Erstellt am 12.08.2015 um 16:18 Uhr von Challenger
^Hallo erst mal,
1. Da kein ordnungsgemäßer Beschluß des Gremiums für eine Zustimmung
vorliegt, ist die alleinige Zustimmung durch den BR-Vorsitzenden rechtsunwirksam.
Der Vorsitzende hat eine GROBE AMTSPFLICHTVERLETZUNG begangen, die gemäß
§23 Abs.1 Satz 2 BetrVG mit einem AUSSCHLUSSVERFAHREN VOR DEM ARBEITS -
GERICHT geahndet werden kann.
2. Als erstes könnt ihr den BR-Vorsitzenden jederzeit mit der Mehrheit aus dem Amt
des Vositzenden abberufen und einen Neuen Vorsitzenden wählen.
Erstellt am 12.08.2015 um 16:29 Uhr von Wadlbeißer
@Challenger:
Wo liest du da raus, dass es keinen ordnungsgemäßen Beschluss gab?
Ich lese da raus, dass der BR als einziger, oder einer der wenigen zugestimmt hat, und der Rest des Gremiums eben dagegen. Der BRV will diesen Beschluss gegenüber dem Arbeitgeber nicht vertreten bzw. kommunizieren.
Grüße
Wadlbeißer
Erstellt am 12.08.2015 um 16:29 Uhr von pemahu
@Challenger Mißverständnis, hab mich nicht klar genug ausgedrückt: Unser BR-Vorsitzender war bei den Ja-Stimmern eines mehrheitlich abgelehnten Beschlusses nach §99. Er hat die Personalsache im Anschluß NICHT unterschrieben -> KEINE Pflichtverletzung.
In dieser einen Sachentscheidung, gehörte er nicht zur Mehrheit. Dieses Mehrheitsentscheidung führt uns nun vor das Arbeitsgericht und er ist ja dort eigentlich unser Vertreter.
PS: Abwahl, Neuwahl eines anderen Vorsitzenden hätte keine (Mehrheits-)Chance. Nur in dieser einen Sachfrage gab es einen Beschluss, in dem er sich in der Gegenposition zur Mehrheit befand!
Erstellt am 12.08.2015 um 17:02 Uhr von Challenger
Sorry pemahu,
ich habs auch falsch interpretiert.
Grundsätzlich gilt: Der BRV vertritt den BR im Rahmen seiner gefaßten Beschlüsse.
Dies bedeutet, daß er dem Arbeitgeber die Beschlußfassung MITTEILEN MUß. Dies
gehört zu seinen Aufgaben.
Das Gremium kann natürlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, daß ein
anderes BR-Mitglied diese Aufgabe übernimmt. Aber warum eigentlich ??? Nur weil
er ihm peinlich ist ??? Laßt ihn die mal schön selbst tun, WEIGERN kann er sich auf
gar keinen Fall. Dann muß er eben zurücktreten.
Erstellt am 12.08.2015 um 17:10 Uhr von Pjöööng
Ihr lasst doch Euren Vorsitzenden hoffentlich nicht alleine beim Arbeitsgericht mit Eurem Arbeitgeber in die Bütt steigen? Das macht doch hoffentlich ein Fachanwalt für Euch? Dann kommt es auf den Vorsitzenden gar nicht mehr groß an.
Erstellt am 12.08.2015 um 17:13 Uhr von pemahu
@Pjöööng
klar mit Anwalt. Doch der BR-Vorsitzende muss doch mit, oder darf er beim Arbeitsgericht wegbleiben?
Erstellt am 12.08.2015 um 20:17 Uhr von Hoppel
@ pemahu
Wenn ein BRV ein Problem damit hat dem AG Beschlüsse mitzuteilen, die nicht seiner Meinung entsprechen, sollte er sein Amt als zur Verfügung stellen.
"Doch der BR-Vorsitzende muss doch mit, oder darf er beim Arbeitsgericht wegbleiben?"
Der BRV wird doch wohl wissen, ob er geladen worden ist oder nicht. Und wenn der BR durch einen Anwalt vertreten wird, sollte er die Frage auch dem Anwalt stellen.
Erstellt am 13.08.2015 um 09:14 Uhr von pemahu
@Hoppel
soweit ist es noch nicht, unser BRV hat nur geäußert, dass er sich dem Ganzen komplett zu verweigern gedenkt (vielleicht schwenkt er ja doch um, ich vermute, dass die Aussage auch bezwecken sollte, dass wir in dr Sache nicht anders als er abstimmen).
Die einzig wirklich sinnvolle Lösung wäre, den BR-Vorsitz aufzugeben. Nur findet sich unter uns niemand, der sich zum Nachfolger wählen ließe!
Erstellt am 13.08.2015 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Wenn Ihr vor dem Arbeitsgericht von einem Anwalt vertreten werdet, so wird Euer Vorsitzender dort (sofern sein persönliches Erscheinen überhaupt anheordnet wird) eigentlich nur eine Statistenrolle einnehmen. Wenn dann der Abnwalt zuvor nicht nur von dem Vorsitzenden gebrieft wird, sondern z.B. vom Betriebsausschuss, dann kann sich der Vorsitzende entspannt zurücklehnen.