Erstellt am 17.05.2015 um 11:57 Uhr von Virago
Um dem Arbeitgeber hier recht zu geben, bedarf es doch keines Urteils.
§ 37 BetrVG beinhaltet ja auch die Pflicht zur Abmeldung, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.
Hierdurch soll es einem Arbeitgeber ja ermöglicht werden, für ev. notwendigen Ersatz sorgen zu können.
Und wenn jemand für gewisse Zeiträume freigestellt wurde, dürfte dessen Tätigkeit ja dann ein anderer übernehmen müssen, den ein Arbeitgeber ja dann auch entsprechend verplant hat.
Es erscheint mir aber doch sehr merkwürdig, hier einen Beschluss zur Freistellung zu treffen, ohne dieses vorher mit dem davon betroffenen auch abgestimmt zu haben.
Einen Freistellungsbeschluss gegen den Willen eines hiervon betroffenen, geht sowieso nicht. Wie in Teufels Namen, kann es dann zu so einer Situation kommen?
Erstellt am 17.05.2015 um 11:59 Uhr von gironimo
Wann ein BR-Mitglied seine Aufgaben im BR wahrnimmt, entscheidet er selbst nach pflichtgemäßen ermessen (es sei denn, es gibt Termine einzuhalten). Dazu bedarf es keines Beschlusses. Das BR-Mitglied meldet sich ab und wieder an.
Findet die BR-Arbeit nicht statt, wird gearbeitet. Mich wundert in so fern die Haltung des AG. Bestenfalls kann er verärgert sein, weil er vielleicht schon organisatorisch den Ausfall in die Hand genommen hat.
Aber da sollte sowohl der AG als auch Ihr Euch schon auf eine gewisse Zuverlässigkeit des Kollegen verlassen können. Ihr solltet mit ihm reden!
Erstellt am 17.05.2015 um 12:02 Uhr von Virago
Hast Du auch richtig gelesen?
Hier geht es nicht um normale Betriebsratsarbeit, sondern um feste Freistellungszeiträume.
Erstellt am 17.05.2015 um 13:07 Uhr von gironimo
Der Frager hat sich auf § 37 Abs. 2 BetrVG berufen. So verstehe ich also die Frage.
Erstellt am 17.05.2015 um 15:58 Uhr von Advent
Ihr habt mich nicht verstanden
Wir haben einvernehmlich die Freistellung als BR für das (einverstandene) BR Mitglied beschlossen.
Das BR Mitglied entschied eigenmächtig die Freistellung für Aufgaben des BR nicht wahrzunehmen.
Keine Freistellung nach 38 (wer richtig lesen kann sieht das ja auch)
Erstellt am 17.05.2015 um 16:10 Uhr von Virago
Sorry gironimo, aber das ist wirklich eine schöne Antwort!
Da hier in der Regel ja keine Profis fragen, sollten wir Fragen doch besser nach dem beantworten, was uns bekannt und offensichtlich ist.
Bekannt ist, dass sich die Überschrift zwar auf den 37er bezieht, die Frage inhaltlich aber eher dem 38er zuzuordnen ist.
Was letztlich aber nebensächlich ist, da sich aus der Fragestellung eine eindeutige Zuordnung ergibt.
Und wenn hier mit dem Arbeitgeber Freistellungszeiträume vereinbart sind, greift das Selbstentscheidungsrecht des 37er nicht mehr und ein BRM kann nicht einfach machen was es will, sondern ist an diese Vereinbarung gebunden. Für alles darüber Hinausgehende darf dann gerne der 37er wieder bemüht werden.
Erstellt am 17.05.2015 um 16:49 Uhr von Virago
@ Advent „Ihr habt mich nicht verstanden“
Ich Glaube schon, dich hier verstanden zu haben.
Aber eines vorweg:
Die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 ist nicht objektiv messbar, sondern richtet sich immer nach dem Einzelfall. Ganz im Gegensatz zu § 38 BetrVG, der eine Pauschalregelung bei bestimmten Belegschaftszahlen festlegt, ohne jedoch dadurch die Anwendung von § 37 Abs. 2 BetrVG auszuschließen.
