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Gesamtbetriebsrat oder ein Unternehmens Betriebsrat? Hilfe!

S
Skorpion
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend liebe BR Kollegen !

Ich habe hier mal ein außergewöhnliches Problem , das ich nun mal ein wenig erläutern möchte .

Wir sind ein Verkehrsunternehmen mit 5 Betriebsteilen , davon sind 4 mit einem Betriebsrat versehen . Somit bilden wir vier einen Gesamtbetriebsrat .

Alles richtig alles gut !

Wir werden eventuell bis zur nächsten Wahl 2018 Betreibsmässig wachsen . Nun stellt ein GBR Kollege den Antrag mal zu überlegen , ob wir im Jahr 2018 nicht einen Betriebsrat in jedem Betriebsteil wählen , sondern einen Firmen Betriebsrat wählen sollen . Ich bin da total dagegen , da hier die örtliche Nähe zum Betriebsrat dann fehlt .

Ich bitte mal eure Meinung ! Pro und Kontra ! Und muss hier jeder Zustimmen ? Kann es überhaupt umgesetzt werden , wenn ein örtlicher BR nicht einverstanden ist ? Kann man da was mit § argumentieren ? Danke im voraus . BR KOLLEGE

2.626023

Community-Antworten (23)

K
Kölner

24.04.2015 um 21:58 Uhr

Selbst wenn man das beschlösse, wäre der Weg (aus meiner Sicht) sehr weit.

Ein Argument dafür könnte übrigens § 38 BetrVG sein...

M
Melissa

25.04.2015 um 00:12 Uhr

Hier wäre es erst mal wichtig auch zu wissen, wie sich die Betriebsteile darstellen.

Wir Groß? Wie weit räumlich vom Hauptbetrieb entfernt? Und auf welcher Grundlage sie durch ihren Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Also die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch erfüllen.

In den seltensten Fällen aber sind Betriebsteile auch betriebsratsfähig. Überwiegend dürfte es eher so aussehen, dass sie von einem gemeinsamen BR des Gesamtbetriebes vertreten werden.

Da es bei euch ja gleich vier Betriebsteile (Betriebe?) mit einem BR gibt, müsste ja diese Frage eindeutig geklärt sein.

Ist dem so und die BR bestehen zu recht, geht einem GBR dieses überhaupt nichts an und kann auch nur auf BR Ebene entschieden werden.

Das bedeutet, dass bis auf den im Hauptbetrieb, alle anderen BR zurücktreten und auch keine Neuwahl anleiern. Bzw. ihr Amt 2018 auslaufen lassen und keinen Wahlvorstand benennen.

Nur dann kann durch die Belegschaft der einzelnen Betriebsteile oder den BR im Hauptbetrieb, überhaupt erst eine Abstimmung hierüber eingeleitet werden. Was aber auch bedeuten würde, dass es dann auch keinen GBR mehr gibt.

S
Skorpion

25.04.2015 um 00:31 Uhr

Hallo Melisa ! Vielen Dank für deine Nachricht !

Ich möchte kurz deine Fragen beantworten :Wir sind ein kleines Eisenbahnunternehmen in der Region Stuttgart . Wie schon erwähnt , haben wir zur Zeit 5 Betriebsteile ( 4 Bahnen , 1 Haupsitz )

Alle Betriebsteile weisen je zwischen 15-25 Mitarbeiter auf . Somit haben wir in 4 Betriebsteilen einen Betriebsrat gewählt . ( überall 1 Mann BR ) Somit auch Betriebsratsfähig

Die Betriebsteile selber liegen ca alle so um die 50 -70 km auseinander !

Es gibt keinen Hauptbetrieb !!! jeder Betreibsteil ist sein eigener Hauptbetrieb

M
Melissa

25.04.2015 um 01:08 Uhr

Das sehe ich jetzt aber sehr kritisch. Um nicht zu sagen, da habe ich gravierende Zweifel, ob es sich hier wirklich um betriebsratsfähige Betriebsteile handelt.

