Regelungen Fahrten nach mehr als 10 Stunden Arbeitszeit
Hallo zusammen,
es geht nicht um das Thema 8 Stunden pro Werktag über einen Zeitraum von 24 Wochen oder Erhöhung der Arbeitszeit von 8 auf 10 bzw. in bestimmten Ausnahmen auch mehr als 10 Stunden, sondern ob es Vorgaben, Regelungen zu Heimfahrten danach gibt. Die angegebenen Arbeitszeiten sind abzüglich der gesetzlichen Pausenzeiten.
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Beispiel Ein Mitarbeiter arbeitet 11,5 Stunden (z.B. Ausnahmesituation nach ArbZG §14 Abs. 2). Die Fahrt zur und von der Arbeit nach Hause beträgt in Summe 2 Stunden. Darf der Mitarbeiter noch fahren, bzw. liegt das in seinem eigenen ermessen? Wie sieht das mit dem Versicherungsschutz aus? Muss der Arbeitgeber da eingreifen?
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Beispiel Ein Mitarbeiter fährt mit dem Auto dienstlich 4 Stunden zu einer Besprechung beim Kunden (Fahrzeit sehe ich mal als Arbeitszeit nach dem ArbZG). Vor Ort hat er eine Besprechung von 5 Stunden. Mit der Heimfahrt von 4 Stunden würde er auf 13 Arbeitsstunden kommen. Meiner Meinung nach werden hier die zulässigen 10 Stunden überschritten und der Mitarbeiter muss nach 10 Stunden eine Ruhezeit von 11 Stunden einlegen.
Vielen Dank
Community-Antworten (5)
13.06.2015 um 17:04 Uhr
Wenn die Fahrten von und zur Arbeit im Sinne des ArbZG gewertet werden müssten, müssten viele Pendler zu Hause bleiben - auch wenn sie nur 8 Stunden am Tag arbeiten würden. Mehr als eine Stunde zur Arbeit, müssen viele in Kauf nehmen - ruckzuck ist man mehr als 10 Stunden beschäftigt.
Was anderes ist es eben mit Dienstfahrten. So gesehen ist in Deinem Beispiel 2 tatsächlich eine Übernachtung angezeigt.
Aber das steht sicherlich auch so in den Dienstreiserichtlinien Deines Betriebes.
Kritischer würde ich die Auslegung des § 14 Abs. 2 ArbZG sehen, wenn bei Euch ein AN bei 11,5 Stunden anlangt (ohne den Betrieb zu kennen).
13.06.2015 um 17:16 Uhr
@ OGBetrVG
Die Wegezeit von und zum Arbeitsplatz ist alleiniges Problem des AN. Entweder fühlt er sich nach 11,5 Stunden Arbeit noch in der Lage, am Straßenverkehr mit der erforderlichen Aufmerksamkeit teilzunehmen oder nicht. Der Kranken- und Unfallversicherungsschutz bleibt aber komplett unbeeinflusst!
In zweitem Fall greift überhaupt keine Ausnahmeregelung. Entweder ist nach 10 Stunden Feierabend oder aber der AG weist eine Übernachtung oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an.
Was den § 14 Abs.2 ArbZG betrifft, sollte die Ausnahme tatsächlich die absolute Ausnahme und nicht die Regel darstellen! Im Regelfall werden einem AG andere Vorkehrungen zumutbar sein ...
14.06.2015 um 15:58 Uhr
„Die Wegezeit von und zum Arbeitsplatz ist alleiniges Problem des AN.“
Das würde ich aber nicht so generell behaupten! Trifft es doch auch nicht in allen Fällen zu.
Werden Arbeitnehmer nämlich überwiegend mit Fahrtätigkeiten beschäftigt, was nicht wenige sein dürften, und unterliegen der (EG) VO Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und (EU) Nr. 165/2014, sieht das ganze schon ganz anders aus.
Dann sind nicht nur ALLE Fahrten mit dem Pkw unter umständen keine Privatfahrten mehr und werden nicht nur der Arbeitszeit, sondern auch der Lenkzeit zugerechnet. Da hier auch ein Arbeitgeber und sogar Verlader mit in der Verantwortung steht, wird es dann auch zu einem Problem weiterer.
Auch bei Außendienstlern und Monteuren die Sonntags hin zur Baustelle und Freitags dann wieder nach Hause heizen, trifft das so nicht zu. Allerdings fehlt es hier bisher an entsprechenden Kontrollen. Was sich aber zukünfig, auch Aufgrund der Einführung des Milog, bestimmt gravierend ändern dürfte.
08.05.2020 um 12:54 Uhr
Wir hatten früher auch diesbezüglich eine Diskrepanz, Fahrer war Arbeitszeit, beifahrer nicht, dafür "durfte" man von zuhause fahren. Danach änderte es sich schnell, treffen an der Firma ist Arbeitsbeginn. Rückkehr an Firma. Geht dieses nicht in 10 Stunden Arbeitszeit, so hilft nur ein Hotel.
Kritisch ist das Auslandsreisen in die USA, da sind die 10 Stunden fast nie einzuhalten.
08.05.2020 um 13:09 Uhr
Ob das den Fragesteller nach 5 Jahren noch interessiert?
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