Erstellt am 07.03.2018 um 13:55 Uhr von hansimglueck
Ich würde mir beim Stellenwechsel auf jedem Fall bestätigen lassen (schriftlich von HR), dass die Besfristung nur für diese Stelle gilt und das unbefristete Arbeitsverhältnis ansich weiter besteht. Das machen die auch normaler Weise.
Erstellt am 07.03.2018 um 14:04 Uhr von celestro
Der BR ist in der Mitbestimmung. Wenn er eine befristete Versetzung bekommt, wieso sollte das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt werden ?
Erstellt am 07.03.2018 um 14:27 Uhr von alterMann
Wenn Du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hast, dann bleibt dieser Vertrag auch bei einer Versetzung auf eine befristete Stelle natürlich weiter unbefristet. Dazu braucht es auch keine Versicherung des AG. Mit dem AG würde ich eine Absprache treffen, ab wann ungefähr Du Dich mit ihm wegen der möglichen Anschlussverwendungen besprichst.
Erstellt am 07.03.2018 um 14:42 Uhr von Pjöööng
Rechtlich ist es tatsächlich so, dass durch die Annahme einer befristeten Aufgabe sich keine Befristung des Arbeitsvertrages ergibt. Ein böser Arbeitgeber könnte natürlich versuchen, einem bei der Vertragsänderung eine Befristung des Arbeitsvertrages unterzujubeln. Diese Befristung wäre dann höchstvermutlich unwirksam. Um allem späteren Streit aus dem Wege zu gehen, sollte man aber vor der Unterschrift prüfen was man dort unterschreibt. Am besten wäre wenn dort festgelegt wird, dass man befristet versetzt wird.
Was dann nach den zwei Jahren passiert hängt ganz wesentlich davon ab, wie Dein Arbeitgeber "tickt". Rechtlich hast Du Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Aber gerade bei den qualifizierteren Stellen ist es heute bei den meisten Arbeitgebern ja nicht so, dass diese aktiv für ihre Mitarbeiter suchen, sondern erwarten dass diese sich selbst auf Angebote in den internen Stellenausschreibungen bewerben. In die interne Stellensuchsituation wirst Du also vermutlich kommen. Wie sehr Dich Dein Arbeitgeber dabei unterstützt, das kann hier keiner beurteilen.
Sollte sich die interne Stellensuché dann tatsächlich als schwierig erweisen, dann hast Du unter Umständen keine Aufgabe mehr. Wenn dann Dein Arbeitgeber auf die Idee kommen sollte, er habe nun zuviel Personal und müsse deshalb zur Kündigung schreiten, dann hat er eine Sozialauswahl durchzuführen. Da Du dann über (mindestens) zwei Qulifikationen verfügst ist die Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer auch entsprechend größer. Vermutlich wäre dann also jemand anderes zu kündigen dessen Stelle Du dann einnehmen könntest. Aber das ist natürlich jetzt der allerunglücklichste Fall dass es überhaupt so weit kommt.
In der regel werden die Chancen einer solchen Weiterentwicklung immer größer sein als die Gefahren. Kolumbus wäre auch nie nach Amerika gekommen wenn er immer nur den Etsch rauf und runter gefahren wäre.
Erstellt am 07.03.2018 um 17:56 Uhr von BRHamburg
Wer kann heute sagen was in zwei Jahren ist. Vieleicht will die Kollegin / Kollege nach der Elternzeit nicht mehr vollzeit arbeiten, vieleicht bietet der AG ihr auch eine andere für sie interessante Stelle an.
Erstellt am 07.03.2018 um 23:07 Uhr von basilica
Vom Grundsatz her ist nach § 14 Abs 2 TzBfG ist eine Befristung im Anschluß an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
In gewissen Fällen ist dennoch die nachträgliche Befristung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnisses denkbar. Der Erfurter Kommentar nennt unter § 14 TzBfG Rn 13 die folgenden Urteile:
BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 349/97
BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96
Leitsätze aus dem zweiten Urteil:
" 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluß zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat und wenn er die Prognose stellen kann, daß auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Dienststelle nicht möglich sein wird.
2. Bei Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes ist die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages auch dann rechtswirksam, wenn sich der Arbeitnehmer des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bewußt war und deshalb auch nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu verzichten"