Steht klar in §101 BetrVG.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Ergo:
Außerordentliche Sitzung:
TOP: Beschlußverfahren zur Aufhebung der personellen Maßnahme: Einstellung Leiharbeiter XX, YY und ZZ wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrates.
Beschließen, Brief ans Arbeitsgericht, abwarten.
ggf. im selben Top: Beschluß: Den RA xxx zur Vertretung wegen des Beschlußverfahrens vor dem AG mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Brief an den AG, Anruf beim RA, Vollmacht vom RA unterschreiben. Führt u.U. dazu, dass der AG die Maßnahme rückgängig macht, ohne dass es das ArbG braucht.
BTW: Einen NACHGEREICHTEN Antrag ignorieren! Die Beteiligung muss IMMER vor der Maßnahme erfolgen, eine Beteiligung im "Nachgang" ist rechtlich unzulässig... Wobei es an Euch liegt, ob ihr den entsprechenden Antrag nicht doch akzeptiert und fünfe gerade sein lasst.
BTW: @Kulum
eine "einstweilige" kannste i.d.R. in dem Fall knicken. Die Pflicht der Anhörung ergibt sich bereits aus §99 BetrVG, eine EV die diese Pflicht wiederholt, ist eine Nullnummer.
Eine EV, die für den Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen seine Pflicht aus §99 die Folgen des §101 (insbesondere das Zwangsgeld) "auf Vorrat" festlegt, ist ebenso unzulässig, da §101 eben einen konkreten Verstoß als Grundlage fordert.
Das einzige was geht: Wenn der AG beharrlich (!) gegen seine Pflicht aus §99 verstößt, kann ein entsprechendes Ordnungs- oder Zwangsgeld für weitere Verstöße nach §23 (3) beantragt werden, aber IMHO wäre das eine GANZ große Ausnahme wenn da ein ArbG mitspielt, z.B. wenn der AG regelmäßig den BR ausspielt indem er LA nur so kurz anrücken läßt, dass das Verfahren nach §101 ins Leere führt. Damit er dann nicht ganz straflos so handeln kann, könnte das ArbG für jeden Fall der Nichtbeteiligung ein Ordnungsgeld verhängen.