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Streichen von Überstunden

W
Wasereis
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen,

in unserem Betrieb gilt laut Geschäftsordnung die Regelung, dass bis 31.03. die Überstunden aus dem letzten Jahr abgebummelt sein müssen. Hat der Geschäftsführer das Recht die Übestunden zu streichen, die nicht abgebummelt wurden?

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Community-Antworten (3)

W
wölfchen

31.03.2015 um 11:51 Uhr

. . . der Umgang mit Überstunden & Co. sollten üblicherweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden und nicht in einer Geschäftsordnung . . .

P
Pickel

31.03.2015 um 11:54 Uhr

Grundlegend: Dem Mitarbeiter muss natürlich auch die Gelegenheit gegeben werden dieses zu tun. Auch Krankheitstage sind zu berücksichtigen.

Wenn dies alles vollkommen gewährleistet ist (und das geht definitiv nur mit einer BV!) kann es solch eine Vereinbarung geben.

G
gironimo

31.03.2015 um 13:04 Uhr

wer hat denn die "Geschäftsordnung" ersonnen? Ein BR war wohl nicht beteiligt? Gibt es einen?

Wenn es so wäre, wie es bei Euch ist, würde doch kein BR mehr Mehrarbeit zustimmen.

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