Die wichtigste Antwort fehlt hier leider! Und zwar die, auf welcher Grundlage sie durch ihren Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sein sollen.

Die vorliegende räumliche Trennung reicht hier jedenfalls dafür nicht aus. Und ob die Mitarbeiter Anzahl ausreichend ist, allein auch nicht.

Bei dieser Konstellation ahne ich echt Böses!!!

G
gironimo

25.04.2015 um 11:34 Uhr

Es kommt ja nicht nur auf die reine Kilometerzahl der Entfernung an. Auch die Erreichbarkeit zählt mit zur "örtlich weiten Entfernung". So gesehen sehe ich da überhaupt kein Problem Einzel-BRs zu wählen.

Aus meiner Sicht sind Einzel-BRs in so fern besser, weil das Gremium näher an den jeweiligen Kollegen und deren Probleme dran ist - also auch zielorientierter Probleme, die nur in einem Standort auftreten, lösen kann.

Für einen gemeinsamen BR spricht, das größere Gremien oft stärker auftreten können.

Allerdings könnt Ihr das ja nun nicht so einfach beschließen. Zu beachten wäre ja § 3 BetrVG - also ein entsprechender Tarifvertrag.

K
kratzbuerste

25.04.2015 um 11:43 Uhr

"In den seltensten Fällen aber sind Betriebsteile auch betriebsratsfähig. Überwiegend dürfte es eher so aussehen, dass sie von einem gemeinsamen BR des Gesamtbetriebes vertreten werden."

Das kann man so gar nicht stehen lassen.

Wie die Aufgabenbereiche in dem Fall abgegrenzt und organisiert sind ist doch klar.

Jeder Betrieb betreibt eine Bahnlinie, die örtlich und organisatorisch getrennt betrieben werden.

M
Melissa

25.04.2015 um 14:27 Uhr

@gironimo Hier geht’s wohl kaum darum, was ein Tarifvertrag regeln kann oder nicht.

§ 3 BetrVG eröffnet lediglich zusätzliche Optionen, die durch einen TV geregelt werden können. Das heißt jetzt aber nicht, dass es nur so möglich ist. In § 3 Abs. 3 Satz 2 ist auch die Brücke zum hier Anwendbaren § 4 in Verbindung mit § 1 BetrVG gesetzt.

Darüber hinaus unterliegt der § 3 BetrVG auch diversen Beschränkungen und auch durch einen TV oder BV kann nicht generell geregelt werden, was bereits durch gesetzliche Regelungen, hier durch die § 1 und 4 BetrVG regelbar ist. Eine auf der Grundlage des § 3 BetrVG vereinbarte Struktur muss im Hinblick auf diesen Zusammenhang zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen "besser geeignet" sein als die gesetzliche.

Welche das jetzt im Einzelnen sein könnten, dürfte aber den Rahmen hier sprengen. Stellvertretend für viele sich mit diesem Thema befassende Verfahren, hier der Beschluss des BAG v. 13.03.2013, Az.: 7 ABR 70/11 mit ein paar Argumenten hierzu.

@ kratzbuerste Naja, so klar, wie Du das hier siehst, sehe ich es nicht unbedingt.

Und natürlich kann man dass hier monierte auch so stehen lassen. Mann sollte es sogar!

Während unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden wird, innerhalb derer ein AG allein oder gemeinsam mit seinen AN unter Zuhilfenahme technischer und anderer Mittel arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, ist ein Betriebsteil ein abgrenzbarer unselbstständiger Teil eines Betriebes.

Ein Betriebsteil ist ein räumlich und/oder organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der wegen seiner Eingliederung in den Gesamtbetrieb als selbstständiger Betrieb angesehen werden kann.

Das heißt: Innerhalb des Betriebsteils werden Teilaufgaben für den Hauptbetrieb erfüllt. Die Betriebsteile sind in die Organisation des Hauptbetriebs eingebunden und haben eine reine Hilfsfunktion für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs. Ohne Anbindung und Eingliederung an den Hauptbetrieb kann der Betriebsteil nicht bestehen.

