Erstellt am 18.04.2006 um 17:46 Uhr von Z.Ickig
Beschließen kann man alles.
Fraglich ist lediglich, ob die "Erforderlichkeit" gegeben ist.
Als Arbeitgeber hätte ich da ernsthafte Bedenken.
Womit konkret begründet ihr die Notwendigkeit einer einjährigen Freistellung?
Erstellt am 18.04.2006 um 20:38 Uhr von w-j-l
Nach 37(2) könnt ihr gar nichts beschließen. Dieser Absatz regelt die Verpflichtung des AGs zur Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Entgelts.
Beschließen könnt ihr die Freistellung nur nach §38, und bei der dortigen Staffel sind die Leih-AN mitzuzählen. Wenn ich Deine Frage richtig interpretiere, dann sind bei euch regelmäßig weit über 200 AN beschäftigt. Damit hättet ihr Anspruch auf eine Freistellung.
§37(2) gilt anlassbezogen. Dazu braucht ihr euch ggü dem AG inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Außerdem besteht der Anspruch nach 37(2) zusätzlich neben der Freistellung nach §38, und darf damit nicht verrechnet werden.
Erstellt am 18.04.2006 um 20:41 Uhr von Kölner
@w-j-l
BAG vom 22.10.2003, 7 ABR 3/03 geläufig?
Die Leih-AN zählen natürlich nicht mit!
Erstellt am 18.04.2006 um 20:44 Uhr von Ramses II
Kölner,
das war aber wieder "sarkastisch"!
Dafür wirst Du keine Dankbarkeit ernten.
Erstellt am 18.04.2006 um 20:45 Uhr von w-j-l
Aus Däubler zum §38:
Einziges Kriterium für die Freistellung ist die Zahl der im Betrieb (zum Betriebsbegriff § 1 Rn. 31 ff.) in der Regel (vgl. § 9 Rn. 6 ff.) beschäftigten AN, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (vgl. § 5). Weiterhin sind die gem. § 7 S. 2 wahlberechtigten Leih-AN zu berücksichtigen (vgl. ausführlich § 7 Rn. 8, 22; Däubler,....
Kann es sein, dass Du die Staffel für die BR-Größe meinst?
Ich werde mir das Urteil aber mal ansehen.
Erstellt am 18.04.2006 um 20:46 Uhr von w-j-l
@Ramses II,
das fand ich ausgesprochen sachlich.
Aber schön dass Du auch mitliest.
Erstellt am 18.04.2006 um 21:09 Uhr von w-j-l
Hab es mir angesehen. Nach diesem Urteil sollen Leih-AN tatsächlich nicht mitzählen. Ich kann mir allerdings nicht verkneifen zu erwähnen, dass hier wieder mal der 7.Senat eine seltsame Begründung gefunden hat.
Interessant auch, dass sowohl FESTL wie auch Richardi in der aktuellsten Auflage immer noch anders kommentieren, und das BAG Urteil als "andere Auffassung" abqualifizieren.
@ pit47,
wenn ihr euch an das Urteil halten wollt, dann bleibt euch ggf. nur der Versuch beim AG eine Teilfreistellung zu erreichen.
Erstellt am 19.04.2006 um 07:14 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
die Begründung für die Arbeitsbefreiung für ein Jahr ist folgendes:
Wöchentliche Beantragung des AG für bis zu 80 Leih-MA, also hat der BR nach § 99 BetrVG die Unterlagen der Leih-MA zu prüfen. Außerdem Mitwirkungs- und Beschwerderechte nach §§ 81, 82 und 84-86a BetrVG.
Auch ist das BRmitglied Mitglied im Wirtschaftsausschuss, Arbeitsschutzausschuss und Schriftführer im BR.
Nach einem Jahr wollten wir dann neu beraten über eine Befreiung nach § 37 Abs.2 BetrVG.
Erstellt am 19.04.2006 um 07:29 Uhr von w-j-l
Du hast Dir den 37(2) immer noch nicht richtig durchgelesen, oder?
Danach kann und braucht man nichts zu beschließen, und schon gar nicht ist damit eine generelle Freistellung zu begründen.
Erstellt am 19.04.2006 um 07:53 Uhr von pit47
@w-j-l,
nach § 37 (2) kann der BR BR-Mitglieder aus konkreten Anlass generell für einen Teil ihrer Arbeitszeit freistellen.(Kommentierung von Däubler und Fitting zum § 37 Abs.2)
Unser BR sieht in seiner Begründung dazu eine Pauschalierung von BR-Tätigkeiten und dies kann auch in Betrieben mit weniger als 200 MA eine völlige Befreiung von der Arbeit bedeuten.