§ 37 BetrVG ist die Generalvorschrift und § 38 BetrVG ein Unterfall in dem die pauschalierte Freistellung geregelt ist.
Hierunter fallen auch Teilfreistellungen und auch solche, die mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden, wenn die Mindestzahlen des § 38 BetrVG nicht erreicht werden.
Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die hier benannten nicht einfach wieder zur Arbeit gehen können wie es gerade beliebt, sondern diese Zeiten auch mit Betriebsratsarbeit ausfüllen müssen.
Ergeben sich hier Änderungen, weil z. B. jemand die Lust verloren hat, ist dieses natürlich in einem Beschlussverfahren im Betriebsrat neu zu regeln. Solange dieses aber nicht neu geregelt ist, hat der Kollege kein Anrecht darauf, wieder an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Ein Arbeitgeber hätte hier dann sogar die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 23 BetrVG gegen den betroffenen anzuleiern. Das dürfte zwar der Extremfall sein, aber eine Abmahnung auf Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten in Verbindung mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, ist allemal angesagt.
Erstellt am 17.05.2015 um 16:54 Uhr von Advent
Du scheinst ein guter Schwätzer aber ein schlechter Leser zu sein: ich brauche ein Urteil!!!!!!!!!
Erstellt am 17.05.2015 um 17:22 Uhr von Moreno
@Advent was brauchst Du für ein Urteil ? Meiner Ansicht habt Ihr das Prinzip der Freistellungsmöglichkeiten für Betriebsratsarbeit nicht verstanden! Also ab aufs Seminar :-)
Erstellt am 17.05.2015 um 17:50 Uhr von gironimo
Ich denke, meine Antwort war schon richtig.
Wozu brauchst Du ein Urteil? Was will denn nun der Arbeitgeber? Stellt er irgendwelche Forderungen?
Und wie Moreno schon schreibt. Ihr müsst Euch mit dem Prinzip des § 37 BetrVG auseinandersetzen (der AG wohl auch). Danach hat jedes BR-mitglied soviel Zeit, wie es zur Erledigung seiner BR-Aufgaben erforderlicher Weise braucht. Das heißt: Soll ein BR-Mitglied bestimmte Aufgaben im Betriebsrat übernehmen, so beschließt Ihr das. Und der BR nimmt sich die Zeit, die er dazu braucht. Ein Freistellungsbeschluss ist nicht erforderlich.
Darum wirst Du zu Deiner Frage keine passenden Urteile finden. Vielleicht findet der Arbeitgeber etwas. Ich an Eurer Stelle würde dem Arbeitgeber keinen weiteren Kommentar in dieser Sache abgeben.
Erstellt am 17.05.2015 um 17:56 Uhr von Advent
Was ist denn hier los? Ist das hier eine Ansammlung von Lautenspielern?
Ich will wissen, ob es ein Urteil gibt, dass es einen Beschluss erfordert, wenn ein BR Mitglied sich einfach nicht an den Beschluss hält und eigenmächtig entscheidet. Was soll der Quatsch mit schulungen und 37? Wisst ihr denn wovon ihr redet? Selbstredend kann der br einen Beschluss fassen, dass ein br Mitglied freigestellt wird...
Erstellt am 17.05.2015 um 18:34 Uhr von Moreno
Oh Advent warum machst Du nicht einfach ein BR1 Seminar statt sich hier zu beschweren?
Erstellt am 17.05.2015 um 18:46 Uhr von Multibär
@Advent,
https:www.youtube.com/watch?v=5FnT_3rSN0s
BR TV wenn sonst nix geht...
Erstellt am 18.05.2015 um 10:08 Uhr von Pjöööng
Zitat (Advent):
"Selbstredend kann der br einen Beschluss fassen, dass ein br Mitglied freigestellt wird..."
