Erstellt am 08.11.2015 um 10:38 Uhr von Hoppel
@ JurgenFr
§ 47 BetrVG beschreibt, dass jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder in den GBR entsendet.
Daraus folgt, dass nach einer Neuwahl auch die Entsendung in den GBR neu beschlossen werden muss.
Nachzulesen im Fitting, RN 35 oder ErfK RN 11
Bis zur Neuwahl bleibst Du dem GBR als Mitglied erhalten und nach Neuwahl & Konstituierung des neuen BR kommt es auf die Entscheidung des Gremiums an, so Du in den BR gewählt worden bist. Wirst Du nicht gewählt, bist Du raus aus dem GBR > § 49 BetrVG.
"Im örtlichen Betriebsrat stehen nun wahrscheinlich Neuwahlen an, da ein Kollege zurück
treten wird (Ersatzmitglied leider keins mehr vorhanden)"
Wenn für ein ausgeschiedenes BRM kein Ersatzmitglied nachrücken kann, muss die Neuwahl eingeleitet werden > § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG.
Erstellt am 08.11.2015 um 10:38 Uhr von gironimo
ja - der alte BR bleibt ja bis zur Neuwahl im Amt - und wenn Du wieder gewählt wirst, bleibst Du auch im GBR; es sei denn, der neue BR entsendet an Deiner Stelle jemand anderes in den GBR