Unbefristet oder befristeter Arbeitsvertrag
Hallo an alle. Ich habe hier mal wieder eine kniffelige Frage. Als Info vorab: Unsere Firma stellt neue Mitarbeiter und Azubis nach der Ausbildung immer sachgrundlos Befristet für ein Jahr ein, um dann evtl. noch einmal um ein Jahr weiter befristen zu können. Nun meine Frage: Ein Azubi soll nach der bestandenen Prüfung (am 19.6) in ein wie oben beschrieben befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Nun erfolgte die Anhörung nach 99 BetrVG unvollständig und wir haben die vollständigen Unterlagen angefordert, um dann Zustimmen/Ablehnen zu können. Eine Frist hatte durch diese Unvollständigkeit nicht begonnen. Nun haben wir die neue Anhörung erst am 18.06. erhalten, und werden erst am kommenden Mittwoch in der Sitzung darüber abstimmen. Nun hat der Kollege dann quasi 4 Tage ohne Arbeitsvertrag gewirbelter, und bekommt diesen dann erst nach unserer Zustimmung am Donnerstag. Meiner Meinung nach darf dann dieser AV nicht mehr sachgrundlos Befristet werden, da der Vertrag nicht mehr unmittelbar an die Ausbildung angeschlossen hat ( es lagen ja 4 Tage dazwischen). Ist dies richtig , oder kann dennoch sachgrundlos Befristet werden. Eine Befristung mit einem Sachgrundlos scheidet aus. Ich würde mich über Eure Meinungen freuen.
Community-Antworten (9)
22.06.2015 um 09:36 Uhr
Guten Morgen....
Nein! Du liegst daneben.
Ein Ausbildungsverhältnis ist etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis und wird nicht als Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gewertet.
Ob es jetzt direkt an ein Ausbildungsverhältnis anschließt oder nicht, spielt hier keine Rolle. Alle Optionen des § 14 TzBfG sind hier möglich.
Der hier geschilderte Vorgang mit dem AV hat auch keine Auswirkung. Ein solcher kann auch noch nachträglich erstellt werden. Bis dahin gelten dann halt die gesetzlichen Regeln. Was manchmal auch die bessere Wahl ist, da man dann auch keinen Blödsinn vereinbart hat.
Die fehlerhafte Anhörung sollten wir uns hier jetzt aber schenken. Wenn nichts Gravierendes dagegen spricht, sollte eine Übernahme von Auszubildenden keine Ausnahme sein. Das wäre dann auch so ein Punkt, wo ich auch gerne mal auf die Einhaltung von Formalien verzichten könnte.
22.06.2015 um 09:39 Uhr
Abgesehen davon, dass ich bei dieser Konstellation der Befristungen auf an sich unbefristeten Stellen als BR nicht mitspielen würde (Widerspruch: Nachteile für die Beschäftigten), kann man trefflich darüber streiten.
Hier war ja wohl allen Beteiligten klar, dass eine Befristung erfolgen soll und lediglich der "Verwaltungsweg" die Unterschriften verzögert hat - andererseits kann man natürlich auch Deiner Argumentation folgen.
Die Frage ist ja, ob die befristerei üblicher Weise mit einer Festeinstellung endet oder eher nicht - sich also taktisch der Streit "lohnt".
22.06.2015 um 10:03 Uhr
Danke für die Antworten. Natürlich wollen und werden wir der Übernahme des Azubis zustimmen. Wollte mich nur absichern, ob jetzt doch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte entstehen können.....aber vielleicht wird ja in 2 Jahren der Vertrag auch dann entfristet. Jetzt bin ich auf jeden Fall wieder etwas schlauer.....
22.06.2015 um 10:38 Uhr
Gironimo, in einem befristete Arbeitsverhältnis einen Nachteil für den Beschäftigten sehen zu wollen, ist eine Frage, die hier maximal blutigste Anfänger stellen.
Ich gehe davon aus dass du ganz klar weißt, dass deine Sichtweise völlig unhaltbar und rechtlich falsch ist. Bitte unterlasse es doch, weniger erfahreren Fragestellern derart falsche Tipps zu geben ohne deutlich zu machen, dass sie auf dem allerbesten Wege sind, sich gründlichst zu blamieren.
22.06.2015 um 11:09 Uhr
@gironimo
Streiten kann man natürlich über alles.
Auch bin ich der Ansicht, dass Sachgrundlose Befristungen am besten abgeschafft werden sollten. Aber als gute Einstiegsmöglichkeit für Berufsanfänger und Langzeitarbeitslose könnten sie schon einen Sinn machen. Obwohl auch dieses mit Sachgrund nicht unmöglich wäre.
Aber wo siehst Du hier bei der Übernahme auf einen festen Arbeitsplatz eine Benachteiligung für die Beschäftigten? Doch nicht etwa bei einer hier fehlenden Bewerbungsmöglichkeit bereits Beschäftigter?
