Erstellt am 31.08.2015 um 22:58 Uhr von Challenger
Hallo Grashalm,
ich würde den Arbeitgeber unter Hinweis der UNWIKSAMKEIT der personellen Einzelmaßnahme auffordern, gemäß §99 BetrVG ein Unterrichtungsverfahren gegenüber dem Betriebsrat einzuleiten und dessen Zustimmung einzuholen.
Erstellt am 01.09.2015 um 09:27 Uhr von gironimo
Es bleibt nur, den AG aufzufordern, die Maßnahme bis zur abgeschlossenen Anhörung auszusetzen und auch unmissverständlich mit dem § 101 BetrVG zu drohen - und ggf. diesen auch anzuwenden.
Was ist denn das überhaupt für ein Praktikant? Welche Berufsausbildung steckt dahinter?
Wird er tatsächlich ausgebildet oder läuft er nur als unterbezahlte Aushilfe?
Fragen über Fragen. Also lasst das nicht an Euch vorbeiziehen. Und überhaupt: Wenn das Tagesgeschäft "Einstellung und Anhörung" schon nicht reibungslos funktioniert, wie dann die übrige Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit dem BR?
Erstellt am 01.09.2015 um 12:32 Uhr von Pickel
Also der Ordnung halber: Die Einstellung bedarf gar keiner Zustimmung, die muss formell erst bei Antritt der Arbeit vorliegen. Und da ist mit einer Woche noch (knapp) Zeit.
Erstellt am 01.09.2015 um 15:52 Uhr von Mattes
@ Pickel:
Ich bin verwirrt ( ich weiß kommt öfter vor :D )....
Wieso bedarf es keiner Zustimmung?
Und wenn es keiner Zustimmung bedarf, warum muss die dann Formel erst zum Arbeitsantritt vorliegen???
Wie soll der BR ohne vorherige Unterrichtung nach §99 prüfen Ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach §99 Nr.2 vorliegt?
Erstellt am 14.08.2023 um 10:13 Uhr von Muschelschubser
Moin. :-)
Jetzt muss ich diesen Thread mal hervorholen:
Fallen Jahrespraktikanten im Rahmen der schulischen Ausbildung an der FO Wirtschaft überhaupt unter §99 BetrVG?
Wir stehen gerade vor einer ähnlichen Situation. Das Jahrespraktikum wird obligatorisch im Rahmen der o.g. Schulausbildung absolviert und mit 100,- EUR monatlich vergütet.
Der AG hat den BR zwar rechtzeitig informiert, aber nicht nach §99 BetrVG angehört.
Richtig so?
Erstellt am 14.08.2023 um 10:33 Uhr von celestro
schau mal hier:
https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/diese-rechte-haben-praktikanten/#Praxistipp_Ansprechpartner_der_JAV_oder_des_BR_fuer_Praktikanten
also klingt mMn alles "richtig so".
Erstellt am 14.08.2023 um 10:44 Uhr von Muschelschubser
@celestro
Vielen Dank!
Also grob zusammengefasst, falls es noch jemanden interessiert:
- Unterrichtungsrecht nach §80 BetrVG ist ausreichend
- Vergütung unter Mindestlohn ist zulässig, da Pflichtpraktikum
...eine schöne Woche noch!