Erstellt am 22.06.2015 um 07:36 Uhr von Melissa
Guten Morgen....
Nein! Du liegst daneben.
Ein Ausbildungsverhältnis ist etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis und wird nicht als Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gewertet.
Ob es jetzt direkt an ein Ausbildungsverhältnis anschließt oder nicht, spielt hier keine Rolle.
Alle Optionen des § 14 TzBfG sind hier möglich.
Der hier geschilderte Vorgang mit dem AV hat auch keine Auswirkung. Ein solcher kann auch noch nachträglich erstellt werden. Bis dahin gelten dann halt die gesetzlichen Regeln. Was manchmal auch die bessere Wahl ist, da man dann auch keinen Blödsinn vereinbart hat.
Die fehlerhafte Anhörung sollten wir uns hier jetzt aber schenken. Wenn nichts Gravierendes dagegen spricht, sollte eine Übernahme von Auszubildenden keine Ausnahme sein. Das wäre dann auch so ein Punkt, wo ich auch gerne mal auf die Einhaltung von Formalien verzichten könnte.
Erstellt am 22.06.2015 um 07:39 Uhr von gironimo
Abgesehen davon, dass ich bei dieser Konstellation der Befristungen auf an sich unbefristeten Stellen als BR nicht mitspielen würde (Widerspruch: Nachteile für die Beschäftigten), kann man trefflich darüber streiten.
Hier war ja wohl allen Beteiligten klar, dass eine Befristung erfolgen soll und lediglich der "Verwaltungsweg" die Unterschriften verzögert hat - andererseits kann man natürlich auch Deiner Argumentation folgen.
Die Frage ist ja, ob die befristerei üblicher Weise mit einer Festeinstellung endet oder eher nicht - sich also taktisch der Streit "lohnt".
Erstellt am 22.06.2015 um 08:03 Uhr von Betriebsbonsai
Danke für die Antworten. Natürlich wollen und werden wir der Übernahme des Azubis zustimmen. Wollte mich nur absichern, ob jetzt doch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte entstehen können.....aber vielleicht wird ja in 2 Jahren der Vertrag auch dann entfristet.
Jetzt bin ich auf jeden Fall wieder etwas schlauer.....
Erstellt am 22.06.2015 um 08:38 Uhr von Pickel
Gironimo, in einem befristete Arbeitsverhältnis einen Nachteil für den Beschäftigten sehen zu wollen, ist eine Frage, die hier maximal blutigste Anfänger stellen.
Ich gehe davon aus dass du ganz klar weißt, dass deine Sichtweise völlig unhaltbar und rechtlich falsch ist. Bitte unterlasse es doch, weniger erfahreren Fragestellern derart falsche Tipps zu geben ohne deutlich zu machen, dass sie auf dem allerbesten Wege sind, sich gründlichst zu blamieren.
Erstellt am 22.06.2015 um 09:09 Uhr von Melissa
@gironimo
Streiten kann man natürlich über alles.
Auch bin ich der Ansicht, dass Sachgrundlose Befristungen am besten abgeschafft werden sollten. Aber als gute Einstiegsmöglichkeit für Berufsanfänger und Langzeitarbeitslose könnten sie schon einen Sinn machen. Obwohl auch dieses mit Sachgrund nicht unmöglich wäre.
Aber wo siehst Du hier bei der Übernahme auf einen festen Arbeitsplatz eine Benachteiligung für die Beschäftigten? Doch nicht etwa bei einer hier fehlenden Bewerbungsmöglichkeit bereits Beschäftigter?
Anders als § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, eröffnet der Gesetzgeber doch gerade durch das TzBfG die befristete Beschäftigung auf Dauerarbeitsplätze und setzt ein Vorhandensein dieser sogar voraus.
Wie bitte will ein BR dieses auch verhindern? Fordern kann er natürlich viel. Mit dem Umsetzen dürfte es dann aber schwierig werden.
Worin sollte denn auch eine Benachteiligung für die Beschäftigten bestehen, der hier einen auch rechtlich tragbaren Ablehnungsgrund begründen könnte?
Und ob sich ein Streit lohnt, dürfte hier kein Thema sein und erst recht nicht im Vordergrund stehen.
Für einen Azubi ohne sonstige Alternativen lohnt es sich immer!
@Pickel
Es geht auch in einer anderen Tonlage! Aber die scheinst du ja sowieso nicht zu kennen.
Erstellt am 22.06.2015 um 10:17 Uhr von Pickel
Orion:
Der Ton ist vielleicht nicht freundlich, der Dreistigkeit, mit der hier bewusst Falschinformationen gestreut werden, aber durchaus nicht unangemessen.
Da kann sich Gironimo auch nicht auf sein Lieblingargument zurückziehen, er sei nunmal kein Richter. Denn dass er hier völlig an der Rechtslage vorbeiargumentiert, müsste er dem unbedarften Fragesteller dann auch kenntlich machen. Dann kann dieser wenigstens abwägen, ob er sich dieser Gefahr einer Blamage aussetzen möchte.
Erstellt am 22.06.2015 um 10:34 Uhr von Pjöööng
Zitat (Betriebsbonsai):
"Nun hat der Kollege dann quasi 4 Tage ohne Arbeitsvertrag gewirbelter, und bekommt diesen dann erst nach unserer Zustimmung am Donnerstag."
Ich muss ehrlich zugeben, dass ich mich mit dem Begriff "gewirbelter" und seiner arbeistrechtlichen Bedeutung etwas schwer tue. Leider hängt aber genau davon ab, wie die Antwort auf die Frage lautet.
Sollte dieser ausgelernte AzuBi dann von heute bis Donnerstag gearbeitet haben, ohne dass eine Befristungsabrede schriftlich vereinbart worden ist, so wäre in der Tat eine später erfolgende sachgrundlose Befristung unwirksam.
Erstellt am 22.06.2015 um 11:26 Uhr von Melissa
Ja, Pjöööng hat hier recht!
Meine hier gemachte Angabe: „Der hier geschilderte Vorgang mit dem AV hat auch keine Auswirkung.“ bezieht sich nur auf normale unbefristete Verträge und hat hier eigentlich nichts zu suchen.
Ein Sorry dafür.
Erstellt am 22.06.2015 um 13:14 Uhr von Betriebsbonsai
Also, das Wort "gewirbelter" hat das IPad irgendwie als Rechtschreibkorrektur eingesetzt. Es sollte eigentlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Azubi 4 Tage dann ohne Vertrag gearbeitet hätte.
Es hat sich aber alles erledigt, da der Ex-Azubi erst am Freitag ( nach unserem OK) wieder arbeiten kommen darf, und auch dann erst seinen Vertrag bekommt. Da hat in unserer Personalbuchhaltung doch jemand seine Hausaufgaben gemacht hat.