Erstellt am 16.06.2008 um 12:34 Uhr von uhu
@franz
siehe Arbeitszeitgesetz § 3; gibt es einen BR bei euch? dann siehe § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG;
Erstellt am 16.06.2008 um 12:56 Uhr von Galaxy
@franz
welcher Teil des TVöD ist für euch gültig? (TVöD-L, TVöD-B, ?)
im TVöD-K zum Beispiel ist ein Ausgleichszeitraum von "bis zu einem Jahr" festgelegt.
Zitat: TVöD-K § 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu
leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden
Außerdem gibt es noch Arbeitszeitkorridore,Rahmenarbeitszeiten etc.,etc.
Wie du siehst, ist viel möglich....
Erstellt am 16.06.2008 um 21:45 Uhr von Der alte Heini
franz
Da, wie Galaxy schreibt alles möglich ist, solltest Du auch § 7 + 12 ArbzG anschauen.