"Selbstredend" ist im juristischen Umfeld eigentlich gar nichts. Den Beschluss der Freistellung kenne ich eigentlich nur aus § 38. Im Rahmen des § 37 passt ein solcher Beschluss nach meinem Dafürhalten gar nicht in die Gesetzessystematik. Das Gremium kann zwar darüber beschließen, wer bestimmte Aufgaben übernimmt, ggf. sogar noch bis wann die zu erledigen sind, aber eben nicht, wann das BRM diese Aufgaben zu erledigen hat. Das ist eine Entscheidung des einzelnen BRM, welches sein Amt eigenverantwortlich führt. Davon ausgehend halte ich Euren Beschluss für rechtswidrig und dazu, wie man mit rechtswidrigen Beschlüssen umzugehen hat, gibt es meines Erachtens genügend frei zugängliche Fundstellen.
Erstellt am 18.05.2015 um 10:23 Uhr von pillepalleTR
"Du scheinst ein guter Schwätzer aber ein schlechter Leser zu sein: ich brauche ein Urteil!!!!!!!!!" (Zitat Advent)
"Was ist denn hier los? Ist das hier eine Ansammlung von Lautenspielern?" (Zitat Advent)
"Was soll der Quatsch mit schulungen und 37? Wisst ihr denn wovon ihr redet? " (Zitat Advent)
Wenn dir die "Ansammlung von Lautenspielern" und "Schwätzern" hier nicht passt, troll dich doch in ein anderes Forum und beleidige dort die Leute.
Erstellt am 19.05.2015 um 10:56 Uhr von wölfchen
. . . nu, nu macht mal halblang, kommt mal wieder runter von der verbalen Palme und versucht doch bitte mal auf der Sachebene zu bleiben! Es ist zwar schwierig, aus dem geschriebenen Wort alles herauszulesen, weil zur Kommunikation eben nicht nur das reine Wort, sondern auch Mimik, Gestik und Tonfall gehören und diese fehlen halt bei solchen Foren aber deshalb sollte man in die postings auch bitte nichts hineininterpretieren, was vielleicht gar nicht so gemeint war.
Zur Sache an sich:
Wir hatten im Betrieb einen ähnlichen Fall und haben daraufhin recherchiert - ganz ohne Urteil (haben wir dazu nicht gefunden). Aber im Fitting 27. Auflage RN 78 und 79 zum § 38 BetrVG ist eindeutig festgelegt, dass teilfreigestellte Mitglieder sich an diesen Tagen im BR-Büro zur BR-Arbeit bereitzuhalten hat und auch nur diesen Aufgaben widmen darf. Ansonsten wäre das ein Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und kann im Extremfall sogar zum Ausschluss aus dem BR führen . . .
Erstellt am 19.05.2015 um 11:02 Uhr von Pjöööng
Zitat (wölfchen):
"Aber im Fitting 27. Auflage RN 78 und 79 zum § 38 BetrVG ist eindeutig festgelegt ..."
Ich denke es geht hier um § 37?
Erstellt am 19.05.2015 um 11:16 Uhr von Dezibel
> Es ist zwar schwierig, aus dem geschriebenen Wort alles herauszulesen
Vollkommen richtig, aber 38 oder 37, das ist einfach ... und auch ich lese da 37.
Erstellt am 19.05.2015 um 16:55 Uhr von Lupine
Ist nicht einfach nur die Überschrift falsch?
In der danach kommenden Frage ist doch eindeutig ein Bezug zum § 38 BetrVG zu erkennen.
Dauerhafte Freistellungen gibt es nur dort und nicht im 37.
Der einzige der dort halbwegs durchblickt, dürfte der Arbeitgeber sein.
Erstellt am 19.05.2015 um 16:57 Uhr von Advent
Es geht um eine Freistellung für Aufgaben an zwei Tagen. was hat denn 38 damit zu tun? Ich kann per Betriebsratbeschlusss doch ein Mitglied freistellen. Was soll denn dieses Getue um den falschen Paragrafen.
