BR Vorsitzender in Elternzeit
Liebe Betriebsräte, ich hab' mir eben mal den WAF Newsletter durchgelesen und gesehen, dass, Zitat "Sonderproblem: Der Betriebsrat in Elternzeit
Natürlich kann es auch passieren, dass ein Betriebsratsmitglied eine Elternzeit beantragt. Das führt aber weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, noch zu einer zeitweiligen Verhinderung. Das gilt sogar dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis vollständig ruht, also eine Elternzeit mit vollständiger Arbeitsfreistellung vereinbart wurde. Solche Betriebsratsmitglieder sind zu Betriebsratssitzungen einzuladen. Sie haben sogar Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Nur wenn eine ausdrückliche Erklärung vorliegt, dass das Mitglied sich zeitweise verhindert sieht, die Betriebsratstätigkeit durchzuführen, ist ein Ersatzmitglied einzuladen."
Ich bin von Juni-August einschließlich so ein Sonderfall. Meine Freistellung hat in diesem Zeitraum ein BR Kollege, muss ich nun also tatsächlich erklären, dass ich 3 Monate nicht geladen werden "möchte". Ich war der Ansicht, dass ich in dieser Zeit überhaupt nicht als Angestellter geführt bin. Fahrtengeld und Arbeitszeit können doch garnicht geltent gemacht werden in der Zeit dachte ich. Woher nimmt die WAF dieses Wissen?
Community-Antworten (6)
07.04.2015 um 15:24 Uhr
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, so denn keine Teilzeitbeschäftigung ausgübt wird, nicht aber das Ehrenamt. Dennoch gehört Elternzeit zu den anerkannten Verhinderungsgründen. Nach meiner Kenntnis ist es genau anders herum: nur dann, wenn das BRM ausdrücklich bekannt gibt, dass es trotz Verhinderung geladen werden möchte, wird es auch geladen.
07.04.2015 um 16:56 Uhr
Genau so dachte ich es auch und Frage daher nach
07.04.2015 um 17:20 Uhr
Das BAG hat hierzu bzgl Urlaub entschieden. Nach meiner Auffassung ist das analog für die Elternzeit anzuwenden. Siehe nachfolgend: BetrVG – Kommentar für die Praxis Buschmann, § 25 BetrVG, 3. Zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds RN 17
Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit hat das BAG hierzu folgende Klarstellung getroffen: »Wird einem ordentlichen BR-Mitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem BR-Mitglied wird während seines Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten zwar nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das BR-Mitglied gilt im Fall des Erholungsurlaubs jedenfalls so lange als zeitweilig verhindert i. S. v. § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, wie es nicht seine Bereitschaft, während des Urlaubs BR-Tätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt.«
Will jedoch das wegen Unzumutbarkeit verhinderte BR-Mitglied an der Sitzung teilnehmen, hat es das Recht hierzu. Ein BR-Mitglied kann bspw. für die Teilnahme an einer BR-Sitzung seinen Urlaub unterbrechen oder während Kurzarbeit bzw. Elternzeit BR-Tätigkeit ausüben.
Wenn die WAF etwas anderes lehrt, dann frag doch mal nach der Rechtsgrundlage. Interessiert doch sicher viele hier.
07.04.2015 um 20:49 Uhr
Du solltest zur Klarstellung erklären, dass Du nicht geladen werden möchtest.
Das dient Deinen Kollegen zur Sicherheit und ist doch eigentlich kein Problem.
Du könntest ja auch sagen, dass Du geladen werden möchtest.
09.04.2015 um 00:04 Uhr
Ich habe den Newsletter auch gelesen und war etwas verunsichert weil zu Beginn von Veränderungen gesprochen wurde und diese für Eltern deren Kind nach dem 01.07.15 geboren wird.
Habe es auch so gelesen und verstanden wie du. Solange du dich nicht komplett abmeldest muss du eingeladen werden.
Wir hatten gestern wegen dem Newsletter die selbe Diskussion, aber die Kollegin in Elternzeit hat vorab geschrieben, dass Sie bis zum Tag xx.2016 nicht teilnehmen kann/will. :)
18.05.2015 um 12:52 Uhr
Hallo Fragenmann,
ein Betriebsratsmitglied gilt als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung z. B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Elternzeit unzumutbar ist. Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund der Elternzeit tritt dabei nicht allein deshalb ein, weil das BR-Mitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat jedenfalls erhalten. Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 24 BetrVG). Ein Hinderungsgrund ist daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen, zumal während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit möglich ist (§ 15 Abs. 4 BEEG, BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 45/04). Das bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied auch während seiner Elternzeit an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen kann. Irgendwelche Einschränkungen bestehen nicht.
Allerdings kann das Betriebsratsmitglied jedenfalls dann, wenn es während der Elternzeit keiner Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber nachgeht, geltend machen, dass es verhindert ist. Dies bedarf einer ausdrücklichen Erklärung, dass während der Elternzeit eine zeitweilige Verhinderung zur Wahrnehmung des Betriebsratsamt vorliegt.
In diesem Fall musst Du nun also tatsächlich erklären, dass Du zeitweilig verhindert bist und die nächsten 3 Monate nicht geladen werden möchtest.
Viel Spaß mit der kleinen Maus und Grüße aus dem Südwesten der Republik Bernhard
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