Anders als § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, eröffnet der Gesetzgeber doch gerade durch das TzBfG die befristete Beschäftigung auf Dauerarbeitsplätze und setzt ein Vorhandensein dieser sogar voraus.
Wie bitte will ein BR dieses auch verhindern? Fordern kann er natürlich viel. Mit dem Umsetzen dürfte es dann aber schwierig werden. Worin sollte denn auch eine Benachteiligung für die Beschäftigten bestehen, der hier einen auch rechtlich tragbaren Ablehnungsgrund begründen könnte?
Und ob sich ein Streit lohnt, dürfte hier kein Thema sein und erst recht nicht im Vordergrund stehen. Für einen Azubi ohne sonstige Alternativen lohnt es sich immer!
@Pickel
Es geht auch in einer anderen Tonlage! Aber die scheinst du ja sowieso nicht zu kennen.
22.06.2015 um 12:17 Uhr
Orion: Der Ton ist vielleicht nicht freundlich, der Dreistigkeit, mit der hier bewusst Falschinformationen gestreut werden, aber durchaus nicht unangemessen.
Da kann sich Gironimo auch nicht auf sein Lieblingargument zurückziehen, er sei nunmal kein Richter. Denn dass er hier völlig an der Rechtslage vorbeiargumentiert, müsste er dem unbedarften Fragesteller dann auch kenntlich machen. Dann kann dieser wenigstens abwägen, ob er sich dieser Gefahr einer Blamage aussetzen möchte.
22.06.2015 um 12:34 Uhr
Zitat (Betriebsbonsai): "Nun hat der Kollege dann quasi 4 Tage ohne Arbeitsvertrag gewirbelter, und bekommt diesen dann erst nach unserer Zustimmung am Donnerstag."
Ich muss ehrlich zugeben, dass ich mich mit dem Begriff "gewirbelter" und seiner arbeistrechtlichen Bedeutung etwas schwer tue. Leider hängt aber genau davon ab, wie die Antwort auf die Frage lautet.
Sollte dieser ausgelernte AzuBi dann von heute bis Donnerstag gearbeitet haben, ohne dass eine Befristungsabrede schriftlich vereinbart worden ist, so wäre in der Tat eine später erfolgende sachgrundlose Befristung unwirksam.
22.06.2015 um 13:26 Uhr
Ja, Pjöööng hat hier recht!
Meine hier gemachte Angabe: „Der hier geschilderte Vorgang mit dem AV hat auch keine Auswirkung.“ bezieht sich nur auf normale unbefristete Verträge und hat hier eigentlich nichts zu suchen. Ein Sorry dafür.
22.06.2015 um 15:14 Uhr
Also, das Wort "gewirbelter" hat das IPad irgendwie als Rechtschreibkorrektur eingesetzt. Es sollte eigentlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Azubi 4 Tage dann ohne Vertrag gearbeitet hätte. Es hat sich aber alles erledigt, da der Ex-Azubi erst am Freitag ( nach unserem OK) wieder arbeiten kommen darf, und auch dann erst seinen Vertrag bekommt. Da hat in unserer Personalbuchhaltung doch jemand seine Hausaufgaben gemacht hat.
Verwandte Themen
Befristeter arbeitsvertrag
ÄlterHallo alle . Ich hätte 2 Jahre befristeter arbeitsvertrag, der ist schon beendet. Dann bekame ich verlängerung wieder auf zwei Jahre. Beide ohne sachlichen Grund für befristung . Ab 2019 bis 2021 er
Befristeter Arbeitsvertrag für BR-Mitglied - muß dieser nicht nach Ablauf der Jahersfrist in unbefristet umgewandelt werden?
ÄlterEin Mitarbeiter hate einen auf 1 jahr befristeten Arbeitsvertrag, und wird innerhalb dieses Jahres in den Betriebsrat gewählt. Zum Ende der Befristung ist er bereits seit 3 Monaten BRM, - nun steht de
Arbeitsvertrag regelt keine Kurzarbeit
ÄlterHallo, bin Angestellter in der Firma mit Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel wegen Kurzarbeit. Im Arbeitsvertrag steht mein monatliches Einkommen und auch das 13 te Monatsgehalt. I
Wie oft können rentner befristete arbeitsverträge bekommen
ÄlterEs wurde im November 2020 ein befristeter ohne Sachgrund abgeschlossen. Ein zweiter folgte im November 2021. Im November 2022 folgte ein dritter Arbeitsvertrag. Kann oder muss der dritte Arbeitsvertra
Befristung - hat ein befristet beschäftigtes BR-Mitglied ein Anrecht darauf, unbefristet beschäftigt zu werden, wenn jemand unbefristet neu eingestellt wird?
ÄlterHallo, ich bin befristet angestellt. Nun wird jemand neu eingestellt, dieser ist unbefristet eingestellt worden. Habe ich dan ein Anrecht darauf unbefristet eingestellt zu werden ? Ich bin auc