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Einstellung ohne Zustimmung BR

L
lofty
Nov 2016 bearbeitet

Help Lieharbieter einstellung ohne BR zu informiern was kann wir tun? ich kamm heute zu arbeit und sind lieharbeiter an arbeiten.

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Community-Antworten (3)

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Kulum

11.04.2013 um 12:17 Uhr

Ich würde erstmal mit dem Chef reden was los ist und je nach Art und Weise der Antwort dann entweder Sitzung - Beschluss - einstweilige oder schriftlich auffordern vor jeder Einstellung den BR anzuhören, andernfalls beim nächsten Mal ohne Vorwarnung direkt Sitzung - Beschluss - einstweilige

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rkoch

11.04.2013 um 12:18 Uhr

Steht klar in §101 BetrVG.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Ergo: Außerordentliche Sitzung: TOP: Beschlußverfahren zur Aufhebung der personellen Maßnahme: Einstellung Leiharbeiter XX, YY und ZZ wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrates. Beschließen, Brief ans Arbeitsgericht, abwarten. ggf. im selben Top: Beschluß: Den RA xxx zur Vertretung wegen des Beschlußverfahrens vor dem AG mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Brief an den AG, Anruf beim RA, Vollmacht vom RA unterschreiben. Führt u.U. dazu, dass der AG die Maßnahme rückgängig macht, ohne dass es das ArbG braucht.

BTW: Einen NACHGEREICHTEN Antrag ignorieren! Die Beteiligung muss IMMER vor der Maßnahme erfolgen, eine Beteiligung im "Nachgang" ist rechtlich unzulässig... Wobei es an Euch liegt, ob ihr den entsprechenden Antrag nicht doch akzeptiert und fünfe gerade sein lasst.

BTW: @Kulum eine "einstweilige" kannste i.d.R. in dem Fall knicken. Die Pflicht der Anhörung ergibt sich bereits aus §99 BetrVG, eine EV die diese Pflicht wiederholt, ist eine Nullnummer. Eine EV, die für den Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen seine Pflicht aus §99 die Folgen des §101 (insbesondere das Zwangsgeld) "auf Vorrat" festlegt, ist ebenso unzulässig, da §101 eben einen konkreten Verstoß als Grundlage fordert. Das einzige was geht: Wenn der AG beharrlich (!) gegen seine Pflicht aus §99 verstößt, kann ein entsprechendes Ordnungs- oder Zwangsgeld für weitere Verstöße nach §23 (3) beantragt werden, aber IMHO wäre das eine GANZ große Ausnahme wenn da ein ArbG mitspielt, z.B. wenn der AG regelmäßig den BR ausspielt indem er LA nur so kurz anrücken läßt, dass das Verfahren nach §101 ins Leere führt. Damit er dann nicht ganz straflos so handeln kann, könnte das ArbG für jeden Fall der Nichtbeteiligung ein Ordnungsgeld verhängen.

K
KlausPeter

11.04.2013 um 15:44 Uhr

Ihr könnt auch per Eilverfahren im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem AG die Beschäftigung des Leiharbeiters bis zur Nachholung und positivem Abschluss der MB untersagen lasssen.

Der AG hat hier weiter auch vor der Einstellung des Leiharbeiters den § 81 Abs. 1 SGB IX zu beachten. Hat er dieses nicht, kann der BR die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Dazu gibt es entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen.

PS: Wir haben dieses erfolgreich so getätigt.

Also, ggf Sondersitzung Beschluss und Anwalt beauftragen. Oder mit dem AG nochmals reden auf die Rechtlage hinweisen und auch die Möglichkeit des BR, dann klären was machen wir. Geben wir hier als BR nochmals nach oder klagen wir.

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