In einem Betriebsteil kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur dann ein eigener BR gewählt werden, wenn der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Was sich aber nicht nur an Kilometern festmachen lässt, sondern noch von weiteren Aspekten abhängig ist.

Oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Und eine Eigenständigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn jeder einen eigenen Acker zum Umpflügen hat. Da muss schon noch so einiges mehr hinzukommen.

Wenn der Betriebsteil in die Organisation des Hauptbetriebs eingebunden ist (eine Personalabteilung, eine Telefonliste, ein E-Mail-Verteiler usw.) besteht keine organisatorische Eigenständigkeit und er ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

Die Feststellung des eigenständigen Aufgabenbereichs ist in der Praxis allerdings nicht immer einfach, da ein Betriebsteil naturgemäß immer nur Hilfsfunktionen für den Hauptbetrieb übernehmen kann.

Ein eigener Aufgabenbereich liegt dann vor, wenn ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck vorliegt. Was bei einer Gleichartigen, wenn auch räumlich getrennten, nicht auch immer der Fall ist. Wenn aber der Betriebsteil ohne den Hauptbetrieb wirtschaftlich funktionieren könnte, dann handelt es sich nicht um einen Betriebsteil, sondern um einen eigenständigen Betrieb.

Aber selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, können, anstatt einen eigenen BR für den Betriebsteil zu wählen, die AN des Betriebsteils in dem kein eigener BR besteht, auch mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des BR des Hauptbetriebs teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Von daher wäre die Frage, inwieweit hier wirklich eine Eigenständigkeit vorliegt, z. B. die Beantwortung der Frage, von wo letztlich alles gesteuert, wie das Personal verwaltet und gesteuert wird und letztlich auch die Hoheit über Maschinen und Materialien liegt, von nicht unerheblicher Bedeutung.

S
Skorpion

25.04.2015 um 21:44 Uhr

Bitte seit mir nicht böse ! Aber Ihr Redet um den heißen Brei ! Wir haben keinen Haupsitz ! Dies ist schon seit Jaren so , das wir überall einzellne BR haben .

Nochmals !!!!!!!!!!! Was ist positiv und Negativ gegenüber einem Firmen BR ?

Danke

A
Alexandro

26.04.2015 um 11:25 Uhr

Wenn ihr keinen Hauptsitz (Verwaltung) habt, gibt es auch keine Betriebsteile und auch keinen GBR. Kein Wunder, dass der AG hier stillhält und die Betriebsräte vor sich hin mukeln lässt.

P
PeterPaula

26.04.2015 um 13:54 Uhr

Es geht hier sicherlich nicht darum was positiv oder negativ ist, denn wählt Ihr unter falschen Voraussetzungen, kann die Wahl nämlich angefochten werden, was für die verantwortlichen BR's sehr ärgerlich werden kann.

So wie ich die Geschichte verstanden habe, seit Ihr EIN Unternehmen mit fünf Betriebsteilen, die alle das Selbe tun, jedoch an unterschiedlichen Standorten. Für diese Fünf Betriebsteile habt Ihr NUR EINE Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Geschäftsführung. DAS zu den von mir verstandenen Fakten.

Sollte dies so sein, habt Ihr bisher nichts falsch gemacht. Jeder Standort hat seinen eigenen BR gewählt. Notfalls kann der betriebsratslose Betriebsteil seinen BR noch wählen und sein Mitglied in den GBR entsenden oder sich in Zukunft mit Stimmenmehrheit der AN an die Wahl eines anderen Betriebsteiles mit anschließen und gemeinsam wählen, was dann auch das Stimmenverhältnis im GBR ändern kann. Wieso hat der fünfte Betriebsteil eigentlich keinen BR? Diese Frage sollte auch geklärt werden ;-)

Ihr könnt aber auch einen BR für alle fünf Betriebsteile wählen, da Ihr ja keine Konzernstruktur habt. Ob dies jedoch - bei der Entfernung zu den jeweiligen Betriebsteilen - die BESTMÖGLICHE Informations- und Vertretungsbasis für die AN darstellt, wage ich zu bezweifeln. Zudem könnte es rechtliche Probleme mit den einzelnen Betriebsteilen geben, die dann rechtlich den Betriebsbegriff per Gericht klären lassen wollen könnten.

