Erstellt am 03.04.2015 um 17:17 Uhr von nicoline
Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht, höchstens eine tarifliche. Vielleicht gibt es hier ja jemanden, dem eine solche Regelung in den ca. 70.000 in Deutschland vorhandenen TV bekannt ist.
Erstellt am 04.04.2015 um 18:17 Uhr von Hoppel
Ich verstehe die Frage überhaupt nicht.
Wenn man innerhalb von 13 Wochen an 7 Wochenenden gearbeitet hat, muss doch trotzdem JEDES gearbeitete Wochenende bezahlt werden, mit oder ohne Prozente.
Ich würde sogar wetten, dass es keinen einzigen TV gibt, in dem steht, dass dann nur das 8. Wochenende bezahlt werden muss.
Erstellt am 04.04.2015 um 19:27 Uhr von nicoline
Ich verstehe es so, dass das "Nächst kommende Wochenende" zwar bezahlt wird, aber "ohne Prozente" Vermutungsmodus an: Prozente = Sonntagszuschläge. Vermutungsmodus aus.
Erstellt am 04.04.2015 um 20:00 Uhr von Hoppel
Du meinst also, dass hier von wem auch immer quasi ein "Mengenrabatt" eingeführt worden sein könnte? ;-))
Auch da würde ich darauf wetten, dass so eine Regelung in keinem von ca. 70.000 TVen zu finden ist.
Erstellt am 04.04.2015 um 22:49 Uhr von nicoline
Könnte gut sein, dass Du die Wette gewinnst, deswegen werde ich nicht dagegen halten ;-))
Erstellt am 06.04.2015 um 16:03 Uhr von brverdi
Was sind hier für Prozente gemeint ? Zuschläge aus Tarifverträge Prozentual ,da sollte man an seine zuständige Gewerkschaft gehen. Oder gibts da noch etwas anderes. Man brauch schon mehr info um helfen zu können.
Frohe Ostern Euch allen noch.
Erstellt am 06.04.2015 um 23:45 Uhr von Fannolli
Es kann sein das es in Manteltarifvertrag was drin steht! Oder in Arbeitszeitgesetz! "Wie ist es gemeint, sowie jetzt Ostersonntag ohne Zuschläge bezahlt bekommt weil man 7 Sonntage davor in 13wochen gearbeitet hat" ich werde euch informieren wenn ich es gefunden habe wo es drin steht! Gruß
Bearbeitete Antwort:
§ 4
Arbeitszeitregelung gemäß Stahlnovelle
Den Arbeitnehmern ist an 17 Sonntagen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden und an weiteren 9 Sonntagen von 16 Stunden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu gewähren.
Die arbeitsfreien Sonntage sind nach Maßgabe der betrieblichen Verhältnisse und der Schichtpläne festzulegen.
Für Arbeitnehmer, die nach § 1 der Stahlnovelle arbeiten, wird folgendes vereinbart:
Falls die nach der Stahlnovelle vorgeschriebene Zahl der arbeitsfreien Sonntage im Jahr nicht erreicht wird, sind für den einzelnen Arbeitnehmer entsprechend freie Sonntagsschichten einzulegen.
Die hierdurch ausfallende Arbeitszeit ist mit dem zuschlagsfreien Schichtverdienst zu vergüten.
Ausfallende Arbeitszeit am 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag sowie am 24.12. und 31.12. ab 14.00 Uhr ist mit dem zuschlagsfreien Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers zu vergüten.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951, geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975*), findet entsprechend Anwendung.