Erstellt am 19.05.2015 um 17:07 Uhr von Snooker
@Advent
Ich lese nu auch schon ne weile Dein Thread mit. Der § 37 BetrVG unterscheidet sich in so weit von dem § 38 BetrVG das er keiner Genehmigung oder/und Beschlussfassung des Gremiums bedarf. Da ihr aber einen Beschluss gefasst habt, ist hier der §38 BetrVG an zu wenden. Nach dem 37 iger kann jedes BRM zu jeder Zeit seine Freistellung für BR Arbeit nehmen. Er muss sich nur ab und anmelden. Eine Freistellung nach § 38 BetrVG bedarf jedoch einen Beschluss. Nach diesem und dessen Beratung darüber mit dem AG kann dieser sein Veto einlegen.
Ich versuche immer Vorurteilsfrei zu Antworten, aber bitte, wenn Du noch neu bist höre auch mal auf andere.
Erstellt am 19.05.2015 um 18:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (Advent):
"Ich kann per Betriebsratbeschlusss doch ein Mitglied freistellen."
Definitiv nicht! Der Betriebsrat kann ein BRM nicht freistellen, das kann nur der Arbeitgeber, denn diesem gegenüber ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Und hier gibt es genau zwei Rechtsgrundlagen:
1) Den § 37 BetrVG, auf Grund dessen eine BRM welches Betriebsratstätigkeit zu verrichten hat, von ihrer beruflichen Tätigkeit ZU BEFREIEN, soweit es nach ART UND UMFANG DES BETRIEBES zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit entscheidet das BRM im pflichtgemäßen Ermessen.
2) Den § 38 BetrVG nach dem, abhängig von der Betriebsgröße ein Anspruch auf FREISTELLUNG bestehen kann. Der BR bestimmt nach Beratung mit dem Arbeitgeber das freizustellende BRM und teilt dieses dem AG mit, der daraufhin freizustellen hat.
Wenn Ihr keinen Anspruch aus § 38 habt, dann kann eine Befreiung von der beruflichen Tätigkeit (und eben keine Freistellung) im erforderlichen Umfang nur nach § 37 erfolgen, Und da hat der BR nichts zu beschließen.
Erstellt am 20.05.2015 um 10:30 Uhr von PeterPaula
Für eine Freistellung nach dem 37er bedarf es keinem Beschluss, sondern IN DIESEM FALL nur die Mitteilung des BRV bzw. Stelli an dem AG, dass das betreffende BRM für die genannten zwei Tage von der Arbeitsleistung zu befreien ist. Das ist auch keine Frage ob es dem AG gerade passt, sondern eine pflichtermessene Information des BR an den AG. Was Ihr nun habt ist, dass das betreffende BRM im Gremium zugesagt hat, an den beiden Tagen die benötigte Büroarbeit zu machen.
Da es sich auch bei BR-Büroarbeit um gesetzliche Pflichten eines BRM handelt, dieses BRM sich diese Pflicht offenbar selbst aufgebürdet hat und sich dann nicht an diese Pflicht hält, hat dieses BRM gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen und sich selbst - je nach Schwere der Folgen zu beurteilen - nach § 23 Abs. 1 angreifbar gemacht.
Ob Ihr als Gremium den 23er bei diesem BRM wegen dessen Verstoßes anwenden wollt, müsst Ihr entscheiden, da hier auch die Folgen für das Gremium nicht bekannt sind. Wenn z.B. dadurch Fristen versäumt wurden, würde ich einen Beschluss auf die TO setzen, die den Ausschluss dieses BRM nach 23 fordert. Ist nichts weltbewegendes passiert, würde ich mit dem betreffenden BRM während der nächsten ordentlichen Sitzung über diesen Eklat sprechen und dieses Thema - aus Beweisgründen - zu Protokoll geben wollen und im Wiederholungsfall den 23er ziehen.
Zum Thema § 23 Abs. 1 BetrVG gibt es unzählige Beschlüsse der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts ;-)