auch, Ihr solltet noch einmal den Tarif prüfen und ggf. mit der Gewerkschaft kontakt aufnehmen
Erstellt am 20.09.2011 um 13:21 Uhr von Lernender
Hallo Kurzarbeiter,
ich kenne das BAG urteil nicht, jedoch hätte es bei uns schon zur Anwendung kommen können (Unfall eines Mitarbeiters).
Kannst du den Link einstellen?
Grüße, Lernender
Erstellt am 20.09.2011 um 13:34 Uhr von Kurzarbeiter
Rufbereitschaft - Wie oft erlaubt?
In unserer Funktionsabteilung Kardiologie verfügen wir über einen Herzkathetermessplatz und stellen eine 24-Stunden- Rufbereitschaft. Zurzeit macht jeder Mitarbeiter 15 Rufbereitschatten pro Monat. Inder Urlaubszeit können es bis zu 25 sein. Gibt es eine Höchstgrenze für die Zahl der Rufbereitschaften?
— RA Konstantin Weinholz
— Motzsti9, 107)7 Berlin
— Email: raweinholz@gmx.net www.weinholz.de
http://resources.metapress.com/pdf-preview.axd?code=a92516j6344344g2&size=largest
12.07.2011
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Ersatz des Unfallschadens - Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft
BAG, 22.6.2011 - Az: 8 AZR 102/10
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Kölner, habe nicht geschrieben, dass RB = Arbeitszeit ist.
Aber ab Anruf und der Erklärung des AN, JA ich mache bis zur Ankunft nach Ende wieder in der Wohnung ist es Arbeitszeit, und Auch lt.ArbZG.
Auch wenn AN, dann nach Anruf ggf. von zu Hause aus via Web also mit Laptop oder PC arbeiten ist ab Abruf bis zum Abschalten des Rechners dieses Arbeitszeit.
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Das mit dam BAG Entscheid könnte das BAG oder ggf. der EuGH heute ganz anders sehen und entscheiden. Denn gerade in diesem Themen-Blog hat der EuGH ja einige Alt-Entscheidungen des BAG gekippt.
Erstellt am 20.09.2011 um 13:36 Uhr von Kurzarbeiter
Noch was zum Thema:
BAG Vergütung telefonischen Diensts als Rufbereitschaft - BAG 6 AZR 900_98
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers au-ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, dass er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft iSd. § 15 Abs. 6 b BAT.
BAG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Erstellt am 20.09.2011 um 13:37 Uhr von Kölner
@Kurzarbeiter
Aber Du hast schon geschrieben, dass RB KEINE ArbZ sein soll.
Das stimmt eben so grundsätzlich nicht.
Und:
Ich kenne die Urteile recht gut - es ist mir ein wenig schleierhaft, was Du hinsichtlich der Fragestellung damit erzielen willst.
Erstellt am 20.09.2011 um 14:10 Uhr von Kurzarbeiter
Kölner
ich habe geschrieben:
..Die Zeiten der Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit
Das stimmt so auch. Erst ab Ab-/Anruf wird es Arbeitsteit! Wird also RB via Web/PC geleistet und dauert dann ggf. nur 30 Minuten, sind es 30 Min Arbeitszeit und nach Ende beginnt die Ruhezeit.
Betreffend der Fragestellung, habe ich ja geschrieben, ob das BAG die alte Entscheidung von BAG, Urteil am 13.12.2007 - Aktenzeichen: 6 AZR 197/07 heute, besonders nach den vielen Korrekturen des EuGH betreffend der Rechtsprechungd es BAG zu diesem Themenkomples heute noch so aufrechterhalten würde?? Vor allem würde ich hier auf den EuGH vertrauen. Der hat ja auch in anderen Fällen der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung klar gemacht, wenn ihr Gesetze macht welche Lücken lassen geht dieses eben nicht zu Lasten der AN. Das würde dann ja auch hier auf den BAG-Entscheid von 2007 zutreffen. Denn hie rhat der Gesetzgeber ja dei Lücke (leider) gelassen. Es gibt leider viele solcher und unvollständiger Gesetze.
Erstellt am 20.09.2011 um 14:15 Uhr von Kölner
@Kurzarbeiter
Was Du schreibst stimmt aber nicht in Gänze!
RB kann - z.B. anteilig - dennoch als ArbZ gelten. Je nach Vereinbarung und/oder TV.