Erstellt am 20.04.2015 um 14:01 Uhr von nicoline
*das der Arbeitgeber Ihm nun einen Festvertrag gegeben hat.*
War der BR beteiligt bei dieser unbefristeten Weiterbeschäftigung?
*Können wir als BR in dieser Sache noch etwas für den Kollegen tun, das er wieder auf das Gehalt aus dem Zeitvertrag kommt?*
Ihr hättet etwas machen können in dem Augenblick, wo der Antrag zur Zustimmung der unbefristeten Weiterbeschäftigung bei euch vorgelegen hat. Nochmal die Frage: Ist der BR beteiligt worden, bevor der Kollege den Vertrag unterschrieben hat?
Erstellt am 20.04.2015 um 18:02 Uhr von gironimo
Warum in alles in der Welt unterschreiben die Menschen eigentlich alles mögliche erst und beschweren sich dann hinterher. Sie hat doch mit der Unterschrift ihr Einverständnis erklärt.
nicoline zielt wohl auf Verfahrensfehler. Da wäre dann vielleicht etwas als "Wiedergutmachung" drin.
Aber ansonsten sei erinnert: Bei der Höhe des Arbeitsentgelts ist der BR außen vor. Er kann nur bei einer falschen Eingruppierung seine Zustimmung verweigern.
Erstellt am 21.04.2015 um 07:50 Uhr von leuchtfeuer
@ nicoline
Der Arbeitgeber hat uns NICHT informiert oder in irgendeiner Form beteiligt, als er den neuen Vertrag bekommen hat
Erstellt am 21.04.2015 um 09:01 Uhr von Fragenmann
Ok dann solltet ihr was unternehmen, §99 BetrVG regelt, dass ihr VOR JEDER Einstellung, Umgruppierung etc. informiert und um Zustimmung gebeten werden müsst. (Wenn ihr mehr als 20 Beschäftigte habt)
Ich bin aber der Meinung, dass hier FIngerspitzengefühl gefragt ist, nicht das der Kollege auf der Straße sitzt nach einem Einspruch / Unterlassung. Sicher wäre es ratsam sich Rechtsbeistand zu holen. Ihr könnt beim Arbeitsgericht beantragen die personelle Maßnahme aufzuheben und der AG könnte dann Zwangsgeld auferlegt bekommen, aber ob euer Kollege davon etwas hat? ER wurde ja sicher nicht genötigt den Vertrag zu unterschreiben.
Erstellt am 21.04.2015 um 10:02 Uhr von Pickel
Fragenmann, ansich ja einiges richtig, aber hier überziehst du: "Ihr könnt beim Arbeitsgericht beantragen die personelle Maßnahme aufzuheben und der AG könnte dann Zwangsgeld auferlegt bekommen,"
Zum einen kann der AG die Maßnahme sofort nachholen. Ggf. müsste der Mitarbeiter in der Woche dann zu Hause bleiben - aber wäre damit irgendjemandem geholfen?
Dann müssten tatsächliche Widerspruchgründe vorliegen. Und ein niedrigeres Gehalt ist keiner. Denn für den Kollege ist die unbefr. Stelle immer noch wesentlich vorteilhafter als der ausgelaufene vorherige Vertrag. Und es kann sogar gute Gründe dafür geben. Es ist je nach Stelle teilweise sehr schwierig, Personen für eine befr. Stelle zu gewinnen. Da muss man ggf. auch mach mit einem höheren Gehalt als für die Stelle üblich "locken".
Also: Macht den AG auf 99 aufmerksam und fordert die Beteiligung ein.
Erstellt am 21.04.2015 um 20:06 Uhr von nicoline
*Ich bin aber der Meinung, dass hier FIngerspitzengefühl gefragt ist,*
Kein schlechter Rat, drückt sich aber in dieser Empfehlung nun wirklich nicht aus:
*Ihr könnt beim Arbeitsgericht beantragen die personelle Maßnahme aufzuheben und der AG könnte dann Zwangsgeld auferlegt bekommen,*
*Und ein niedrigeres Gehalt ist keiner.*
Ach ja, ist das so? Das kannst Du aus der Ferne einfach so beurteilen?
Wenn es Eingruppierungsrichtlinien gibt und diese nicht eingehalten werden kann auch ein niedrigeres Gehalt ein Widerspruchsgrund sein!
*Und ein niedrigeres Gehalt ist keiner. Denn für den Kollege ist die unbefr. Stelle immer noch wesentlich vorteilhafter als der ausgelaufene vorherige Vertrag.*
Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?
Wir würden in diesem Fall ein Schreiben an den AG richten, er möge bis zum xxxx das MB Verfahren in der Angelegenheit xxxx einleiten, andernfalls behaltet ihr euch rechtliche Schritte vor. Sollte er das nicht befolgen, zunächst mal einen Anwalt beauftragen. Manchmal hilft ein anwaltliches Schreiben eine ausgesprochen "bewegende" Wirkung.
Gibt es bei Euch Eingruppierungsrichtlinien?