Was passiert eigentlich, wenn im Rahmen eines Urteils- oder Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichtes gegen den Arbeitgeber in den Beweismitteln (beispielsweise Auszüge aus den Arbeitszeiterfassungsprotokollen) eine Straftat ersichtlich wird (beispielsweise normale Zuschläge, die aber als Nachtzuschläge am Sonntag gebucht werden, was Steuerhinterziehung nach § 266a StGB darstellt)? Das Verfahren selbst ist selbstverständlich auf etwas anderes aus, Straftatbestände sind ja soweit ich weiss Angelegenheit von Amtsgerichten.

Muss der Richter bzw die Kammer reagieren wenn sie eine Straftat bemerkt? Oder kann sie es auch ignorieren, weil es ja niemand angezeigt hat bzw sie nicht zuständig sind?
Im Fitting steht in der Vorbemerkung zu § 84 BetrVG dass derzeit noch umstritten ist, ob eine (gerechtfertigte) Strafanzeige des eigenen Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen kann oder nicht. Wenn der Richter des Arbeitsgerichtes die Staatsanwaltschaft informiert, bin ich dann trotzdem der Auslöser, weil das belastende Beweismittel ursprünglich von mir kam?

Wie seht ihr das?