@gironimo
Hier geht’s wohl kaum darum, was ein Tarifvertrag regeln kann oder nicht.
§ 3 BetrVG eröffnet lediglich zusätzliche Optionen, die durch einen TV geregelt werden können. Das heißt jetzt aber nicht, dass es nur so möglich ist.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 ist auch die Brücke zum hier Anwendbaren § 4 in Verbindung mit § 1 BetrVG gesetzt.
Darüber hinaus unterliegt der § 3 BetrVG auch diversen Beschränkungen und auch durch einen TV oder BV kann nicht generell geregelt werden, was bereits durch gesetzliche Regelungen, hier durch die § 1 und 4 BetrVG regelbar ist. Eine auf der Grundlage des § 3 BetrVG vereinbarte Struktur muss im Hinblick auf diesen Zusammenhang zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen "besser geeignet" sein als die gesetzliche.
Welche das jetzt im Einzelnen sein könnten, dürfte aber den Rahmen hier sprengen.
Stellvertretend für viele sich mit diesem Thema befassende Verfahren, hier der Beschluss des BAG v. 13.03.2013, Az.: 7 ABR 70/11 mit ein paar Argumenten hierzu.
@ kratzbuerste
Naja, so klar, wie Du das hier siehst, sehe ich es nicht unbedingt.
Und natürlich kann man dass hier monierte auch so stehen lassen. Mann sollte es sogar!
Während unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden wird, innerhalb derer ein AG allein oder gemeinsam mit seinen AN unter Zuhilfenahme technischer und anderer Mittel arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, ist ein Betriebsteil ein abgrenzbarer unselbstständiger Teil eines Betriebes.
Ein Betriebsteil ist ein räumlich und/oder organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der wegen seiner Eingliederung in den Gesamtbetrieb als selbstständiger Betrieb angesehen werden kann.
Das heißt: Innerhalb des Betriebsteils werden Teilaufgaben für den Hauptbetrieb erfüllt. Die Betriebsteile sind in die Organisation des Hauptbetriebs eingebunden und haben eine reine Hilfsfunktion für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs. Ohne Anbindung und Eingliederung an den Hauptbetrieb kann der Betriebsteil nicht bestehen.
In einem Betriebsteil kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur dann ein eigener BR gewählt werden, wenn der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Was sich aber nicht nur an Kilometern festmachen lässt, sondern noch von weiteren Aspekten abhängig ist.
Oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Und eine Eigenständigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn jeder einen eigenen Acker zum Umpflügen hat. Da muss schon noch so einiges mehr hinzukommen.
Wenn der Betriebsteil in die Organisation des Hauptbetriebs eingebunden ist (eine Personalabteilung, eine Telefonliste, ein E-Mail-Verteiler usw.) besteht keine organisatorische Eigenständigkeit und er ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Die Feststellung des eigenständigen Aufgabenbereichs ist in der Praxis allerdings nicht immer einfach, da ein Betriebsteil naturgemäß immer nur Hilfsfunktionen für den Hauptbetrieb übernehmen kann.
Ein eigener Aufgabenbereich liegt dann vor, wenn ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck vorliegt. Was bei einer Gleichartigen, wenn auch räumlich getrennten, nicht auch immer der Fall ist.
Wenn aber der Betriebsteil ohne den Hauptbetrieb wirtschaftlich funktionieren könnte, dann handelt es sich nicht um einen Betriebsteil, sondern um einen eigenständigen Betrieb.
Aber selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, können, anstatt einen eigenen BR für den Betriebsteil zu wählen, die AN des Betriebsteils in dem kein eigener BR besteht, auch mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des BR des Hauptbetriebs teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Von daher wäre die Frage, inwieweit hier wirklich eine Eigenständigkeit vorliegt, z. B. die Beantwortung der Frage, von wo letztlich alles gesteuert, wie das Personal verwaltet und gesteuert wird und letztlich auch die Hoheit über Maschinen und Materialien liegt, von nicht unerheblicher Bedeutung.