Straftaten und Arbeitsgericht
Was passiert eigentlich, wenn im Rahmen eines Urteils- oder Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichtes gegen den Arbeitgeber in den Beweismitteln (beispielsweise Auszüge aus den Arbeitszeiterfassungsprotokollen) eine Straftat ersichtlich wird (beispielsweise normale Zuschläge, die aber als Nachtzuschläge am Sonntag gebucht werden, was Steuerhinterziehung nach § 266a StGB darstellt)? Das Verfahren selbst ist selbstverständlich auf etwas anderes aus, Straftatbestände sind ja soweit ich weiss Angelegenheit von Amtsgerichten.
Muss der Richter bzw die Kammer reagieren wenn sie eine Straftat bemerkt? Oder kann sie es auch ignorieren, weil es ja niemand angezeigt hat bzw sie nicht zuständig sind? Im Fitting steht in der Vorbemerkung zu § 84 BetrVG dass derzeit noch umstritten ist, ob eine (gerechtfertigte) Strafanzeige des eigenen Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen kann oder nicht. Wenn der Richter des Arbeitsgerichtes die Staatsanwaltschaft informiert, bin ich dann trotzdem der Auslöser, weil das belastende Beweismittel ursprünglich von mir kam?
Wie seht ihr das?
Community-Antworten (7)
22.01.2012 um 12:53 Uhr
Mach doch mal einen Selbstversuch (schwarzer Humor, bitte um Entschuldigung).
Ich möchte fast wetten, dass der Arbeitsrichter so stark mit der arbeitsrechtlichen Wahrheitsfindung befasst ist, dass er außerhalb seines Zutändigkeitsbereichs liegende Verfehlungen glatt übersieht.
22.01.2012 um 13:00 Uhr
"Muss der Richter bzw die Kammer reagieren wenn sie eine Straftat bemerkt? Oder kann sie es auch ignorieren, weil es ja niemand angezeigt hat bzw sie nicht zuständig sind?"
Ich bin sicher, dass reagiert werden wird und auch reagiert werden muss. Die zuständige Steuerbehörde wird mit Sicherheit eingeschaltet.
"Wenn der Richter des Arbeitsgerichtes die Staatsanwaltschaft informiert, bin ich dann trotzdem der Auslöser, weil das belastende Beweismittel ursprünglich von mir kam?"
Auslöser ja, aber aus der Geltendmachung von Rechten dürfen keine Nachteile resultieren. Gilt für AN & BR.
Wer (AN oder Betriebsrat) hat denn überhaupt was eingeklagt?
22.01.2012 um 16:22 Uhr
Bei Offizialdelikten muss und wird er handeln, da er sich sonst selbst strafbar machen würde, wegen Strafvereitelung im Amt
22.01.2012 um 16:57 Uhr
Natürlich würde er das nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258a.html Und handeln muss er genausowenig wie jeder anderer, er ist Arbeitsrichter und kein Staatsanwalt.
Anzeigen muß man nämlich auch nur geplante, nicht beendete, Straftaten die in §138 aufgezählt werden. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html
Das ist eine abschließende Aufzählung, Steuerhinterziehung ist außerdem noch nicht einmal ein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
22.01.2012 um 17:43 Uhr
aus der Praxis heraus kann ich sagen: Es kommt drauf an!
Die meisten Arbeitsrichter unternehmen nur etwas bei schweren Straftaten. Ich habe auch schon mal welche darauf angesprochen und die begründen das damit, dass wenn Anwälte wüßten dass man mit jeder Sache zur Staatsanwaltschaft läuft, Vergleichsverhandlungen schwieriger würde. Jeder würde erst einmal versuchen den Mandanten aus der Schusslinie zu nehmen.
Es gibt bei uns aber einen Arbeitsrichter der bei Straftaten stets die Staatsanwaltschaft einschaltet. Das trifft dann aber eben auch AN die z.B. wegen verhaltensbedingter Kündigung mit einem Vermögensdelikte, Körperverletzung vor ihm stehen. Aber auch AG mit Lohnwucher (selbst wenn der Lohn nicht eingeklagt ist sondern bei einer Kündigungsschutzklage publik wird) oder Verkürzung von Beiträgen etc. Da kann man drauf wetten, dass spätestens nach der Güteverhandlung ein Hinweis an die StA geht
22.01.2012 um 20:48 Uhr
Hier wird ja nicht nur von moeglicher steuerhinterziehung sondern auch betrug gesprochen, beides strataten.
23.01.2012 um 13:16 Uhr
@Betriebsrätin
trotzdem wird es der Richter selber für sich entscheiden
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