Vorteile wären EIN GROßES GREMIUM, das beim AG auftreten kann und Forderungen besser durchsetzen könnte.

Nachteile wären eben die nicht immer ZEITNAH stattfindenden AN-Vertretungen der gesamten AN im Unternehmen, da es sicherlich Zeitprobleme geben könnte um atok am Problemort zu sein. Dies könntet Ihr aber wohl mit größeren rechtlichen Problemen seitens des AG mit zusätzlichen Freistellungen umgehen. Nächste Frage wären die Betriebsversammlungen, eine für alle oder einzelne für jeden Betriebsteil?

Bei dieser Entfernung zu den jeweiligen Betriebsteilen, wäre auch mein Favorit, jeder Betriebsteil seinen eigenen BR. Sollte es jedoch in der Vergangenheit regelmäßig größere Probleme mit dem AG gegeben haben, würde ich zu EINEM BR für das gesamte Unternehmen tendieren, da dann natürlich auch mehr "Stänkermöglichkeiten" zur Verfügung stehen würden.

Es gibt sicherlich noch einige andere Punkte die für die Entscheidung für einen oder für fünf BR's maßgeblich sind, dazu benötigt man aber tiefgreifendere Einblicke in die BR-Arbeit der Vergangenheit, also wie ist der AG drauf, gut oder böse? Braucht man einen starken Auftritt? Will man dem AG ärgern? Will man Kosten generieren? Was wollen alle BR? Welche Ziele werden verfolgt?

Macht doch einfach mal eine Klausurtagung mit allen BR aller Betriebsteile und ladet den / die Vertrauensleute des fünften Betriebsteil mit ein. Einen Rechtsanwalt würde ich dazu gleich mit einladen, der Euch dann auch rechtlich beraten kann ;-)

V
Victorious

26.04.2015 um 14:05 Uhr

@Skorpion

Bist Du sicher, dass Du nur die Vor- und Nachteile wissen willst? Oder suchst Du nicht vielleicht nach Möglichkeiten, den jetzigen Status zu erhalten?

Und warum beantwortest Du nicht eine gestellte Nachfrage? Die Antwort, dass ihr keinen Hauptbetrieb habt, ist ja keine Beantwortung dieser Frage, sondern lässt eher eine gewisse Unkenntnis vermuten.

Dir ist hoffentlich bekannt, was ein Konzern, ein Unternehmen, ein Betrieb und ein Betriebsteil ist, und in welcher rechtlichen Stellung sie zueinanderstehen?

Um hier mehr Licht ins Dunkel zu bekommen, beantworte bitte einmal folgende Fragen:

  1. Ist der Chef des Betriebsteils die letzte Instanz und somit auch der Arbeitgeber oder gibt es noch etwas darüber?
  2. Ist dieses bei allen Betriebsteilen gleich und wer ist dort der Chef (Arbeitgeber)?
  3. Wo werden abschließende personelle Entscheidungen getroffen? Vertragsabschlüsse, Einsatzplanung und Bestimmung des Ortes der Tätigkeiten?
  4. Erfolgt ein Personalaustausch in den Betriebsteilen?
  5. Erfolgt ev. eine gemeinsame Nutzung eines Maschinenparks und wenn ja, in welcher Form und Umfang?
  6. Wie und wo erfolgt die kaufmännische Verwaltung? In jedem Betriebsteil, durch Dienstleister oder wo/wie sonst?

Ich habe aber den Verdacht, dass eine korrekte Beantwortung dieser Fragen ev. dazu führen könnte, erkennen zu müssen, dass es die Betriebsräte in dieser Form, vieleicht nicht geben dürfte.

