Erstellt am 19.05.2015 um 09:09 Uhr von Mattes
Also wurden an den BR Beschwerden gerichtet?
Dann §85 BetrVG S 2. und die Einigungsstelle bemühen.
Oder bei extrem fällen §104 BetrVG hier sind die Gründe aber eng gefasst.
Erstellt am 19.05.2015 um 09:17 Uhr von gironimo
Macht es zum Thema in Betriebsversammlungen (natürlich ohne Namen zu nennen). Nur das Problem Führung. Fordert den AG auf zu handeln. Führungstraining und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen. Macht dazu konkrete Vorschläge (§§ 96 ff BetrVG).
Wenn sich einige Mitarbeiter zusammentun könnten die auch eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR einreichen (mehrere deshalb, weil ein einzelner AN möglicher Weise die "Rache" des Vorgesetzen fürchtet). Wenn der BR die Beschwerde für berechtigt ansieht, kann der AG dann jedenfalls nicht mehr nichts tun - die Einigungsstelle droht.
Erstellt am 19.05.2015 um 09:20 Uhr von Dezibel
Meint ihr wirklich, dass die Einigungsstelle hier zuständig ist? Wie soll das funktionieren?
Erstellt am 19.05.2015 um 09:33 Uhr von gironimo
Der Streitpunkt zwischen AG und BR ist doch klar.
Die Arbeitnehmer beklagen sich über schlechten Führungsstil, der BR sieht die Beschwerde als berechtigt an. Der AG sagt: Das sehe ich anders.
Also tritt eine E-Stelle zusammen, die den Fall genau diskutiert und dann zu den Schluss kommen muss, ob berechtigt oder nicht. In der Praxis wird die E-Stelle auch diskutieren, wie das Problem lösbar ist.
Da E-Stellen viel Geld kosten, wird der AG wohl überlegen, ob er nicht gleich mit dem BR ins Gespräch kommt. Einsichtig ist doch allemal, dass ein gutes Betriebsklima auch positive Wirkungen auf die Produktivität hat. (Arbeitnehmer gehen wegen des Klimas = erhöhter finanzieller Aufwand für Personalrekrutierung usw.)
Erstellt am 19.05.2015 um 09:37 Uhr von Mattes
Schon alleine die Drohung mit der Einigungsstelle kann den AG dazu bewegen seine Vorgesetzten zum anderen Umgang zu bemühen, da diese sehr teuer wird.
Und bei Beschwerden ist diese nach §85 BetrVG S 2. zuständig eine Einigung zu erzielen.
Ansonsten stehe ich auch bei gironimo wobei man sicher auch in den Monatsgesprächen Druck aufbauen kann.
Erstellt am 19.05.2015 um 09:47 Uhr von nicoline
*Es wurde auch schon mehrfach bei der GF angesprochen, aber es tut sich nichts, letztlich wird es sogar fast noch schön gesprochen*
*wobei man sicher auch in den Monatsgesprächen Druck aufbauen kann.*
Gib doch mal ein Beispiel.
Erstellt am 19.05.2015 um 09:57 Uhr von Kölner
Sehr geehrter Herr AG,
aufgrund der zunehmenden Beschwerden ggü. dem Führungsstil (...) von Herrn Schläger, schlagen wir im Rahmen unseres Initiativrechtes gemäß § 96 ff. i.V. mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor, eine Schulungsmassnahme zum Thema XXXX für Herrn und alle Führungskräfte vor.
Desweiteren möchten wir mit Ihnen eine BV zum partnerschaftlichen Umgang im Betrieb i.S. des oben angegebenen Sachverhaltes verhandeln.
Wir haben uns für Ihre Antwort Freitag, den 29.05. vorgemerkt.
Ihr BR
Erstellt am 19.05.2015 um 10:08 Uhr von Dezibel
Und nun meine Fantasie der Reaktion:
AG nimmt Herrn Schläger beiseite und bei einem gemeinsamen Mittagessen bittet er ihn, sich in der nächsten Zeit etwas zu mäßigen, da der böse BR ihm sonst viel Geld aus der Tasche ziehen will. Und ja, seine Bitte um Gehaltserhöhung hat er nicht vergessen, er wird demnächst darauf zurückkommen.
Antwort an den BR: Problem in seinem Sinne gelöst.
Fazit: Es ist Ruhe eingezogen, die allerdings nicht von Dauer sein wird.
Es gibt Führungskräfte, die nicht führen können. Da hilft keine Einigungsstelle und auch keine Schulung. Meist sind es gute Fachkräfte, aber eben Führen ist ein Fremdwort, das sie auch nicht kennenlernen wollen/können.
Soviel zu Theorie und Praxis ...
Erstellt am 19.05.2015 um 10:33 Uhr von mattes
Dann die Begründungen Sammeln und selektieren...
Und wenn möglich im sinne von §104 eine Versetzung/Degradierung erwirken...
Wenn andere Vorgesetzte merken, das Ihr Stuhl nicht so Stabil ist wie sie glauben,
denken diese vielleicht um.
§ 75
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern
§ 104
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer.
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro