Erstellt am 15.09.2011 um 10:26 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
§ 37 BetrVG, 2. Voraussetzungen (Kommentar Däubler)
"....Arbeitsbefreiung....wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind....Durchführung von BR-Aufgaben.....ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich sind..."
BR - Sitzungen sind nur ein Teil der Betriebsratsarbeit.
Erstellt am 15.09.2011 um 12:16 Uhr von Lernender
Vielen Dank Mona Lisa,
ich glaube ich habe es verstanden, für anfallende andere Br.arbeiten kann er von der Arbeit freigestellt werden. Wohl genauso wie ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses für anfallende Arbeiten für den Wirtschaftsausschuss von der Arbeit freigestellt werden kann.
Grüße, Lernender
Erstellt am 15.09.2011 um 12:22 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
Nicht "er kann von der Arbeit freigestellt werden", sondern ein Betriebsratsmitglied stellt sich für Betriebsratsarbeit selbst frei - indem es sich bei seinem Vorgesetzten zur BR - Arbeit ab- und nach der Beendigung wieder anmeldet.
Erstellt am 15.09.2011 um 13:05 Uhr von gironimo
der feine Unterschied, den MonaLisa da nennt ist ganz wichtig.