Wenn Du diese Fragen beantworten kannst, so mache es bitte. Dann wirst Du bestimmt auch eine Auflistung der Vor- und Nachteile div. Konstellationen erhalten. Die auch von gravierender Natur sein könnten.

Wer sich hier nur einmal den Kündigungsschutz anschaut, dürfte so einiges dazu einfallen.

P
PeterPaula

26.04.2015 um 14:30 Uhr

@Victorious,

das es keinen Hauptbetrieb gibt, kann daran liegen, dass es keinen Hauptbetrieb gibt. Einen Hauptbetrieb würde es ja nur in einer konzernähnlichen Struktur geben, nämlich die "Konzernmutter". Da hier aber wohl keine konzernähnliche Struktur vorhanden ist, gibt es auch keinen Hauptbetrieb. Deshalb denke ich, dass es sich bei der hier dargestellten Struktur um ein Unternehmen ( Betrieb ) mit mehreren Betriebsteilen handelt bzw. das Hauptunternehmen eben das eine Unternehmen ( Betrieb ) ist, wo es mehrere Betriebsteile an unterschiedlichen Standorten gibt, oder?

S
Skorpion

26.04.2015 um 15:29 Uhr

Ihr Könnt Graehn stellen . :-)

Wir gehören dem Konzern jetzt Transdev an . ( Früher Veolia-Verkehr ) Deutschlandweit gibt es viele Tochterunternehmen . Eine davon sind wir !

In unserem Unternehmen haben wir 5 Betriebsteile

4 Bahnen und eine Zentrale / in 4 Betriebsteilen haben wir einen eigenständigen 1 BR ( unter 20 AN )

In der Zentrale , sitzt der Geschäftsführer , Perosnalbüro etc .

im 5 Betriebsteil , möchte die Belgschaft keinen BR .

Wir 4 BR / bilden den GBR !

P
PeterPaula

26.04.2015 um 15:38 Uhr

Also seit Ihr doch ein Konzern? Die fünft Betriebe sind alle unterschiedliche Firmen, z.B. GmbH's? Falls ja, dürft Ihr garkeinen gemeinsammen BR bilden! Und dann MÜSSTEN auch alle Betriebe einen eigenen GF usw haben, wie gesagt, bei einer Konzernstruktur. Hmmm, geht doch einfach mal zu einem RA und lasst Euch Eure Rechtsform aufklären. Wenn Ihr das wisst, könnt Ihr Euren BR planen. Vielleicht bringst Du die Rechtsformen auch nur durcheinander ;-)

Nachtrag:

Ich würde den Firmennamen wieder löschen, sonst weiss jeder wer Du / Ihr seit. Mein Tipp bezüglich RA gilt trotzdem, das müsst Ihr erstmal rechtssicher klären lassen ;-)

V
Victorious

26.04.2015 um 16:09 Uhr

Jaja, wer viel schreibt, wird gelegentlich überholt!

Antwort bezieht sich auf die Antwort 12 von @PeterPaula

Kommt drauf an und ist nicht unmöglich, hängt aber von vielen hier nicht bekannten Faktoren ab.

Dass es einen Hauptbetrieb aber nur in einer konzernähnlichen Struktur geben kann, ist so nicht korrekt.

Obwohl der Begriff des Betriebes einer der zentralen Begriffe des BetrVG ist, sieht das Gesetz keine Definition vor, sondern setzt ihn vielmehr voraus. Gleiches gilt für die damit zusammenhängenden Begriffe des Hauptbetriebs, Betriebsteils und Kleinstbetrieb.

Die allgemein anerkannte Definition des Betriebes stammt ja vom BAG. Danach ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen MA mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen.

Auch wenn sich hier die Zuordnungen zw. Betrieb und Hauptbetrieb überschneiden bzw. verwischen können, so ist bei einem Hauptbetrieb davon auszugehen, dass es sich hier um den Ort handelt, wo der direkte Einfluss auf eine Produktion der Enderzeugnisse oder deren Vorstufen erfolgt und in der Regel auch die unternehmerische und kaufmännische Leitung ihren Sitz hat.

