Erstellt am 08.05.2011 um 20:16 Uhr von wahlvst
Hallo heikma,
vielleicht das ArbZG nochmals genauer lesen. Die Ruhezeit gem. § 5 beträgt 11 Std.
§ 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.
Ja, diese gilt auch nach EInsatz während der Rufbereitschaft!
Wie übrigens auch der § 3 des ArbZg, also tägl. Höchstarbeitszeit.
PS: Das gilt übrigens alles auch wenn man einen Nebenjob/Zweitjob hat. Auch hier gilt tägl. Höchstarbeitszeit (hier werden die Arbeitszeiten des haupt und Nebenjob addiert) und Ruhezeit. Der Hauptjob hat Vorrang und beide AG haben auf die Einhaltung des ArbZG zu achten, sonst drohen beiden deutlich Ordnungsgelder. Daher kann sofern der An das ArbZG durch den Nebenjob verletzt der Hauot-AG den Nebenjob auch verbieten. Auch kann aus diesem Grund der Haupt-AG verlangen, dass man ihm den Unfang un die Zeit des Nebenjobs offenlegt. Es gab hier auch schon Kündigungen weil der AN druch den Nebenjob das ArbZG verletzte. Auch in der Berufung bekam der AG Recht.
Erstellt am 08.05.2011 um 20:19 Uhr von Kölner
@wahlvst
...und Du bist Dir sicher, dass RB zur AZ gehört? Gaaaaanz sicher?
Ich nicht!
Rufbereitschaft ist keine AZ im Sinne des ArbZG.
Erstellt am 08.05.2011 um 21:14 Uhr von wahlvst
Kölner,
bitte doch einmal genau lesen was ich geschrieben habe. Rufbereitschaft selbst gehört NICHT zur Arbeitszeit, was ich ja auch nicht geschrieben habe!!!
Nur die Zeit wenn er in der Rufbereitschaft gerufen wird. Dann aber auch die Zeit in welcher er ggf. nur telefonich aktiv wird.
Somit greift auch der § 3 ArbZG nur für die aktive Zeit in der Rufbereitschaft.
Anders ist es beim Thema "Bereitschaftsdienst". Da hat ja der EuGH neue Regelungen geschaffen.
Der große Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist ja auch, dass der AN bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann. Das kann dann auch dazu führen, dass er ggf. nicht sofern er gerufen wird in die Firma kann, weil er sich bei der OMA weit weg vom Wohn-/Arbeitsort befindet. Dieses MÜSSEN BR und AG auch bei Regelungen zu Rufbereitschaft beachten. Denn schreibt der AG wann der AN bei Rufbereitschaft in der Firma sein muss, nimmt also zwingenden Einfluss auf den Aufenthaltsort, so wäre es rechtlich Bereitschaftsdienst.
Erstellt am 08.05.2011 um 21:18 Uhr von Kölner
@wahlvst
Ich hätte schwören können, dass das eben noch nicht da stand...
Erstellt am 08.05.2011 um 22:12 Uhr von nicoline
heikma,
*Gibt es eine Klausel wo steht das man diese 10h halbieren darf? *
Man darf die **11 stündige Ruhezeit** halbieren, zumindest in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:
§ 5 Ruhezeit
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Erstellt am 08.05.2011 um 23:04 Uhr von wahlvst
Kölner
Nein, habe am 1. Beitrag nicht geändert. Du wolltest vielleich warum auch immer da etwas anders lesen/verstehen. Oder aber das letzte Kölsch war warm