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Vertretung des Gremiums vor Arbeitsgericht

P
pemahu
Nov 2016 bearbeitet

Hintergrund: Unser BR-Vorsitzender - arbeitgebernah - war in der Minderheit und hat einer Personalsache nach §99 zugestimmt, der mehrheitlich die Zustimmung verweigert wurde. Er will jetzt nicht "gezwungen" sein, die "ungeliebte Gegenposition" (arbeitnehmernah) nach außen zu vertreten. Darf der BR-Vorsitzende sich weigern, diese "Pflicht" zu übernehmen und kann das Gremium ihm wirksam den Gefallen tun, mit dieser Aufgabe jemand anders zu betrauen. Oder müsste der BR-Vorsitzende, um dem zu entgehen, den Vorsitz niederlegen?

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Community-Antworten (9)

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Challenger Akzeptiert

12.08.2015 um 19:02 Uhr

Sorry pemahu, ich habs auch falsch interpretiert.

Grundsätzlich gilt: Der BRV vertritt den BR im Rahmen seiner gefaßten Beschlüsse. Dies bedeutet, daß er dem Arbeitgeber die Beschlußfassung MITTEILEN MUß. Dies gehört zu seinen Aufgaben. Das Gremium kann natürlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, daß ein anderes BR-Mitglied diese Aufgabe übernimmt. Aber warum eigentlich ??? Nur weil er ihm peinlich ist ??? Laßt ihn die mal schön selbst tun, WEIGERN kann er sich auf gar keinen Fall. Dann muß er eben zurücktreten.

C
Challenger

12.08.2015 um 18:18 Uhr

^Hallo erst mal,

  1. Da kein ordnungsgemäßer Beschluß des Gremiums für eine Zustimmung vorliegt, ist die alleinige Zustimmung durch den BR-Vorsitzenden rechtsunwirksam. Der Vorsitzende hat eine GROBE AMTSPFLICHTVERLETZUNG begangen, die gemäß §23 Abs.1 Satz 2 BetrVG mit einem AUSSCHLUSSVERFAHREN VOR DEM ARBEITS - GERICHT geahndet werden kann.
  2. Als erstes könnt ihr den BR-Vorsitzenden jederzeit mit der Mehrheit aus dem Amt des Vositzenden abberufen und einen Neuen Vorsitzenden wählen.
W
Wadlbeißer

12.08.2015 um 18:29 Uhr

@Challenger: Wo liest du da raus, dass es keinen ordnungsgemäßen Beschluss gab?

Ich lese da raus, dass der BR als einziger, oder einer der wenigen zugestimmt hat, und der Rest des Gremiums eben dagegen. Der BRV will diesen Beschluss gegenüber dem Arbeitgeber nicht vertreten bzw. kommunizieren.

Grüße Wadlbeißer

P
pemahu

12.08.2015 um 18:29 Uhr

@Challenger Mißverständnis, hab mich nicht klar genug ausgedrückt: Unser BR-Vorsitzender war bei den Ja-Stimmern eines mehrheitlich abgelehnten Beschlusses nach §99. Er hat die Personalsache im Anschluß NICHT unterschrieben -> KEINE Pflichtverletzung.

In dieser einen Sachentscheidung, gehörte er nicht zur Mehrheit. Dieses Mehrheitsentscheidung führt uns nun vor das Arbeitsgericht und er ist ja dort eigentlich unser Vertreter.

PS: Abwahl, Neuwahl eines anderen Vorsitzenden hätte keine (Mehrheits-)Chance. Nur in dieser einen Sachfrage gab es einen Beschluss, in dem er sich in der Gegenposition zur Mehrheit befand!

P
Pjöööng

12.08.2015 um 19:10 Uhr

Ihr lasst doch Euren Vorsitzenden hoffentlich nicht alleine beim Arbeitsgericht mit Eurem Arbeitgeber in die Bütt steigen? Das macht doch hoffentlich ein Fachanwalt für Euch? Dann kommt es auf den Vorsitzenden gar nicht mehr groß an.

P
pemahu

12.08.2015 um 19:13 Uhr

@Pjöööng

klar mit Anwalt. Doch der BR-Vorsitzende muss doch mit, oder darf er beim Arbeitsgericht wegbleiben?

H
Hoppel

12.08.2015 um 22:17 Uhr

@ pemahu

Wenn ein BRV ein Problem damit hat dem AG Beschlüsse mitzuteilen, die nicht seiner Meinung entsprechen, sollte er sein Amt als zur Verfügung stellen.

"Doch der BR-Vorsitzende muss doch mit, oder darf er beim Arbeitsgericht wegbleiben?"

Der BRV wird doch wohl wissen, ob er geladen worden ist oder nicht. Und wenn der BR durch einen Anwalt vertreten wird, sollte er die Frage auch dem Anwalt stellen.

P
pemahu

13.08.2015 um 11:14 Uhr

@Hoppel

soweit ist es noch nicht, unser BRV hat nur geäußert, dass er sich dem Ganzen komplett zu verweigern gedenkt (vielleicht schwenkt er ja doch um, ich vermute, dass die Aussage auch bezwecken sollte, dass wir in dr Sache nicht anders als er abstimmen).

Die einzig wirklich sinnvolle Lösung wäre, den BR-Vorsitz aufzugeben. Nur findet sich unter uns niemand, der sich zum Nachfolger wählen ließe!

P
Pjöööng

13.08.2015 um 11:57 Uhr

Wenn Ihr vor dem Arbeitsgericht von einem Anwalt vertreten werdet, so wird Euer Vorsitzender dort (sofern sein persönliches Erscheinen überhaupt anheordnet wird) eigentlich nur eine Statistenrolle einnehmen. Wenn dann der Abnwalt zuvor nicht nur von dem Vorsitzenden gebrieft wird, sondern z.B. vom Betriebsausschuss, dann kann sich der Vorsitzende entspannt zurücklehnen.

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