Was bei einem Konzern noch relativ einfach zuzuordnen wäre, ist bei sonstigen Kombinationen nicht immer ganz einfach.

Die organisatorische Einheit ist dann gegeben, wenn nach dem gesamten Erscheinungsbild von einer eigenständigen und einheitlichen Organisation mit einheitlicher Leitung gesprochen werden kann. Fehlt es an einer organisatorischen Einheit, handelt es sich bei dem fraglichen Gebilde um ein Betriebsteil.

Ein Betriebsteil gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dann als selbstständiger Betrieb, wenn er die Vorgaben aus § 1 BetrVG erfüllt und er entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Näheres hierzu: BAG Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 7 ABR 38/08: Betriebratsfähigkeit von Betriebsteilen; Anforderungen an die erforderliche Leitungsmacht betriebsverfassungsrechtlicher Organisationseinheiten

So ist z. B. ein alleiniges Abstellen, wie durch den Gesetzestext suggeriert, auf die räumliche Entfernung, nur bedingt möglich. Gerichte haben bis zu 70 km bereits als "nah" angesehen, Entfernungen ab 20 km aber auch schon als "weit" entfernt. Teilweise wurde die genau gleiche Strecke schon unterschiedlich beurteilt. Wesentlich ist die Erreichbarkeit der Beschäftigten durch den BR sowie die Erreichbarkeit des BR durch die Beschäftigten.

Aber unabhängig hiervon,

bleibt es bei den jetzt bestehenden Betriebsräten, fallen mir ein Haufen Vorteile für einen Arbeitgeber, aber kaum welche für die einzelnen Betriebsräte ein. Hier nur ein paar davon:

  1. Einzelne Fürsten sind besser steuer und beeinflussbar als ein größeres Gremium.
  2. Eine Mitbestimmung erfolgt nur auf Betriebsteilebene und hat u. U. keine Auswirkung auf andere Betriebsteile.
  3. Es bestehen nur stark eingeschränkte Mitbestimmungsrechte.
  4. Von einer Mitarbeiterzahl abhängige Verpflichtungen, z. B. § 9 BetrVG, § 60 Abs. 1 BetrVG, § 60 Abs. 1 BetrVG, § 71 und 94 SGB IX ……entfallen.
  5. Div. von einer bestimmten Mitarbeiterzahl abhängigen Gesetzte und Verordnungen kommen nicht zur Anwendung.
  6. Ein ev. möglicher WA wird einem auch erspart.
  7. Kosten für Räumlichkeiten und Ausstattung werden eingespart.
  8. Durch Verhinderungen entstehende mitbestimmungsfreie Zeiträume sind wahrscheinlicher.

Das ist keinesfalls abschließend und es bestehen noch eine ganze Reihe weiterer Vorteile für einen AG, wenn kein gemeinsamer BR besteht und es so bleibt, wie es ist. Ein dann bestehendes geringeres Durchsetzungsvermögen der einzelnen Betriebsräte, was auch kein wie auch immer aussehender Vorteil auch nur ansatzweise begründen könnte, sollte möglichst vermieden werden.

V
Victorious

26.04.2015 um 16:21 Uhr

@ Skorpion Sorry, aber warum kommen solche Informationen nicht schon bei der Eingangsfrage? Wäre das alles von vornherein bekannt gewesen, wäre dieser Thread um einiges kürzer geworden.

S
Snooker

26.04.2015 um 17:34 Uhr

Ich sehe es so wie PeterPaula

Lasst das ganzeKonstrukt mal von einem Rechtsanwalt prüfen.

Ich vermute aber mal das dabei raus kommen wird, das zwar jeder Betrieb erst einmal selber wirtschaftet. Da es aber so ist das jeder Betrieb wohl einen eigenen Werkleiter haben wird, wird das erwirtschafte an die Mutter, also den Sitz des Geschäftsführers abgeführt. Auch das die Personalabteilung unter einem Dach ist für alle Werke zeugt schon von einer Konzernstruktur. Das kann hier aber alles nur vermutet werden da mal den Einblick in dem Ganem nicht hat. Ich würde auch dazu raten einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen der Wirtschaftsexperte ist. Dieser kann die wirtschaftlichen Unterlagen aller Werke einfordern. Anders wird man der Sache wohl nicht bei kommen.