Das BR-Mitglied könnte auch jeden Morgen den Vorgesetzten informieren, daß er während seiner Arbeitszeit nur BR-Tätigkeiten ausüben wird.
Erstellt am 19.04.2006 um 08:17 Uhr von w-j-l
Gut pit47, dann habe ich mich möglicherweise wieder mal falsch ausgedrückt. Ich meinte mit "generell" eine vollständige Freistellung, so wie es Deine Eingangsfrage andeutet.
Die Kommentierung spricht hier (so wie Du im letzten Betrag) eben vom "konkreten Anlass" und "Teil der Arbeitszeit". Wenn ihr eine so umfangreiche Pauschalierung begründen könnt, nur zu. Allerdings bin ich immer noch der Ansicht, dass dazu alleine schon der konkrete Anlass oder die Summe aller Anlässes reicht, und es keinen Beschluss braucht.
Ich bleibe aber auch dabei, aufgrund der Kommentierung zum BetrVG und der Tatsache dass ihr euch bereits nahe an der Grenze zum Freistellungsanspruch bewegt (zuzüglich der hohen Zahl von Leih-AN), hätte ich trotz des BAG-Urteils kein Problem damit, eine generelle Freistellung nach §38 zu beschließen.
Erstellt am 19.04.2006 um 08:59 Uhr von pit47
Hallo w-j-l,
eine Freistellung nach § 38 BetrVG haben wir mit dem AG in Vorfeld beraten, wurde aber vom AG abgelehnt mit Hinweis auf BAG-Urteil.
Die Arbeitsbefreiung eines BR-Mitgliedes nach § 37 (2) kann der AG nur vor dem Arbeitgericht im Urteilsverfahren überprüfen lassen.
Auch wenn wir verschiedener Meinung sind, trotzdem schönen Dank für deine Einwände und Vorschläge.
Erstellt am 19.04.2006 um 19:05 Uhr von w-j-l
eben pit47, und dann müßt ihr die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung darlegen. Das ist aber im Zweifelsfall immer erforderlich, wenn der AG konkret nachhakt.
Habe ich das in Deiner Antwort 24275 eigentlich richtig verstanden, die Leih-AN wechseln bei euch wöchentlich, und verursachen so regelmäßig Aufwand?
Damit wäre ja die Begründung des genannten BAG-Urteils gegen die Zurechnung von Leih-AN bei der Staffel nach §38 geradezu ad absurdum geführt.
Erstellt am 20.04.2006 um 07:14 Uhr von pit47
Hallo w-j-l,
bei uns wird wöchentlich der Bedarf an Leiharbeiter (30-90) von der Geschäftsleitung beantragt, weil unser einziger Kunde das wöchentliche verschiedene Arbeitsvolumen vorgibt.
Wir hatten gestern ein Gespräch mit der GL, diese lehnen die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ab und haben verlangt, dass das BRMitglied heute morgen seine normale Arbeit aufnimmt.
Das BRMitglied hat dieses abgelehnt und macht BR-Tätigkeiten, wie der BR dieses der GL mitgeteilt hat
Erstellt am 20.04.2006 um 07:39 Uhr von Kölner
@pit47
Die grundsätzliche - längerfristige - Freistellung ist nach § 37 Abs.2 BetrVG auch eigentlich nicht vorgesehen. Da gebe ich Deinem AG grundsätzlich recht.
Ob nun - wie uns w-j-l meint - das Urteil des 7.Senates BAG ad absurdum geführt wird, halte ich zudem für sekundär.
Ich habe in zich (und damit meint ein Kölner "tausende") Betrieben erlebt, dass sich einzelne BRM mit dem § 37 Abs. 2 BetrVG jeden Tag aufs neue freistellen. Aber hier ist auch der Haken: Das BRM muss sich freistellen und nicht das BR-Gremium ein BRM. Im Einzelfall kann das heissen - und so würde ich bei Euch vorgehen - jeden einzelnen Tag eine Mitteilung an den AG zu senden:
"Sehr geehrter AG, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG am heutigen/morgigen Tag in der Zeit von xx bis xx nachkommen muss. Mfg".
Vorsicht ist zudem geboten: Der AG und die MA werden möglicherweise ein Auge auf den einzelnen Kollegen haben!
Eine aufeinanderfolgende Reihung der Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG durch ALLE BRM's halte ich daher für sehr sinnvoll...
Erstellt am 20.04.2006 um 10:02 Uhr von Fayence
Hallo pit47,
vielleicht hilft Dir dieser Kommentar weiter: Fitting 22. Aufl., §37 ,RN 19:
Der Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, ein BR-Mitglied generell für einen bestimmten Teil der Arbeitszeit freizustellen, sofern dies für die ordnungsgemässe Erfüllung von BR-Aufgaben notwendig ist.
Gruss
Fayence