K
Kölner

26.04.2015 um 19:07 Uhr

So ganz kann man die Antworten, die hier gegeben werden, nicht nachvollziehen. Da will jemand nur wissen, welche Vorteile ein (gemeinsamer) BR hätte.

Prof Dr. Snooker kommt zudem noch mit Weisheiten um die Ecke, die leider nicht korrekt sind:

  • der Sitz des GF hat NICHTS, aber auch gar NICHTS mit der Gewinnverwendung zu tun
  • eine KONZERNSTRUKTUR gibt es nur, wenn wenigstens ein Betriebsteil eine EIGENSTÄNDIGE Unternehmensform hat; das ist aber nicht Gegenstand der Fragestellung
  • das es nur EINE Personalabteilung gibt zeugt von allem, aber bei weitem nicht zwingend, dass es eine Konzernstruktur gibt

Bei allem gilt: Wenn es einen GBR gibt, da wird es vermutlich auch einen WA geben müssen. Und der wird lässig die Infos haben, ohne einen RA kontaktieren zu müssen.

@Skorpion Ein BR für alle Betriebsteile hat den Vorteil (ich deutete es bereits an), dass man ggf. bei einer Gremiumsgröße von mehr als 200 AN eine Freistellung erzielen könnte. Das Gremiuman sich wäre auch ggf. schlagkräftiger, da größer. Dagegen spricht, dass kleinere Betriebsteile natürlich untergehen können, was die BR-Vertretung betrifft. Wohlgemerkt: Das KÖNNTE so sein. Auch würde der AG die Anzahl der BRM vermutlich reduzieren können (4 BR's mit jeweils 1-3 BRMs würden einem BR mit 5-7 BRMs weichen). Auch müsste der AG nur noch mit einem Gremium verhandeln für alle Betriebsteile und nicht mehr mit 4 oder mehr.

P
PeterPaula

26.04.2015 um 22:29 Uhr

@Kölner,

"- das es nur EINE Personalabteilung gibt zeugt von allem, aber bei weitem nicht zwingend, dass es eine Konzernstruktur gibt"

Ist das ein Vertipper und Du meinst keine Konzernstruktur?

Und einen WA bei der jeweilige / jeweiligen Größe/n? hmmm....

K
Kölner

26.04.2015 um 23:29 Uhr

peterpaula Wenn ein GBR besteht, bei ca. 100 AN gibt es einen WA.

Und nein, das ist kein vertipper.

P
PeterPaula

26.04.2015 um 23:49 Uhr

@Kölner,

bei 5 BR fahigen "Betrieben" mit jeweils 1-3 BR's jedoch schwierig zu erreichen ;-)

Und eine Konzernstruktur mit nur einer PA stelle ich mir die Konzernbildung etwas schwierig vor, es sei denn alle "Betriebe" haben die PA outgesourct und nutzen den gleichen Dienstleister. Oder wie könnte dann die Konzernstruktur Deiner Meinung nach aufgebaut sein?

S
Skorpion

27.04.2015 um 00:38 Uhr

Nein wir haben keinen WA , weil wir nur ca 85 Mitarbeiter sind

S
Snooker

27.04.2015 um 14:15 Uhr

Da der Fragesteller eigentlich seine Frage gelöscht hat wollte ich eigentlich nicht mehr drauf antworten, denn dieses signalisiert, keine Antworten mehr biitte. Dennoch komme ich nicht drum hin darauf hin zu weisen das gerade diese Vorgehensweise wie der Antwortende in Antwort beschreibt uns zum Verhängnis geworden wäre. Also bleibt mir nichts anderes übrig als driiiiiiiiiinglist davor zu warnen die Antwort als non plus ultra zu sehen. WARNING

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